(Änderungen vom 19. Juni 2021)

Name: Art. 1
Unter dem Namen Demokratische Jurist*innen der Schweiz (Juristes Démocrates de Suisse, Giurist* Democratiche*i della Svizzera, Giurist*a*s democratic*a*s da la Svizra) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

Sitz: Art. 2
Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.

Zweck: Art. 3
Der Verein fördert, in Zusammenarbeit mit fortschrittlichen Organisationen in der Schweiz und im Ausland (z.B. Gewerkschaften, Verbänden zum Schutz der Mieter*innen, Konsument*innen und der Umwelt), den Ausbau demokratischer Rechte und Freiheiten, die Gleichberechtigung der Geschlechter sowie die Solidarität mit Benachteiligten. Der Verein erarbeitet und fördert Reformen, die darauf ausgerichtet sind, Rechtsnormen, Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz zu demokratisieren und die Erlangung von Rechtsschutz zu erleichtern. In diesem Rahmen wahrt er die politischen, beruflichen und materiellen Interessen von Jurist*innen sowie im juristischen Bereich Tätigen. Der Verein kann diese Zielsetzungen in rechtlichen Verfahren jeder Art vertreten.

Mittel: Art. 4
Zur Verwirklichung seiner Ziele

  • fördert er Veröffentlichungen, insbesondere die Herausgabe eines regelmässig erscheinenden Magazins, die Durchführung von Veranstaltungen und Seminarien;
  • nimmt er zu aktuellen politischen und rechtlichen Problemen Stellung und an Vernehmlassungen teil;
  • kann er namentlich die Volksrechte wahrnehmen und Rechtsmittel ergreifen;
  • kann er Organisationen ähnlicher Zielsetzungen (wie z.B. die Aechtung von Atomwaffen) in der Schweiz und in anderen Ländern sowie internationalen Organisationen beitreten.


Organe: Art. 5
Die Organe sind:

die Delegiertenversammlung

  • das Präsidium
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle Delegiertenversammlung

 Art. 6 Die Delegiertenversammlung (DV)
Die DV ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat das unentziehbare Recht:

  • die*den Generalsekretär*in, das Präsidium, die anderen Mitglieder des Vorstandes und die Kontrollstelle zu wählen;
  • die Politik des Vereins zu bestimmen;
  • den jährlichen Mitgliederbeitrag zu bestimmen;
  • den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung zu genehmigen;
  • über jeden auf der Traktandenliste ordentlich angekündigten Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes zu entscheiden;
  • Statutenänderungen vorzunehmen und den Verein aufzulösen (samt Entscheid über die Verwendung des Vereinsvermögens gemäss Art. 18);
  • über die Aufnahme von Sektionen zu entscheiden;
  • über den Ausschluss von Sektionen und Mitgliedern zu entscheiden (die Streichung bei Zahlungsrückstand gemäss Art. 14 Abs. 2 bleibt vorbehalten);
  • über den Beitritt zu internationalen Organisationen zu entscheiden.

Einberufung der Delegiertenversammlung: Art. 7
Die DV tritt mindestens einmal pro Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Ausserordentliche DVs finden auf Begehren des Vorstandes oder mindestens dreier Sektionen statt.

Delegierte: Art. 8
Die Mitglieder werden durch die Delegierten an der DV vertreten.
Die Delegierten werden von den Sektionen gewählt. Jede Sektion hat Anspruch auf einen Sitz, darüber hinaus pro 15 Mitglieder oder einen Bruchteil davon auf je einen weiteren.
Die Mitglieder können an der DV teilnehmen und Anträge einbringen, ohne jedoch über ein Stimmrecht zu verfügen.
Die Nichtsektionsmitglieder wählen pro 15 Mitglieder oder einen Bruchteil davon je eine*n Delegierte*n

 
Traktanden: Art. 9
Die Traktandenliste wird den Mitgliedern und Sektionen mindestens 21 Tage im Voraus zugestellt. Anträge auf Statutenänderungen müssen im Wortlaut beiliegen.

Verfahren: Art. 10
Die statutengemäss einberufene Delegiertenversammlung ist unbesehen der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Delegierten. Für Statutenänderungen, den Beitritt zu einer internationalen Organisation, den Ausschluss einer Sektion und die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelsmehrheit erforderlich.

