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Verein

Mit dem Ziel, linke grundrechtssensible Jurist*innen in der Schweiz zu vereinen und ihren Anliegen politisch Gehör zu verschaffen, werden in Basel ab 1974 erste Kontaktversuche zu progressiven und linken Jurist*innen aus anderen Städten unternommen. Am 20. März 1975 werden die Demokratischen Jurist*innen Regionalgruppe Basel gegründet.

Die DJS Basel sind eine Sektion des nationalen Verbandes Demokratische Jurist*innen Schweiz (DJS).

Vorstand

Daniel Gmür

Elisabeth Joller

David Mühlemann

Benjamin Stückelberger

Constanze Seelmann

Christian von Wartburg

Geschäftsleitung

Ada Mohler

Statuten 1

Name: Art. 1
Unter dem Namen "Demokratische Jurist*innen der Schweiz (DJS) Regionalgruppe Basel"2 besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Sitz: Art. 2
Sitz des Vereins ist Basel.

Art. 3: Zweck
Zweck des Vereins ist, in Zusammenarbeit mit den Organisationen der arbeitenden Bevölkerung, die Förderung aller Bestrebungen zum Ausbau und zur Sicherung fortschrittlicher und demokratischer Einrichtungen und Regelungen im schweizerischen und internationalen Rechtssystem durch einen Zusammenschluss aller in diesem Sinne im juristischen Bereich Tätigen. Er kann im Rahmen seiner Zielsetzung auch die Interessen seiner Mitglieder vertreten.
Der Verein versteht sich als eine Sektion der Vereinigung "Demokratische Jurist*innen der Schweiz (DJS)" und anerkennt deren Statuten, die integrierender Bestandteil dieser Statuten sind (Anhang I).

Art. 4: Mittel
Zur Verwirklichung seines Zweckes dienen dem Verein insbesondere: Kontakte mit Jurist*innen und ihren Organisationen im In- und Ausland, die Erarbeitung von Stellungnahmen zu aktuellen rechtspolitischen Problemen, die Veranstaltung von Tagungen und Seminaren.
Ausserdem arbeitet der Verein zusammen mit der "Association Internationale des Juristes Démocrates" in Brüssel sowie deren übrigen Sektionen. Er anerkennt dabei deren Statut.

Organe: Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Delegierten im nationalen Verband

Mitgliederversammlung: Art. 6
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie überwacht die Arbeit aller übrigen Organe und kann diesen auch Weisungen für ihre Arbeit erteilen. Sie tagt mindestens einmal jährlich.3
Die Mitgliederversammlung wählt:
• den Vorstand, wobei sie den*die Geschäftsleiter*in und den*die Kassier*in benennt,
• die Delegierten und Ersatzdelegierten in den nationalen Verband, mit Einschluss des*der Delegierten für den nationalen Vorstand,
• die Revisor*innen.

Urabstimmung: Art. 6bis4
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 1/10 der Mitglieder werden Sachfragen der Urabstimmung unterbreitet. Die Urabstimmung ist vom Vorstand durchzuführen und erfolgt
schriftlich. Bei einer Urabstimmung kommen die Beschlüsse durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Statutenänderungen bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Vorstand: Art. 7
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des*der Geschäftsleiter*in  und des*der Kassier*in selbst.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er beruft jeweils die Mitgliederversammlung ein.

Mitgliedschaft: Art. 85
Mitglieder des Vereins können werden:
• Jurist*innen
• im juristischen Bereich Tätige oder
• an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät Studierende.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand an den jeweiligen Vorstandssitzungen. An der Mitgliederversammlung informiert der Vorstand über die aufgenommenen Neumitglieder.
Interessent*innen, die aufgrund ihres Wohnsitzes an der regelmässigen Arbeit der DJS Regionalgruppe Basel nicht teilnehmen können, können als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden.
InteressentInnen, die aufgrund ihres Wohnsitzes an der regelmässigen Arbeit der DJS Regionalgruppe Basel nicht teilnehmen können, können als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden.

