Stellungnahme der DJS vom 8. März 2023

Opfer häuslicher Gewalt mit Migrationshintergrund leben häufig mit der Angst, ihren Aufenthaltstitel zu verlieren, sobald sie sich von der Person trennen, die ihnen gegenüber Gewalt ausübt, wenn ihr Aufenthaltstitel direkt an diese Person gebunden ist. Der wichtigste Schritt zum Schutz vor häuslicher Gewalt besteht jedoch oftmals in der Trennung. Die DJS begrüssen vor diesem Hintergrund die Grundzüge von Art. 50 AIG und sehen darin die Chance, einen konsequenten Opferschutz unabhängig vom Aufenthaltstitel durchzusetzen.

Die DJS begrüssen insbesondere, dass alle Opfer häuslicher Gewalt, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihres Aufenthaltstitels haben. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, allen Opfern häuslicher Gewalt tatsächlichen Schutz zu bieten, was die DJS vor dem Hintergrund der Rechtsgleichheit sehr befürworten. In diesem Sinne ist es auch wichtig – wie vorgeschlagen – von häuslicher anstatt von ehelicher Gewalt zu sprechen und auch Konkubinatspartner*innen und nicht nur Ehegatt*innen zu schützen.

Auch begrüssen die DJS im Sinne der Rechtsgleichheit, dass aufgrund der Erweiterung der Bewilligungsansprüchen die Möglichkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten i.S.v. Art. 82 BGG geschaffen wird. Damit können fast alle Betroffenen den Rechtsweg komplett ausschöpfen, was die DJS vor dem Hintergrund der Rechtsweggarantie als wichtig und richtig erachtet.

Trotz des grundsätzlich guten Ansatzes der geplanten Änderungen gibt es nach wie vor einige Punkte, welche zu kurz kommen und deshalb in der Folge zur Sprache kommen sollen:

pdfAIG-50-Stellungnahme-DJS.pdf