Aktuell

Bern, 22. September 2020

Der Berner Gemeinderat ist nicht verpflichtet, den Bundesplatz räumen zu lassen. Er kann die Nutzung des Bundesplatzes für politische Kundgebungen auch während der Session zulassen. Bund, d.h. auch National- und Ständerat, haben aufgrund des Föderalismus und der Gemeindeautonomie keinerlei Kompetenz in dieser Frage. Dem nationalrätlichen Ordnungsantrag kommt daher nur appellatorische Wirkung zu.

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Bern, 20. Juli 2020

Ende letzter Woche veröffentlichte die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern unter dem Titel «Forderungen der Gruppe ‹Stopp Isolation›: Undemokratisch und unsolidarisch» eine Medienmitteilung. Die djb stellen sich hinter die Forderun­gen der Bewohner*innen der neuen Rückkehrzentren und verurteilen die mit dem Labeling «undemokratisch» und «unsolidarisch» vorgenommene behördliche Diskreditierung des Protests.

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Bern, 23. Juni 2020

Die Black Lives Matter Bewegung hat in den letzten Wochen einer breiten Öffentlichkeit deutlich gemacht, wie gross das Problem rassistischer Polizeiarbeit auch in Bern ist. Polizeidirektor Müller tut Erfahrungen von People of Color und insbesondere Schwarzen Menschen jedoch nach wie vor als Einzelfälle ab und verkennt damit die institutionelle Dimension von Rassismus. Die demokratischen Juristinnen und Juristen Bern (djb) und die Allianz gegen Racial Profiling verlangen sofort konkrete Massnahmen zur Verwirklichung der Grundrechte auch in der Polizeiarbeit.

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Bern, 29. April 2020

Das Bundesgericht hat in der heutigen öffentlichen Urteilsberatung die Beschwerde gegen das Berner Polizeigesetz in zahlreichen Punkten gutgeheissen und ist weitgehend der Argumentation der Beschwerdeführenden gefolgt. Es hebt die «Lex Fahrende» vollumfänglich auf, ebenso die Bestimmung zur Observation mit technischen Überwachungsgeräten sowie eine Norm, die Wegweisungen zwingend mit einer Strafdrohung versieht. Demgegenüber ist es der Ansicht, dass die Normen zur Kostenüberwälzung bei Kundgebungen sich einer verfassungskonformen Anwendung nicht verschliessen.

Die Demokratischen Juristinnen und Juristen Bern (DJB) hatten die Beschwerde im März 2020 zusammen mit zahlreichen weiteren Beschwerdeführenden beim Bundesgericht in Lausanne erhoben. Die Beschwerde umfasste vier Bereiche, die das Bundesgericht heute im Rahmen einer sogenannten «abstrakten Normenkontrolle» beurteilte:

Lex Fahrende

Die «Lex Fahrende» sieht die Wegweisung von Fahrenden und auch die Räumung eines Geländes innerhalb von 24 Stunden, wenn der Eigentümer dies verlangt. Eingeführt wurde damit unter dem Deckmantel einer Norm gegen «wildes Campieren» eine polizeirechtliche Sonderregelung gegen Personen, welche der Minderheiten der Fahrenden angehören. Die Beschwerdeführer sehen mit der Bestimmung u.a. das rechtliche Gehör der Betroffenen verletzt und erachten diese Norm als diskriminierend. Dies gilt umso mehr, als bis heute in der Schweiz und auch im Kanton Bern nicht hinreichend Stand-, Durchgangs- sowie Transitplätzen bestehen: Der Staat kommt seinen grund- und menschenrechtliche Schutzpflichten seit langem nicht nach und erlässt gleichzeitig gravierende Polizeimassnahmen, gegen ein Problem, das er selbst provoziert.

