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02. Oktober 2023

Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe)

hier finden Sie die eingereichte Vernehmlassung als pdf

Die vorgeschlagene Revision reiht sich in eine stetige Verschärfung der rechtlichen Grundlagen des Bestrafens während der letzten Jahrzehnte ein. Im Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs durch Prof. Schultz war noch vorgesehen, die Möglichkeit der bedingten Entlassung bereits nach der Hälfte der verbüssten Strafdauer zu gewähren und die lebenslange Freiheitsstrafe ersatzlos abzuschaffen.[1] Nach Missachtung dieses – auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden – Vorschlags, wurde der heute geltende Zustand geschaffen. Mit der vorgeschlagenen Revision sollen die rechtlichen Vorgaben nun nochmals verschärft werden, indem die Entlassung nach der Hälfte der verbüssten Strafdauer ersatzlos gestrichen und der frühestmögliche Zeitpunkt der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert werden soll. Dies lehnen die DJS aus grundrechtlichen Überlegungen und aufgrund des Bestrebens, das staatliche Handeln in einem aufgeklärten Staat basierend auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen zu gestalten, ab.

Lebenslange Freiheitsstrafe

Die lebenslange Freiheitsstrafe wurde als «Ersatz» der Todesstrafe eingeführt, und stellt weiterhin eine Verbindung dieser Bestrafung zum aktuellen Strafgesetzbuch her.[2] Insofern möchte die lebenslange Freiheitsstrafe – wie die Todesstrafe – Personen «eliminieren», was ein Relikt aus eigentlich längst überwundenen Zeiten darstellt. Da selbst der Bundesrat diese Strafe als «drakonisch» bezeichnet und deren Notwendigkeit in Frage stellt,[3] erscheint es aus Sicht der DJS notwendig, die lebenslange Freiheitsstrafe ersatzlos abzuschaffen, da sie lediglich überzogene Vergeltungsbedürfnisse der Gesellschaft stillen soll, welchen ein aufgeklärter Staat eigentlich entgegenwirken sollte, anstatt sie – wie mit dieser vorgeschlagenen Revision – noch aktiv zu fördern.

Falls der Bundesrat diesem Vorschlag jedoch wider Erwarten nicht folgen sollte, nehmen die DJS wie folgt zur vorgeschlagenen Revision Stellung

Verlängerung des frühestmöglichen Zeitpunkts zur Gewährung der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe

Die DJS lehnen die vorgeschlagene Erhöhung des frühestmöglichen Zeitpunkt der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe auf 17 Jahre ab, da dessen Notwendigkeit nicht ersichtlich ist, sie präventiven Schaden anrichtet und die Möglichkeiten zur Einzelfallgerechtigkeit verkleinert.

Der Bundesrat begründet die vorgeschlagene Revision hauptsächlich damit, dass der unbedingt zu vollziehende Teil der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht wesentlich höher sei als derjenige einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und daher im Spannungsfeld mit dem «Gleichbehandlungsgrundsatz» stehen würde.[4] Die DJS verstehen nicht, was der Gleichbehandlungsgrundsatz mit dieser Frage zu tun haben soll. Zudem stellen die DJS bereits die Prämisse des kleinen Unterschieds zwischen den Zeitpunkten der frühestmöglichen bedingten Entlassung in Frage, beträgt dieser doch 12.5 Prozent, was keinesfalls als unwesentlich bezeichnet werden kann.

Zudem sei daran erinnert: Die bedingte Entlassung wird ohnedies nur gewährt, wenn  anzunehmen ist, dass sich eine Person in der Freiheit bewähren wird und sie somit kein Sicherheitsrisiko mehr darstellt. Wenn die Vollzugsbehörde eine Person tatsächlich lebenslang in Haft behalten möchte, steht ihr dies offen. Mit der vorgeschlagenen Revision könnte die Vollzugsbehörde jedoch eine Person nach einer 15-jährigen Inhaftierung in keinem Fall mehr entlassen, auch wenn sie zum Schluss kommt, dass diese Person in Freiheit leben kann, ohne andere Personen zu gefährden und sich im Strafvollzug vorbildlich verhalten und verändert hat. Damit beschneidet die vorgeschlagene Revision den Spielraum der Vollzugsbehörden in unnötiger Weise und greift damit in die kantonale Vollzugsfreiheit sowie die Grundrechte der betroffenen Personen ein. Zudem verursacht sie durch den Zwang zur längeren Inhaftierung nicht zu verantwortende Kosten für die Kantone.

