Staatsrechtliche Beschwerde gegen die neue Jugendstrafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt
Die Demokratischen Juristinnen und Juristen Basel-Stadt (DJS Basel) haben gegen die neue Jugendstrafprozessordnung, welche vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt am 15. November 2006 verabschiedet wurde, eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.


Die DJS Basel machen geltend, dass die Bestimmung von § 23 Abs. 4 der Jugendstrafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, wonach Jugendliche in Ausnahmefällen zusammen mit Erwachsenen in derselben Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses untergebracht werden sollen, dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht widerspricht und damit verfassungswidrig ist.

Das neue Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 sieht ausnahmslos die Trennung der Minderjährigen von Erwachsenen vor, und zwar sowohl für die Untersuchungshaft als auch für den Freiheitsentzug zum Zweck des Straf- oder Massnahmenvollzugs.

Anlässlich des Beitritts zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) hatte die Schweiz einen Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b formuliert, gemäss welchem die vorgeschriebene Trennung der jugendlichen von den erwachsenen Angeschuldigten nicht ohne Ausnahme garantiert werden könne, da nicht alle kantonalen Strafprozessordnungen diese Trennung vorsehen würden. Die Schweiz hat ausserdem einen Vorbehalt zu Art. 37 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) angebracht, wonach die "Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug nicht uneingeschränkt gewährleistet werden kann". Der Bund hat nun mit dem Jugendstrafgesetz eine abschliessende Regelung getroffen in Bezug auf die Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen während der Untersuchungshaft. Dieser Trennungsgrundsatz gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des JStG, somit ab dem 1. Januar 2007. Ein Rückzug des Vorbehaltes könnte daher demnächst ins Auge gefasst werden.

Die DJS Basel vertreten die Ansicht, dass die Schweiz in Bezug auf die Einhaltung von völkerrechtlichen Verpflichtungen nach wie vor einen Nachholbedarf hat. Es kann nicht sein, dass die Schweiz zu so wichtigen Verträgen wie dem UNO-Pakt II und der Kinderrechtskonvention Vorbehalte anbringen muss, weil sie die Bedingungen nicht erfüllen kann. Im vorliegenden Fall besteht nun die Möglichkeit, zumindest einen Teil der Vorbehalte zurückzuziehen. Dieses Vorhaben darf unter keinen Umständen daran scheitern, dass der Kanton Basel-Stadt sich weigert, diese Verpflichtungen umzusetzen.  Die DJS Basel sind zudem der Meinung, dass die Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen während der Untersuchungshaft nicht nur eine völkerrechtliche Verpflichtung ist, sondern ein Anliegen, welches für jugendliche Angeschuldigte von grosser Bedeutung ist. Bei der Untersuchungshaft muss erstens vom Grundsatz der Unschuld der Inhaftierten ausgegangen werden. Ausserdem muss angesichts der besonderen Entwicklungsphase der Jugendlichen zwischen 10 und 18 Jahren sichergestellt werden, dass die Jugendlichen in geeigneter Weise betreut und vor jeglichen negativen Einflüssen geschützt werden.

Die DJS Basel sind zudem dezidiert der Meinung, dass es in einem Rechtsstaat unabdingbar ist, dem übergeordneten Recht vorbehaltlos zu folgen. Insbesondere wenn es sich dabei um völkerrechtliche Verträge handelt, welche Standards für die Menschenrechte der BürgerInnen festlegen.