Heute urteilte die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts über die Beschwerde
gegen das teilrevidierte Sozialhilfegesetz des Kantons Bern (SHG), welche die Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern gemeinsam mit weitern Organisationen führten.

Die RichterInnen wiesen die Beschwerde mit einem Stimmverhältnis von 3:2 zwar knapp ab. Gleichzeitig schränkten sie die Anwendung der Generalvollmacht jedoch massiv ein. Gemäss heutiger Urteilsberatung muss die betroffene Person über die spätere Einholung einer Information gestützt auf die Generalvollmacht im Einzelfall informiert werden. Dies unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Vollmacht von Betroffenen jederzeit widerrufen werden kann. Ein Widerruf kann höchstens eine Kürzung, nicht jedoch eine vollständige Einstellung von Leistung zur Folge haben.

Der Grund zur Ablehnung sehen die obsiegenden RichterInnen darin, dass das Gesetz von den Sozialhilfebehörden verfassungskonform ausgelegt werden könne, indem man es nicht streng nach dem Wortlaut anwende.

Medienmitteilung