Das Bundesgericht teilt diese Kritik. Es verwies heute ausdrücklich darauf, dass die Schweiz auch Pflichten zum Schutz der Fahrenden treffe, insbesondere zur Wahrung, Förderung und Weiterentwicklung ihrer Lebensweise. Die repressiven Bestimmungen, die praktischen keinen Rechtsschutz vorgesehen haben, verletzten elementare Grundrechte (insb. das Recht auf Wohnen) bzw. die Bestimmungen zum Schutz dieser Minderheit. Das Bundesgericht hat die «Lex Fahrende» daher vollumfänglich aufgehoben. Das Urteil dürfte schweizweit Signalwirkung haben: Stigmatisierende Sondernormen werden vom Bundesgericht nicht toleriert.

Observation

Angefochten wurden auch die neuartigen und weitgehenden Bestimmungen zur polizeilichen Observation, die insb. den Einsatz von technischen Überwachungsgeräten ohne jeden Tatverdacht vorsehen (beispielweise GPS-Geräte). Das Polizeigesetz erlaubt diese Massnahme anders als die Strafprozessordnung ohne jede vorgängige gerichtliche Genehmigung. Die Beschwerdeführer erblicken darin u.a. einen unrechtmässigen Eingriff in die Privatsphäre.

Das Bundesgericht sieht in dieser Norm offenbar ein erhebliches Missbrauchspotential und ist auch in diesem Punkt den Beschwerdeführenden vollumfänglich gefolgt. Diese Art der Überwachung stelle einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, dieser ist selbst in der Strafprozessordnung nur bei besonders schweren Delikten, unter Voraussetzung einer vorgängigen richterlichen Genehmigung und der Gewährung prozessualer Rechten. Hinter diese Schranken bleibt die Berner Norm weit zurück, weshalb sie aufgehoben wird.

Zwingende Strafdrohung bei Wegweisung

Eingeführt wurden ferner eine Norm, welche die Verfügung einer Wegweisung oder Fernhaltung zwingend mit einer Strafdrohung versehen hätten. Auch diese erachtet das Bundesgericht als unverhältnismässig und damit verfassungswidrig. Es hebt auch diese Norm auf, womit sich betreffend Wegweisungen im Allgemeinen (nicht nur von Fahrenden) die Situation verbessert.

Kostentenüberwälzung bei Demonstrationen

Nach Ansicht der Beschwerdeführer bedroht die im Polizeigesetz vorgesehenen Überwälzung von Polizeikosten auf Veranstalter und Teilnehmerinnen von Demonstrationen die Demonstrationsfreiheit. Die enormen Kosten von bis zu CHF 30'000 verbunden mit kaum vorhersehbaren Haftungsvoraussetzungen können einen erheblichen Abschreckungseffekt verursachen. Dies hatte das Bundesgericht bereits in einem früheren Entscheid (BGE 143 I 147) festgehalten, dabei aber wichtige Grundsatzfragen unbeantwortet gelassen. Diese Fragen wurden dem Bundesgericht nun vorgelegt.

Das Bundesgericht ist leider in seiner öffentlichen Urteilsberatung diesen Fragen weitgehend ausgewichen. Insbesondere hat es nicht berücksichtigt, dass das Berner Gesetz noch wesentlich weiter geht als das Luzerner Gesetz, einen viel weiteren Anwendungsbereich umfasst (selbst etwa einen friedlichen Menschenteppich, passive Verhalten, verbale Äusserungen etc.), die Anwendung der Norm kaum vorhersehbar ist und dabei ganz empfindliche Gebühren bis zu CHF 30'000 drohen. Dies dürfte gerade friedliche Veranstalter*innen und Teilnehmer*innen von Demonstrationen abschrecken, was für die Bundeshauptstadt besonders gravierend ist. Zudem hat das Bundesgericht die Umstände der Normanwendung nicht berücksichtigt, so hat insbesondere die rechnungsstellende Gemeinde ein finanzielles Eigeninteresse und kann daher nicht als unabhängig gelten. Schliesslich hat sich das Bundesgericht auch in keiner Weise mit dem Einwand beschäftigt, dass die Gebührenüberwälzung nicht nur zu einem chilling effect, sondern auch zu einer doppelten Bestrafung führen kann.

