Mit Urteil E-2412/2014 wies das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2018 die Beschwerde eines Kurden aus der Türkei ab und bestätigte damit den Asylausschluss des als Flüchtling im Sinne der GFK anerkannten Beschwerdeführers. Mit einer 2012 in den Niederlanden erfolgten kurzzeitigen Festnahme hatte dieser die Aufmerksamkeit des Nachrichtendienstes (NDB) auf sich gezogen, obwohl die Festnahme ohne jegliche strafrechtliche Folgen geblieben war – heute wird er deshalb lediglich vorläufig aufgenommen. Nachdem das Vorliegen von individuell vorwerfbaren, verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 lit. a AsylG verneint wurde, setzt sich das BVGer erstmals mit der Asylunwürdigkeit nach lit. b auseinander. Demnach werden Flüchtlinge vom Asylstatus ausgeschlossen, wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder diese gefährden; der Regelung kommt, in Abgrenzung zu lit. a, eine präventive Funktion zu. Die DJS erachten das Urteil als bedeutend, weshalb hier eine deutsche Übersetzung der Erwägungen veröffentlicht wird.

pdfE-2412-2014-Übersetzung.pdf