Vereinsinformationen Demokratischen Jurist_innen Luzern:

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Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen
Liebe Vereinsmitglieder der Demokratischen Jurist_innen Luzern

"Wir haben die Datenschutzrichtlinie geändert." So oder ähnlich klang es im Mai dutzendfach bei jeder und jedem, die bzw. der sich auch nur annähenrd im Internet bewegt. Am 25. Mai ist die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Die Flut an Anpassungen der Datenschutzrichtlinien ist in doppelter Hinsicht erfreulich. Zunächst ist die DGSVO ein mutiger Schritt Europas in Richtung Konsumenten- und Grundrechtsschutz. Überdies zeigt sie, dass das den Grundrechten verpflichtete Recht der Macht des Faktischen nicht weichen muss, wenn es Dank nötigem Durchsetzungswillen mit griffigen Vollziehungsmassnahmen ausgestattet wird. Das europäische Vorbild hat den hiesigen Gesetzgeber ebenfalls dazu veranlasst, die Daten(schutz)gesetzgebung zu überdenken. Im Kanton Luzern hat jüngst eine Vernehmlassung zur Revision des kantonalen Datenschutzgesetzes stattgefunden. Die DJL befürworten die Stossrichtung der Revision im Generellen. Da die kantonale Datenschutzgesetzgebung nur die Handhabung behördlich erhobener Daten behandelt, zu deren Übermittlung wir mithin oft verpflichtet sind oder deren Erhebung wir gar nicht mitbekommen (Stichwort geheime Überwachung), rechtfertigt es sich, das Datenschutzniveau generell auf ein noch höheres Niveau zu stellen. Eine entsprechende Stellungnahme hat die DJL beim Justizdepartement abgegeben.

Eine weitere Stellungnahme der DJL betraf die vorgesehenen Änderungen des Justizgesetzes und weiterer Erlasse betreffend Organisationsentwicklung (OE17) der Gerichte. Zankapfel war hier insbesondere die vorgesehene Abschaffung der paritätischen Schlichtungsbehörden in Arbeitsstreitigkeit. Auch die DJL hat sich überwiegend kritisch geäussert. Das Vorhaben wurde in der Folge fallengelassen.

Die Luzerner Gerichte oder besser gesagt, der Zugang zu ihnen, war kürzlich Gegenstand einer Studie, die offengelegt hat, dass ein Zivilverfahren vor Luzerner Gerichten im schweizweiten Vergleich überdurchschnittlich teuer ist. Die DJL vertreten die Auffassung, dass dies dazu führt, dass de facto nur noch Arme und Reiche effektiven Zugang zum Recht erhalten, weil für "Normalverdiener" der "finanzielle Ruin" droht. Thematisiert wurde die Auffassung der DJL in einem Beitrag der Online-Zeitschrift Zentralplus.

Im Namen des Vorstands wünsche ich Euch einen schönen Sommer
Jonas Achermann  


Vereinsinformationen
DJL: «Der Zugang zum Recht ist nicht für alle Bevölkerungsschichten gewährleistet.»

Zentralplus: Horrende Kosten: An Luzerner Gerichten droht der finanzielle Ruin


Vereinsinformationen
Vernehmlassungen zu kantonalen Gesetzesvorhaben

Die DJL haben zur Aktualisierung des kantonalen Datenschutzrechts und zur Änderung des Justizgesetzes und weiterer Erlasse betreffend Organisationsentwicklung (OE17) der Gerichte Stellung genommen.


Vereinsinformationen
Unerfreuliches betreffend kantonalen Datenschutz

Luzerner Zeitung: Präsident der kantonalen Datenschützer: «Mehr Ressourcen allein reichen nicht»


Veranstaltungen
Luzern
Sommeranlass (22. August 2018)

Der diesjährige Sommeranlass der Demokratischen Juristinnen und Juristen Luzern wird in bewährter Form am 22. August 2018 im Seebad stattfinden. Weitere Informationen werden noch folgen.


Veranstaltungen
Luzern
Demonstrationszug durch Luzern für die Rechte von geflüchteten Menschen (5. Juli 2018)

Die DJL unterstützen, als Mitglied des neugeschaffenen Solinetz Luzern, die am 5. Juli 2018 stattfindende Demonstration, mit welcher auf die hiesigen Asylmisstände hingewiesen werden soll. Weitere Informationen auf www.solinetzluzern.ch


   Entscheide
Intertemporales Baurecht (LGVE 2018 IV Nr. 7)

Intertemporales Recht. Ohne Baubewilligung realisierte baubewilligungspflichtige Massnahmen sind – prinzipiell – nach Massgabe desjenigen Rechts zu beurteilen, welches zur Zeit der Realisierung der umstrittenen Bauten oder Anlagen in Kraft stand, es sei denn, später in Kraft getretenes Recht erweise sich aus Sicht der Bauherrschaft als das "mildere" Recht. In diesem Fall gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Baumassnahmen auf der Grundlage des geänderten milderen Rechts beurteilt werden.

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   Entscheide
Anfechtbarkeit der Vollstreckung (7H 17 247)

Der Vollzug der Vollstreckung ist grundsätzlich mittels Aufsichtsbeschwerde gemäss § 218 VRG anfechtbar. Sofern jedoch unterschiedliche Vorgehensweisen, die mit unterschiedlichen Kostenfolgen zum gleichen Ziel führen, im Raum stehen, kann die Verhältnismässigkeit verschiedener Massnahmen im Rechtsmittelverfahren betreffend den Kostenentscheid überprüft werden (E. 2.1.1).

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   Entscheide
Zuständigkeit und Konkurrenzen bei Heilmittelkriminalität (LGVE 2018 I Nr. 1)

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   Entscheide
Kostenauferlegung an Privatkläger (LGVE 2017 I Nr. 25)

Hat der Privatkläger bei Antragsdelikten aktiv an einem gegen die beschuldigte Person eingestellten Untersuchungsverfahren teilgenommen, können ihm Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Wird in einem eingestellten Untersuchungsverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt, ist es deshalb nicht bereits unhaltbar, dem Privatkläger Verfahrenskosten aufzuerlegen, sondern es ist bei der Beurteilung der Kostenfolgen primär auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen.

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   Entscheide
Verrechnung von Unterhaltsbeiträgen (LGVE 2017 II Nr. 10)

Wird ein Ehegatte in einem Eheschutzentscheid rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, so können tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen, welche vor Erlass des Entscheids ergangen sind, in Abzug gebracht werden. Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner eine Verrechnung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge mit künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verlangt.

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