Vernehmlassungsfrist 20. Juni 2016

Zum ersten Mal seit Inkrafttreten des ZGB wird das Erbrecht massgeblich revidiert. Dabei geht es vor allem um die Anpassung des Pflichtteilrechts an die aktuellen Lebensrealitäten. Pflichtteile der Nachkommen sollen von drei Viertel auf die Hälfte und Pflichteile des überlebenden Ehegatten von der Hälfte auf einen Viertel verkleinert werden, während der Pflichtteil der Eltern gestrichen werden soll. Die Erblassenden würden somit mehr Handlungsspielraum erhalten, aber weiterhin die Möglichkeit haben, die Angehörigen im bisherigen Ausmass zu begünstigen. Mit Verfügungen von Todes wegen sollen nun auch weitere Personen wie LebenspartnerInnen oder Stiefkinder stärker begünstigt werden können.

Die DJS teilen die Auffassung, dass das Pflichtteilsrecht im Interesse einer grösseren Freiheit des Erblassers oder der Erblasserin zu revidieren ist.
Wir sind im Unterschied zum Vorentwurf allerdings nicht der Meinung, dass die Reduktion der Pflichtteile auch den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin betreffen soll. Die Freiheit des oder der Erblassenden soll nicht zulasten der Solidar-Verpflichtungen gegenüber dem überlebenden Ehegatten vergrössert werden.

Als Neuerung wird die Einführung eines sogenannten Unterhaltsvermächtnisses vorgeschlagen, um faktischen LebenspartnerInnen die Fortführung eines angemessenen Lebensstandards zu ermöglichen, wenn diese erhebliche Leistungen im Interesse des Erblassers oder der Erblasserin erbracht haben. Auch Kindern von Ehegatten könnte ein Vermächtnis ausgerichtet werden. Diese Regelung soll dem Problem begegnen, dass Personen, die mit der Erblasserin oder dem Erblasser lebten und finanziell unterstützt wurden, nach dessen oder deren Tod in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Die DJS begrüssen die Einführung eines Unterhaltsvermächtnisses. Der Entwurf beschreitet mit der Möglichkeit dieses Vermächtnisses Neuland, da es ohne den Willen des Erblassers vom Gericht zugesprochen werden kann. Der Vorschlag müsste aber in verschiedener Hinsicht verbessert werden.

Weiter sollen Leistungen der zweiten und dritten Säule vom Nachlassvermögen ausgenommen werden, Lebensversicherungen hingegen ganz zum Nachlass gezählt werden, was seitens der DJS begrüsst wird.
Ebenfalls werden Neuerungen im Bereich des Rechts der Erben auf Information, der Erbschleicherei und des Pflichtteils des Ehegatten oder des eingetragenen Partners im Todesfall während des Scheidungsverfahrens bzw. der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vorgeschlagen. Diesbezüglich schlagen die DJS vor, die Pflichtteilsberechtigung während des Scheidungsprozesses an andere Voraussetzungen zu knüpfen.

An der Notwendigkeit einer Regelung gegen die Erbschleicherei zweifeln wir und schlagen für den Fall, dass diese Vorschläge angenommen werden, eine andere Formulierung vor. Schliesslich halten die DJS die geplante Änderung des Umfangs der Herabsetzung in der gesetzlichen Erbfolge nicht für nötig.
Weitere Punkte des Vorentwurfs überzeugen samt ihrer Begründung.

pdfVollständige Stellungnahme der DJS zur Erbrechtsrevision, Juni 2016