Das Schweizerische Strafgesetzbuch ist kein Gesetzbuch mit hoher Beständigkeit, ist es in den letzten 40 Jahren doch über 70 Mal revidiert worden. Eine weitere Revision, die unter dem Titel der «Harmonisierung der Strafrahmen» steht, wird derzeit in den Parlamentarischen Kommissionen behandelt.

Der Vorentwurf dazu wurde bereits 2010 in die Vernehmlassung geschickt, 2012 vom Bundesrat aber zurückgestellt, um abzuwarten, wie sich das Parlament zu der Änderung des Sanktionenrechts (u.A. Wiedereinführung kurzer Freiheitsstrafen) stellen würde. Dieses wurde 2018 in Kraft gesetzt und das Vorhaben der «Harmonisierung» wurde wieder aufgenommen.

Bemerkenswert an dieser «Harmonisierung» ist ihr Umfang. So soll neben einer grossen Vielzahl von Strafbestimmungen des StGB auch das Nebenstrafrecht und das Strafprozessrecht in erheblichem Umfang «harmonisiert» werden. Damit ist dieses Vorhaben eine der ganz grossen Revisionen des schweizerischen Strafrechtes und eine kritische Begleitung dieser «Harmonisierung» drängt sich auf.

So ist zunächst schon die Betitelung dieses umfassenden Projektes als «Harmonisierung» zu kritisieren, da es um weit mehr als nur die Harmonisierung von Strafrahmen - was auch immer hierunter zu verstehen wäre - geht. Neben Streichungen von Privilegierungstatbeständen, vielfachen Erhöhungen von Strafrahmen und der Einführung von Mindeststrafen ist auch die Revision von Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB, die komplette Neuformulierung des Straftatbestandes der Vergewaltigung und vieles weitere Teil dieses umfassenden Projektes. Angezeigt wäre es daher, diese «Harmonisierung» als das zu bezeichnen, was sie ist, nämlich als Gesamtrevision des Strafrechts, die auch erhebliche Verschärfungen mit sich bringt.

Zu kritisieren ist ferner die durch den Bundesrat vorgebrachte Begründung für die Notwendigkeit dieser Gesamtrevision. Auskunft darüber gab die damalige Justizministerin Simonetta Sommaruga an der Pressekonferenz vom 25. April 2018; sie führte aus, dass der Strafrahmen ausdrücke, für wie schwer die Gesellschaft eine bestimmte Straftat halte (ähnlich wie in der Botschaft). Das heisst wohl, dass der Bundesrat sich bei seiner Gesamtrevision von «geänderten gesellschaftlichen» Vorstellungen über angemessene Strafen leiten lassen will. Woher der Bundesrat diese «geänderten gesellschaftlichen» Vorstellungen kennen will, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt. Es scheint aber, dass der Bundesrat der Geisteshaltung nachkommen will, wonach mehr und härtere Strafen schon irgendwie für mehr Sicherheit sorgen werden. Dass sich diese Haltung kriminologisch nicht erhärten lässt, scheint den Bundesrat nicht sonderlich zu stören.

Der Bundesrat lässt sich wohl auch in bemerkenswerter Weise von aktuellen medialen Empörungen über diese oder jene Kriminalität beeindrucken, die angeblich gerade die Schweiz heimsuche. So war ihm im Jahre 2010 die Thematik der «Raserunfälle» ein grosses Anliegen, während dieses Thema heute - nach Inkrafttreten der revidierten SVG Bestimmungen hierzu - kaum mehr als eine Randnotiz wert ist. Umgekehrt ist dem Bundesrat nun die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ein wichtiges Anliegen, was 2010 kaum eine Rolle spielte. Dies zeigt, dass Skepsis angebracht ist bei Gesetzesrevisionen aufgrund von «geänderten gesellschaftlichen» Wertvorstellungen, da sich diese doch rasch ändern können.

Dass sich die Gesamtrevisionen des Strafrechtes weder von «Tagesaktualitäten» noch von rechten Geisteshaltungen treiben lassen sollten, liegt auf der Hand. Ebenso liegt auf der Hand, dass Strafrahmen nicht (nur) durch gesellschaftliche Vorstellungen festgelegt werden sollten, sondern Strafzwecktheorien, kriminologische Untersuchungen und die Verhältnismässigkeit zu beachten wären. Uns bereitet diese «Harmonisierung» jedenfalls grosse Sorge und wir werden sie weiter kritisch begleiten.

Thomas Schaad, Vorstand DJZ

erschienen im plädoyer 2/2020