Die vorgeschlagene Revision würde zudem die Schweiz im internationalen Vergleich ins punitive Spitzenfeld katapultieren, kennen doch mehrere der umliegenden Staaten eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren.[5] Schliesslich sei daran erinnert, dass der Europarat die Empfehlung an seine Mitgliedstaaten abgegeben hat, die bedingte Entlassung freizügiger zu gewähren.[6] Gerade vor dem Hintergrund mehrerer überfüllter Gefängnisse in der Schweiz erscheint es daher unverantwortlich, die Kantone dazu zu zwingen, resozialisierte und als sicher erachtete Personen mit fragwürdiger Begründung länger die Freiheit zu entziehen und damit die Einzelfallgerechtigkeit zu verkleinern. Da schliesslich auch der Bundesrat selbst vorbringt, dass die vorgeschlagene Revision unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten Unsinn ist,[7] ist darauf zu verzichten.

Regelung des Übergangs des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Verwahrung

Die vorgeschlagene Revision des Übergangs des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Verwahrung ist grundsätzlich begrüssenswert. Jedoch scheint sie in mehreren Punkten nicht zu Ende gedacht zu sein.

Die DJS sind erfreut, dass der Bundesrat erkennt, dass eine Verwahrung einem anderen Setting vollzogen werden muss, als eine Freiheitsstrafe und dem Abstandsgebot somit endlich Geltung verschaffen will. Wenn jedoch in einem Bundesebene aufgrund dieser Begründung der Vollzug einer Freiheitsstrafe von demjenigen einer Verwahrung abgegrenzt werden soll, so erscheint es uns sinnvoll, dass der Bund auch zum Abstandsgebot selbst legiferiert und hierzu zumindest gewisse Mindestgrundsätze aufstellt. Andernfalls ist zu befürchten, dass diese bundesrechtliche gewollte Abgrenzung der Vollzugsformen zu wenig Biss haben wird.

Zudem erscheint der vom Bundesrat gewählte Zeitpunkt für den Übergang vom Vollzug der Freiheitsstrafe zum Vollzug der Verwahrung misslich gewählt. Mit Verweis auf unsere obigen Ausführungen, müsste nach der Berechnungsart des Bundesrats der Übertritt  nach 22 ½ Jahren erfolgen. Dazu kommt, dass der Bundesrat selbst schreibt, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nach 15 Jahren, resp. dem frühestmöglichen Zeitpunkt der bedingten Entlassung zu einer Art Verwahrung mutiert, da ab diesem Punkt Gefährlichkeitsüberlegungen im Zentrum stehen.[8] Es erscheint daher sinnvoll, den Übertritt vom Vollzugsregime der lebenslangen Freiheitsstrafe in dasjenige der Verwahrung so zu legen, dass dieser dem frühestmöglichen Zeitpunkt der bedingten Entlassung entspricht. Um Ungerechtigkeiten im Verhältnis zu den zeitigen Freiheitsstrafen zu vermeiden, müsste hierbei selbstverständlich ergänzend geregelt werden, dass der Übertritt in den Verwahrungsvollzug bei sämtlichen diesem vorausgehenden Freiheitsstrafen ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt der bedingten Entlassung aus dieser zu gewähren ist. Dies erscheint jedoch generell sinnvoll, da auch bei zeitigen Freiheitsstrafen der Vollzug der Strafe ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt der bedingten Entlassung lediglich noch Sicherheitsüberlegungen und damit demselben Zweck wie die Verwahrung selbst dient.

Abschaffung der ausserordentlichen bedingten Entlassung

Die DJS erachten es als nicht sinnvoll, die ausserordentliche bedingte Entlassung abzuschaffen; im Gegenteil erscheint es sinnvoll, dieses Instrument weiter auszubauen.