Ende der Mitgliedschaft: Art. 96
Die Mitgliedschaft endet mit freiwilligem Austritt oder mit Auschluss eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung oder, beim Ausschlussgrund Säumigkeit betreffend Beitragszahlungen, durch den Vorstand. Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Als Ausschlussgrund gilt insbesondere jeder schwere Verstoss gegen die Statuten und Prinzipien des Vereins. Ferner gilt als Ausschlussgrund ein Rückstand betreffend Beitragszahlungen von über zwei Jahren.
Bei Säumigkeit betreffend Beitragszahlungen wird nach erfolgloser Mahnung zunächst die nationale Mitgliedschaft (inkl. plädoyer-Abonnement), danach die Zugehörigkeit zur Regionalgruppe sistiert. Nach über zweijähriger Säumigkeit wird ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen.
Austritt oder Ausschluss befreien nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge.

Finanzen und Haftung: Art. 10
Der Verein beschafft sich seine finanziellen Mittel aus den Mitgliederbeiträgen (gemäss beigefügtem Beitragsreglement, welches einen integralen Bestandteil dieser Statuten bildet, Anhang II), aus freiwilligen Zuwendungen und aus dem Erlös von Veranstaltungen.
Die Führung der Kasse wird von der Mitgliederversammlung einem Mitglied des Vorstandes übertragen und von den Revisor*innen überwacht.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Statutenänderungen: Art. 11
Statutenänderungen erfolgen durch die Mitgliederversammlung nach vorheriger Ankündigung in der schriftlichen Einladung mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Auflösung: Art. 12
Die Auflösung des Vereins erfolgt nach den Regeln des ZGB. Das Vermögen fällt nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten an die Demokratischen JuristInnen Schweiz in Bern

1 In Abänderung der erstmals am 12.12.1977 revidierten Gründungsstatuten von der Mitgliederversammlung am 07.12.1978 angenommen. Ersetzung des Begriffes "Ausschuss" durch "Vorstand" (Art. 5, 6, 7, 8, 9 und 10) und des Begriffes "SekretärIn" durch "GeschäftsleiterIn" (Art. 6 und 7) per Änderungsbeschluss der ausserordentlichen Jahresversammlung vom 27.01.2000.
2 Totalrevision der Statuten zur Einführung einer geschlechtergerechten Sprache, durch die Einführung des Gendersterns. Angenommen an der Jahresversammlung vom 07.09.2022.
3 Teilrevidiert an der ordentlichen Jahresversammlung vom 18. Mai 2017.

4 Eingefügt durch die ordentliche Jahresversammlung vom 25.04.2007.
5 Teilrevidiert an der ordentlichen Jahresversammlung vom 10. April 2019.
6 Fassung gemäss Änderungsbeschluss der ordentlichen Jahresversammlung vom 27.06.1991.

Statuten der Demokratischen Jurist*innen der Schweiz

Anhang I der Statuten

Stand: 19. Juni 2021

Name: Art. 1
Unter dem Namen Demokratische Jurist*innen der Schweiz (Juristes Démocrates de Suisse, Giurist* Democratiche*i della Svizzera, Giurist*a*s democratic*a*s da la Svizra) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

Sitz: Art. 2
Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.

Zweck: Art. 3
Der Verein fördert, in Zusammenarbeit mit fortschrittlichen Organisationen in der Schweiz und im Ausland (z.B. Gewerkschaften, Verbänden zum Schutz der Mieter*innen, Konsument*innen und der Umwelt), den Ausbau demokratischer Rechte und Freiheiten, die Gleichberechtigung der Geschlechter sowie die Solidarität mit Benachteiligten. Der Verein erarbeitet und fördert Reformen, die darauf ausgerichtet sind, Rechtsnormen, Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz zu demokratisieren und die Erlangung von Rechtsschutz zu erleichtern. In diesem Rahmen wahrt er die politischen, beruflichen und materiellen Interessen von Jurist*innen sowie im juristischen Bereich Tätigen. Der Verein kann diese Zielsetzungen in rechtlichen Verfahren jeder Art vertreten.

Mittel: Art. 4
Zur Verwirklichung seiner Ziele

  • fördert er Veröffentlichungen, insbesondere die Herausgabe eines regelmässig erscheinenden Magazins, die Durchführung von Veranstaltungen und Seminarien;
  • nimmt er zu aktuellen politischen und rechtlichen Problemen Stellung und an Vernehmlassungen teil;
  • kann er namentlich die Volksrechte wahrnehmen und Rechtsmittel ergreifen;
  • kann er Organisationen ähnlicher Zielsetzungen (wie z.B. die Aechtung von Atomwaffen) in der Schweiz und in anderen Ländern sowie internationalen Organisationen beitreten.