Sektionen: Art. 11
Die Sektionen konstituieren sich nach Kantonsgebiet oder Regionen als Vereine. Sie sind im Rahmen der Ziele und Beschlüsse des Vereins in ihrer Politik und internen Organisation frei.

Vorstand und Präsidium: Art. 12
Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidium, der*dem Generalsekretär*in und mindestens weiteren vier Mitgliedern zusammen. Er wird für ein Jahr gewählt. Seine Mitglieder sind wiederwählbar. Bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der Sektionen Rücksicht zu nehmen. Der Vorstand konstituiert sich selber, kann Ausschüsse bilden und Kommissionen berufen. Vorstand und Präsidium handeln für den Verein, besorgen die laufenden Geschäfte und berufen die Delegiertenversammlung ein. Das Präsidium ist vertritt die DJS gegen aussen und ist Ansprechstelle für die*den Generalsekretär*in.

Kontrollstelle: Art. 13
Die Kontrollstelle prüft die Kassen- und Buchführung. Sie erstattet der Delegiertenversammlung jährlich Bericht.

Mitgliedschaft: Art. 14
Mitglieder des Vereins sind die Sektionsmitglieder, vorbehältlich eines Ausschlusses durch die DV.
Der Vorstand kann Nichtsektionsmitglieder in den Verein aufnehmen, wenn es diesen aus geographischen Gründen nicht zuzumuten ist, einer Sektion beizutreten.
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Nichtsektionsmitgliedern; gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen die DV angerufen werden, die endgültig entscheidet.
Der Ausschluss ist ohne Angabe von Gründen möglich. Der Vorstand entscheidet letztinstanzlich über die Streichung von Nichtsektionsmitgliedern, die trotz erfolgter Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht innert 30 Tagen seit der Mahnung bezahlt haben.
Mit dem Ausschluss bzw. der Streichung endet der Anspruch auf die Zustellung des Magazins gemäss Art. 4 und der weiteren Leistungen des Vereins.

Austritt: Art. 15
Der Austritt von Nichtsektionsmitgliedern ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen jederzeit möglich.

Mitgliederbeitrag: Art. 16
Die Abänderung des Mitgliederbeitrages wird erst auf das der DV folgende Geschäftsjahr wirksam. Die Sektionen haften dem Verein für die auf ihre Mitglieder fallenden Beiträge. Der Mitgliederbeitrag ausscheidender Mitglieder bleibt für das laufende Jahr geschuldet.

Haftung: Art. 17
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Auflösung: Art. 18
Bei Auflösung des Vereins setzt die letzte DV die*den für die Liquidation verantwortliche*n Liquidator*in ein und bestimmt, wem ein allfälliger Liquidationserlös zufällt. Dieser ist, wenn immer möglich, Organisationen zuzuwenden, die ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen.

Sprache: Art. 19
Die französische, italienische, deutsche und rätoromanische Fassung sind gleichrangig. Der Verein vermeidet in seinen Publikationen und Verlautbarungen diskriminierende Formulierungen.

Annahme: Art. 20
Diese revidierten Statuten treten durch die Annahme an der Delegiertenversammlung vom 19. Juni 2021 in Kraft und ersetzen die am 21. Mai 2011 in Luzern revidierten Statuten.

 
Anhang zu den Statuten
Der Jahres-Mitgliederbeitrag beim Verband der DJS setzt sich (Stand Januar 2009) wie folgt zusammen:
Für Mitglieder einer DJS Sektion: Fr. 201.-- / Jahr (Fr. 145 Abonnement plädoyer, 6 Ausgaben pro Jahr und Fr. 56.-- Beitrag an DJS) zuzüglich der Sektionsbeiträge*


Für Einzelmitglieder (wo keine Sektion vorhanden) Fr. 200.-- / Jahr (inkl. Abonnement plädoyer, 6 Ausgaben pro Jahr)

*Die zusätzlichen Jahresbeiträge der Sektionen sind unterschiedlich bemessen und dienen in erster Linie der Finanzierung der regionalen Strukturen und Aktivitäten.

pdf DJS-Statuten