Der Bundesrat begründet die Abschaffung dieses Instruments lediglich damit, dass es kaum eine praktische Bedeutung habe.[9] Diese Begründung verfängt aus mehreren Gründen nicht: Denn es gilt, dass dieses Instrument – auch falls es nur wenig zum Einsatz kommt – schon nur deshalb sinnvoll ist, um die Einzelfallgerechtigkeit erhöhen zu können, gerade wenn in Ausnahmefällen eben Umstände vorliegen, die eine ausserordentliche bedingte Entlassung rechtfertigen. Den Vollzugsbehörden ein solches in Einzelfällen sinnvolles Instrument zu verwehren, ist unklug.

Dazu kommt, dass die meisten der umliegenden Ländern eine bedingte Entlassung nach Verbüssung der Strafhälfte vorsehen,[10] und unverständlich ist, wieso die Schweiz hier eine höhere Punitivität an den Tag legen sollte. Auch ist erneut zu erwähnen, dass der Europarat die Schweiz dazu aufforderte die bedingte Entlassung grosszügiger zu gewähren und eine gegenteilige Entwicklung hierzu nicht gerechtfertigt werden kann.[11]

Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die vorliegende Lösung bei deren Einführung ein Kompromiss darstellte und wissenschaftlich begründet eigentlich die generelle Möglichkeit der bedingten Entlassung nach der hälftigen Verbüssung einer Freiheitsstrafe gefordert wurde.[12] Bei der Einführung der geltenden Regelung der ausserordentlichen bedingten Entlassung betonte der Bundesrat sodann auch, dass er darauf verzichtete, explizite Gründe für deren Gewährung zu nennen, um künftige Entwicklungen nicht zu behindern.[13] In der Zwischenzeit scheinen sich die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die rechtswissenschaftliche Lehre wohl zu wenig mit der ausserordentlichen bedingten Entlassung auseinandergesetzt zu haben, weswegen die Weiterentwicklung dieses Instruments zu wenig vorangetrieben und dessen Anwendungsbereich nicht genügend definiert wurde. Vor dem Hintergrund dieser Regelung als Kompromiss,  der internationalen Situation und den übervollen Justizvollzugsanstalten in der Schweiz, welche durch vermehrt gewährte (ausserordentliche) bedingte Entlassungen entlastet werden könnten, sollte die ausserordentliche bedingte Entlassung nicht abgeschafft, sondern im Gegenteil gefördert und weiterentwickelt werden.

Die DJS empfehlen daher, anstatt das Institut der ausserordentlichen bedingten Entlassung abzuschaffen, dieses praxistauglicher zu gestalten und Art. 86 Abs. 4 gemäss dem Vorschlag von Urwyler[14] folgendermassen umzuformulieren:

Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Gefangenen und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen, und die übrigen Voraussetzungen in Abs. 1 erfüllt sind.

 

 

[1]  Bericht des Bundesrates in Erfüllung der Postulate 18.3530 Caroni Andrea und 18.3531 Rickli Natalie (Schwander Pirmin) zur Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe für besonders schwere Straftaten vom 25. November 2020 (zit. Bericht BR Postulate), S. 8, 12; Christoph Urwyler, Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, Berlin/Bern 2020 (zit. Urwyler), S. 30, 371.

[2] Bericht BR Postulate, S. 7, m.w.H.

[3] Bericht BR Postulate, S. 7, 11.

[4] Erläuternder Bericht des Bundesrats zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) vom 2. Juni 2023 (zit. Erläuternder Bericht), S. 12

[5] Erläuternder Bericht, S. 9 ff.

[6] Empfehlung Rec(2003)22 des Ministerkomitees des Europarats über die bedingte Entlassung vom 24. September 2003 (zit. Empfehlung Europarat).

[7] Erläuternder Bericht, S. 12 f.

[8] Erläuternder Bericht, S 18.

[9] Erläuternder Bericht, S. 17 f.

[10] Urwyler, S. 147.

[11] Siehe Empfehlung Europarat.

[12] Urwyler, 30, 371.

[13] Urwyler, S. 85, m.w.H.

[14] Urwyler, S. 372.