Aufsicht über die Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Landschaft

Kritik der DJS Basel zur vorgeschlagenen Zusammensetzung des Staatsanwaltschaftsrates
Im Bericht vom 22.12.2008  zur Vorlage für ein Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) im Kanton BL schlägt eine Mehrheit der Justiz- und Sicherheitskommission dem Landrat vor, dass die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Landschaft von einem Staatsanwaltschaftsrat wahrgenommen werden soll. Dieser Vorschlag erfolgt als Alternative zu den beiden bisher im Raum stehenden umstrittenen Möglichkeiten einer Aufsicht durch die Judikative (Kantonsgericht) oder durch die Exekutive.
Gemäss der Kommission ist das Ziel dieses dritten Weges die Sicherung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft (Schutz vor Interessenkonflikten und Einflussnahmen der beiden anderen Gewalten [Kantonsgericht und Regierungsrat]). Einerseits soll der Staat, vertreten durch den Regierungsrat, nicht Einfluss auf die Geschäfte der Staatsanwaltschaft nehmen können. Andererseits sollen die Gerichtsbarkeit und die Anklageinstanz nicht in der gleichen Hand sein. Für einen Angeklagten sei es, so die Kommission, alles andere als befriedigend, wenn eine Staats-anwältin oder ein Staatsanwalt seine Anklage vor jenem Gericht vorträgt, das ihn oder sie letztlich auch beaufsichtigt.

Die DJS unterstützt diese Position und befürwortet die Einführung eines solchen Staatsanwaltschaftsrates.
Als problematisch und schlichtweg nicht nachvollziehbar erachtet die DJS jedoch die vorgeschlagene Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde: Der Staatsanwaltschaftsrat soll aus fünf Mitgliedern bestehen. Dabei ist wählbar, wer über das schweizerische Bürgerrecht, eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung sowie Praxiserfahrung in der Strafrechtspflege (namentlich in den Bereichen Strafverfolgung, Strafuntersuchung, Anklageerhebung und Gerichte) verfügt. Zudem, und dies ist der Stein des Anstosses, beantragt die Kommission, dass die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion und die Kantonsgerichtspräsidentin oder der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen Einsitz in die neue Staatsgewalt nehmen sollen.

So sehr die DJS eine von der Regierung und dem Kantonsgericht unabhängige Aufsichtsstelle begrüsst, so unverständlich erscheint, dass in diesem unabhängigen Gremium die Vorsteher der Judikative und der Exekutive einsitzen sollen. Diese personelle Besetzung würde der Grundidee bei der Schaffung eines Staatsanwaltschaftsrates, dass weder Regierung noch Gerichte Einfluss auf die Staatsanwaltschaft nehmen sollen und eine just von diesen beiden Gewalten unabhängige Behörde geschaffen wird, diametral entgegenstehen.
Konsequent ist es, einen personell unabhängigen Aufsichtsrat zu schaffen. Nur so kann dem Anliegen der Sicherung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft bei gleichzeitiger Aufsicht durch ein interessefreies Gremium effektiv Rechnung getragen werden.
Die DJS hofft deshalb, dass an den bevorstehenden Lesungen der Vorlage zur Einführung des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) im Landrat diese Frage beraten und im Sinne der obigen Erwägungen geändert wird.