 

Organe: Art. 5

Die Organe sind:

  • die Delegiertenversammlung
  • das Präsidium
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle Delegiertenversammlung

 

Art. 6 Die Delegiertenversammlung (DV)
Die DV ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat das unentziehbare Recht:

  • die*den Generalsekretär*in, das Präsidium, die anderen Mitglieder des Vorstandes und die Kontrollstelle zu wählen;
  • die Politik des Vereins zu bestimmen;
  • den jährlichen Mitgliederbeitrag zu bestimmen;
  • den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung zu genehmigen;
  • über jeden auf der Traktandenliste ordentlich angekündigten Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes zu entscheiden;
  • Statutenänderungen vorzunehmen und den Verein aufzulösen (samt Entscheid über die Verwendung des Vereinsvermögens gemäss Art. 18);
  • über die Aufnahme von Sektionen zu entscheiden;
  • über den Ausschluss von Sektionen und Mitgliedern zu entscheiden (die Streichung bei Zahlungsrückstand gemäss Art. 14 Abs. 2 bleibt vorbehalten);
  • über den Beitritt zu internationalen Organisationen zu entscheiden.

 

Einberufung der Delegiertenversammlung: Art. 7
Die DV tritt mindestens einmal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Ausserordentliche DVs finden auf Begehren des Vorstandes oder mindestens dreier Sektionen statt.

Delegierte: Art. 8
Die Mitglieder werden durch die Delegierten an der DV vertreten.
Die Delegierten werden von den Sektionen gewählt. Jede Sektion hat Anspruch auf einen Sitz, darüber hinaus pro 15 Mitglieder oder einen Bruchteil davon auf je einen weiteren.
Die Mitglieder können an der DV teilnehmen und Anträge einbringen, ohne jedoch über ein Stimmrecht zu verfügen.
Die Nichtsektionsmitglieder wählen pro 15 Mitglieder oder einen Bruchteil davon je eine*n Delegierte*n

Traktanden: Art. 9
Die Traktandenliste wird den Mitgliedern und Sektionen mindestens 21 Tage im Voraus zugestellt. Anträge auf Statutenänderungen müssen im Wortlaut beiliegen.

Verfahren: Art. 10
Die statutengemäss einberufene Delegiertenversammlung ist unbesehen der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Delegierten. Für Statutenänderungen, den Beitritt zu einer internationalen Organisation, den Ausschluss einer Sektion und die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelsmehrheit erforderlich.

Sektionen: Art. 11
Die Sektionen konstituieren sich nach Kantonsgebiet oder Regionen als Vereine. Sie sind im Rahmen der Ziele und Beschlüsse des Vereins in ihrer Politik und internen Organisation frei.

Vorstand und Präsidium: Art. 12
Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidium, der*dem Generalsekretär*in und mindestens weiteren vier Mitgliedern zusammen. Er wird für ein Jahr gewählt. Seine Mitglieder sind wiederwählbar. Bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der Sektionen Rücksicht zu nehmen. Der Vorstand konstituiert sich selber, kann Ausschüsse bilden und Kommissionen berufen. Vorstand und Präsidium handeln für den Verein, besorgen die laufenden Geschäfte und berufen die Delegiertenversammlung ein. Das Präsidium ist vertritt die DJS gegen aussen und ist Ansprechstelle für die*den Generalsekretär*in.

Kontrollstelle: Art. 13
Die Kontrollstelle prüft die Kassen- und Buchführung. Sie erstattet der Delegiertenversammlung jährlich Bericht.

Mitgliedschaft: Art. 14
Mitglieder des Vereins sind die Sektionsmitglieder, vorbehältlich eines Ausschlusses durch die DV.
Der Vorstand kann Nichtsektionsmitglieder in den Verein aufnehmen, wenn es diesen aus geographischen Gründen nicht zuzumuten ist, einer Sektion beizutreten.
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Nichtsektionsmitgliedern; gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen die DV angerufen werden, die endgültig entscheidet.
Der Ausschluss ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Vorstand entscheidet letztinstanzlich über die Streichung von Nichtsektionsmitgliedern, die trotz erfolgter Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht innert 30 Tagen seit der Mahnung bezahlt haben.
Mit dem Ausschluss bzw. der Streichung endet der Anspruch auf die Zustellung des Magazins gemäss Art. 4 und der weiteren Leistungen des Vereins.