Die DJB bezweifeln, dass die vom Bundesgericht – in der Theorie – aufgezeigte Möglichkeiten einer verfassungskonformen Anwendung tatsächlich geeignet ist, den Abschreckungseffekt einzudämmen und kündigen schon jetzt an, die konkreten Auswirkungen des Gesetzes in der Praxis genau zu beobachten.

 


Bern 25. März 2019

Die Demokratischen JuristInnen Bern (DJB), die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) sowie weitere weiteren Organisationen und Privatpersonen haben gemeinsam eine sog. «abstrakte Normenkontrolle» beim Bundesgericht eingereicht. Inhaltlich kritisieren die Beschwerdeführenden die Bestimmungen zur Wegweisung von Fahrenden, zur Kostentragung bei Veranstaltungen mit Gewalttätigkeiten und zur Observation.


Durch den Begriff «illegales Campieren» getarnt enthält das neue Polizeigesetz aus Sicht der Beschwerdenführenden diskriminierende Bestimmungen, die sich direkt gegen fahrende Jenische, Sinti und Roma richten. Die sog. «Lex Fahrende» sieht vor, dass Personen, die ein Grundstück ohne Erlaubnis des/der EigentümerIn oder BesitzerIn als Standplatz nutzen, weggewiesen und die entsprechenden Grundstücke innert 24 Stunden geräumt werden dürfen. Zwar sollen diese Wegweisungen nur vollzogen werden, wenn ein Transitplatz vorhanden ist. Dennoch: Ein Transitplatz reicht nicht aus, um den Minderheitenschutz zu gewährleisten. Dazu braucht es genügend und angemessene Stand- und Durchgangsplätze. Dies bedeutet, dass der Kanton Bern zuerst prüfen muss, ob die wenigen vorhandenen Plätze wirklich ausreichen, damit Fahrende ihren Wohnwagen abstellen und ihre Kultur leben sowie ihr Berufs- und Familienleben wahrnehmen können. „Der Schutz der Grundrechte verlangt keine Polizeimassnahmen, sondern die Förderung der Niederlassungs-, Bewegungs- und Wirtschaftsfreiheit sowie des Familienlebens der Fahrenden“, sagt Angela Mattli, Kampagnenleiterin bei der Gesellschaft für bedrohte Völker.


Die Bestimmungen zur Kostenüberwälzung bei Veranstaltungen mit Gewalttätigkeiten verletzen die Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit. Insbesondere aufgrund des «chilling effect», also der abschreckenden Wirkung, werden die BürgerInnen in Zukunft vermehrt daran gehindert, ihre Anliegen auf die Strasse zu bringen und an Kundgebungen teilzunehmen bzw. solche zu organisieren.


Florian Weber, Vorstandsmitglied der Demokratischen JuristInnen Bern, meint dazu: «Das neue Polizeigesetz enthält eine Reihe heikler Bestimmungen, die gegen höherrangiges Recht verstossen. Darum gelangen wir an das Bundesgericht, das aufgefordert wird, diese Bestimmungen aufzuheben.»


An der Beschwerde beteiligt sind folgende Organisationen: Demokratische JuristInnen Bern (DJB), SP Stadt Bern, Grünes Bündnis Bern, Grüne Kanton Bern, Alternative Linke Bern, Juso Kanton Bern, Juso Stadt Bern, Junge Grüne Kanton Bern, Unia, Gewerkschaftsbund des Kantons Bern, Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA), Kirchliche Gassenarbeit Bern, Schäft Qwant, Radgenossenschaft der Landstrasse, Verband Sinti und Roma Schweiz, Gesellschaft für bedrohte Völker, humanrighs.ch, grundrechte.ch, Kritische Jurist*innen Fribourg/Bern, PDA Bern