In einer Stellungnahme haben wir uns zum Entwurf der Sicherheitsdirektion betreffend der Anpassungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG) im Kanton Baselland geäussert. Dabei haben wir den Fokus auf die aus unserer Sicht im Bezug auf den Grundrechts- und Datenschutz problematischen Neuerungen gelegt.

DJS_Basel_Stellungnahme_zum_Entwurf_der_Sicherheitsdirektion_ber_Anpassung_des_Strafvollzugsgesetzes.pdf

Das vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel- Stadt zur Vernehmlassung veröffentlichte Bedrohungsmanagement hat zum Ziel, zielgerichtete schwere Gewalt zu verhindern, indem eine krisenhafte Entwicklung vorzeitig erkannt und durch gesetzlich vorgesehene Massnahmen unterbrochen werden kann. Indem der Staat präventive Massnahmen zum Schutz vor Gewalt, insbesondere zum Schutz vor häuslicher Gewalt, ergreift kommt er seinen staatlichen Schutzpflichten nach. Dabei müssen die Grundrechte der betroffenen jedoch weiterhin gewahrt werden; es sind nur Massnahmen zulässig, die erforderlich, zweckmässig und verhältnissmässig sind. Zudem müssen präventive Massnahmen gegen Gewalt auch die Garantien eines fairen Verfahrens nach ARt. 29 - 32 BV und Art. 6 EMRK wahren. 

Mit Blick auf diesen grund- und menschenrechtlichen Hintergrund ist zu begrüssen, dass sich das Bedrohungsmanagement auf schwere. zielgerichtete Gewalt beschränkt. Dennoch geht die Vorlage aus unserer Sicht in mehrerer Hinsicht zu weit.

Vernehmlassungsantwort_DJS_Basel_Bedrohungsmanagmente.pdf

 


Die Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Basel-Stadt enthält einige Bestimmungen, die aufgrund ihrer Grundrechtsrelevanz in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt werden müssten. Es ist nicht zulässig, in einer Verordnung in einem weiteren Masse in Grundrecht der Inhaftierte einzugreifen, als dies in den entsprechenden Bundesgesetzen sowie im Justizvollzugsgesetz vorgegeben ist. In der Verordnung dürfen Eingriffe in Rechte von Inhaftierten höchstens im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden. In der Verordnung dürfen aber nicht weitergehende Einschränkungen statuiert werden, wenn diese von grundrechtlicher Bedeutung sind. Dies gilt etwa für Leibesvisitationen, Kontakte zur Aussenwelt oder die fehlende Differenzierung der Untersuchungshaft nach den besonderen Haftgründen (Art. 221 StGB) bzw. nach der Dauer der Untersuchungshaft. Wir empfehlen daher, den gesamten Entwurf in dem Sinn zu überarbeiten, dass im Vergleich zum Justizvollzugsgesetz keine zusätzlichen grundrechtseinschränkenden Massnahmen mehr enthalten sind.

Vernehmlassungsantwort_DJS_Basel_Justizvollzugsverordnung.pdf