Austritt: Art. 15
Der Austritt von Nichtsektionsmitgliedern ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen jederzeit möglich.

Mitgliederbeitrag: Art. 16
Die Abänderung des Mitgliederbeitrages wird erst auf das der DV folgende Geschäftsjahr wirksam. Die Sektionen haften dem Verein für die auf ihre Mitglieder fallenden Beiträge. Der Mitgliederbeitrag ausscheidender Mitglieder bleibt für das laufende Jahr geschuldet.

Haftung: Art. 17
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Auflösung: Art. 18
Bei Auflösung des Vereins setzt die letzte DV die*den für die Liquidation verantwortliche*n Liquidator*in ein und bestimmt, wem ein allfälliger Liquidationserlös zufällt. Dieser ist, wenn immer möglich, Organisationen zuzuwenden, die ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen.

Sprache: Art. 19
Die französische, italienische, deutsche und rätoromanische Fassung sind gleichrangig. Der Verein vermeidet in seinen Publikationen und Verlautbarungen diskriminierende Formulierungen.

Annahme: Art. 20
Diese revidierten Statuten treten durch die Annahme an der Delegiertenversammlung vom 19. Juni 2021 in Kraft und ersetzen die am 21. Mai 2011 in Luzern revidierten Statuten.

 
Anhang zu den Statuten
Der Jahres-Mitgliederbeitrag beim Verband der DJS setzt sich (Stand Januar 2009) wie folgt zusammen:
Für Mitglieder einer DJS Sektion: Fr. 201.-- / Jahr (Fr. 145 Abonnement plädoyer, 6 Ausgaben pro Jahr und Fr. 56.-- Beitrag an DJS) zuzüglich der Sektionsbeiträge*

Für Einzelmitglieder (wo keine Sektion vorhanden) Fr. 200.-- / Jahr (inkl. Abonnement plädoyer, 6 Ausgaben pro Jahr)

*Die zusätzlichen Jahresbeiträge der Sektionen sind unterschiedlich bemessen und dienen in erster Linie der Finanzierung der regionalen Strukturen und Aktivitäten.

Beitragsreglement7

Anhang II der Statuten

I.

  1. Mitgliederbeitrag8
    • Der ordentliche Mitgliederbeitrag beträgt 350.-9
    • Der Gönner Mitgliederbeitrag beträgt 500.-
    • Der Mitgliederbeitrag für Studierende und Personen ohne oder mit wenig Einkommen10 beträgt 150.-
  2. Assoziierte Mitglieder bezahlen einen jährlichen Pauschalbetrag von CHF 60.-
  3. Die Beiträge gemäss Abs. 1 bis 2 können vom Vorstand nach Massgabe der Teuerung und der Mitgliederbeiträge an den nationalen Verband angepasst werden11.

II.

Der Mitgliederbeitrag im nationalen Verband ist im Mitgliederbeitrag gemäss Art. I. Abs. 1 und 2 inbegriffen.

III.

  1. Der Mitgliederbeitrag ist jeweils spätestens bis zum Ende des ersten Halbjahres auf das PC-Konto der DJS Basel 40-6159-3 zu überweisen.
  2. Auf begründetes Gesuch hin kann der Vorstand in Härtefällen Zahlungserleichterungen oder den Erlass von Mitgliederbeiträgen gewähren.
  3. Nach erfolgloser Mahnung wird zunächst die nationale Mitgliedschaft, danach die Zugehörigkeit zur Regionalgruppe sistiert.
  4. Nach über zweijähriger Säumigkeit wird ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen. Ein Ausschluss befreit nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge.

 

7 Vollständig revidierte Fassung angenommen in einer schriftlich und brieflich durchgeführten Urabstimmung unter allen Mitgliedern der DJS Basel mit Datum vom 14. Juli 2007.
8 Teilrevidierte Fassung angenommen an der Jahresversammlung vom 06. Mai 2015.
9 Der reguläre Mitgliederbeitrag wurde an der Jahresversammlung vom 26. August 2020 von 300.- auf 350.- erhöht.
10 Personen mit einem steuerbares Einkommen von unter CHF 50'000.- (ausbezahlter Lohn gemäss Lohnausweis und/oder Gewinn gemäss Erfolgsrechnung vor Steuern)
11 Bei Verabschiedung dieses Reglementes beträgt der Mitgliederbeitrag an den nationalen Verband CHF 180.-

Statuten zum Downloaden