Das Bundesgericht hat in der heutigen öffentlichen Urteilsberatung die Beschwerde gegen das Luzerner Polizeigesetz teilweise gutgeheissen. Damit müssen die Luzerner Regierung und der Kantonsrat nach 6jähriger Gesetzgebungsbemühungen erneut über die Bücher.

Gemäss Bundesgericht ist die vorgesehene Verteilung der Polizeikosten auf die Kundgebungsteilnehmer verfassungswidrig, es hebt daher § 32b des Polizeigesetzes teilweise auf. Hinsichtlich der Kostenüberwälzung auf Veranstalter teilt das Bundesgericht die Bedenken der Beschwerdeführer, erachtet aber eine Aufhebung der entsprechenden Bestimmung indes nicht für erforderlich, da eine verfassungskonforme Anwendung in den Händen der Behörden liege und daher nicht a priori unmöglich sei.

Die Beschwerdeführer nehmen letzteres mit Besorgnis zur Kenntnis. Die geltend gemachte abschreckende Wirkung („chilling effect“) bezieht sich gerade auf im Voraus bestehende Ängste aufgrund drohender Kostenüberwälzung, die entsprechenden Befürchtungen können daher nicht mit dem Verweis auf die konkrete Gesetzesanwendung aus dem Wege geräumt werden. Der Abschreckungseffekt setzt bereits mit der abstrakten Gesetzesnorm an sich ein. Die aktuelle Entwicklung seit Inkrafttreten des Gesetzes bestätigt dies, zumal sich für traditionell alljährlich stattfinde Kundgebungen keine Gesuchsteller mehr finden lassen.

Der heutige Entscheid ist für den Kanton Bern von grosser Relevanz, schlug doch der Regierungsrat in der Vernehmlassung zum neuen Polizeigesetz des Kantons Bern vor, die Luzerner-Regelung 1:1 zu übernehmen.