Vereinsinformationen Demokratische Juristinnen und Juristen Luzern:

Vereinsinformationen Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz

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Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen
Liebe Vereinsmitglieder der Demokratischen Juristinnen und Juristen Luzern

Aus aktuellem Anlass möchte ich mit diesem Newsletter den Fokus auf unsere internationalen Verbindungen richten. Die DJS sind Verbandsmitglied bei der Europäischen Vereinigung von Juristinnen und Juristen für Demokratie und Menschenrechte in der Welt (EJDM). Die EJDM setzt sich u.a. für folgende Ziele ein: Menschenrechte und Bürgerrechte, soziale und ökonomische Rechte, Demokratie die Rechte von MitgrantInnen und Flüchtlingen, das Recht auf Entwicklung in allen Ländern, Frieden, gleiche Rechte für Männer und Frauen, Minderheitenrechte, das Recht der Völker auf Selbstbestimmung und die Verfolgung von Kriegsverbrechern und den Verantwortlichen für Menschenrechtsverletzungen.

Die EJDM versucht ihre Ziele zu verwirklichen, indem sie Konferenzen, Prozessbeobachtungen und Menschenrechtsmissionen (z.B. im Baskenland, Kolumbien, Palästina, Türkei, West-Sahara) organisiert, Rechtsgutachten ausarbeitet, zu Fragen des Völkerrechts und der Menschenrechte sowie zum Europäischen Recht Stellungnahmen und Protestbriefe veröffentlicht, um die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der Regierungen zu verstärken, sowie indem sie Solidaritätsaktionen und andere Kampagnen organisiert.

In letzter Zeit standen dabei hauptsächlich Prozessbeobachtungen in der Türkei im Fokus. Dass in der Türkei die "Demokratie auseinanderfällt", tritt offenkundig zutage. Am Mittwoch, 20. März 2019, hat ein Gericht in der Türkei 18 Anwältinnen und Anwälte zu insgesamt 159 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Anwältinnen und Anwälte gehören als Mitglieder der Anwaltsvereinigung ÇHD (Çağdaş Hukukçular Derneği, deutsch: Verein progressiver Jurist*innen) ebenfalls zum Verbund der EJDM und setzen sich in der Türkei für die Einhaltung rechtstaatlicher Prinzipien ein. Die engagierte Verteidigung ihrer oft aus politischen Gründen verfolgten Mandanten wurde nun vom urteilenden Gericht als Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer terroristischen Organisation gewertet – es verhängte Haftstrafen zwischen 3 und knapp 19 Jahren. Eine Einschätzung über den Verfahrensgang findet sich bei Human Rights Watch.

Als Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz verurteilen wir die politisch motivierte Strafverfolgung unserer Kolleginnen und Kollegen und schliessen uns der Forderung nach Freispruch und der sofortigen Freilassung unserer Kolleginnen und Kollegen sowie aller politischen Gefangenen an.

Beste Grüsse im Namen des Vorstands
Jonas Achermann


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Botschaft zur Einführung des neuen Ordnungsbussenrechts im Kanton Luzern veröffentlicht.

Die DJL haben sich kritisch zur Umsetzung des neuen Ordnungsbussengesetzes im Kanton Luzern geäussert. Am 19. März hat der Regierungsrat die Botschaft an den Kantonsrat mit dem Entwurf der Änderung des Übertretungsstrafgesetzes und weiterer Gesetze veröffentlicht. Auf die Kritik der DJL wird in dieser Botschaft auf S. 9 ff. konkret eingegangen.


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Termine offene Vorstandssitzungen DJL

Die Termine der offenen Vorstandssitzungen der DJL sind unter folgendem Link einsehbar.

Die offene Vorstandssitzung steht allen Vereinsmitgliedern offen, vgl. Art. 8 der Statuten. Wer eine Einladung mit Traktandenliste erhalten möchte, kann sich bei Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! melden.


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Strafverteidiger*innen in der Türkei zu hohen Haftstrafen verurteilt

Am Mittwoch, 20. März 2019, hat ein Gericht in der Türkei 18 Anwält*innen zu insgesamt 159 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Anwält*innen sind Mitglieder der Anwaltsvereinigung ÇHD (Çağdaş Hukukçular Derneği, deutsch: Verein progressiver Jurist*innen), welche sich in der Türkei für die Einhaltung rechtstaatlicher Prinzipien einsetzt. Die engagierte Verteidigung ihrer oft aus politischen Gründen verfolgten Mandant*innen wurde nun vom urteilenden Gericht als Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer terroristischen Organisation gewertet – es verhängte Haftstrafen zwischen 3 und knapp 19 Jahren.

In einer anschliessenden Pressekonferenz bezeichneten die anwesenden internationalen Beobachter*innen die Vorwürfe und das Verfahren als «null and void»; Amnesty International schreibt von einem «schweren Schlag gegen das Recht auf ein faires Verfahren». Damit verdeutlichen die anwesenden Beobachter*innen, dass sich die Strafprozesse gegen die Strafverteidiger*innen nicht nur gegen diese selber richten, sondern etwa auch das Recht aller politisch Angeklagten auf eine wirksame Verteidigung angreifen – werden Anwält*innen faktisch wegen der blossen Ausübung ihres Berufs zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, wird es immer weniger geben, die noch wagen, Verteidigungsmandate für Terrorangeklagte zu übernehmen. Das Engagement der verurteilten 18 Anwält*innen, welche in der Vergangenheit erfolgreich Beschwerden beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geführt hatten, wurde ihnen zum Verhängnis.

Als Demokratische Jurist*innen Schweiz verurteilen wir die politisch motivierte Strafverfolgung unserer Kolleg*innen und schliessen uns der Forderung nach Freispruch und der sofortigen Freilassung unserer Kolleg*innen sowie aller politischen Gefangenen an.

Statement der ELDH vom 21.03.2019


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BVGer-Urteil: Asylunwürdigkeit wirft Fragen auf

Mit Urteil E-2412/2014 wies das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2018 die Beschwerde eines Kurden aus der Türkei ab und bestätigte damit den Asylausschluss des als Flüchtling im Sinne der GFK anerkannten Beschwerdeführers. Mit einer 2012 in den Niederlanden erfolgten kurzzeitigen Festnahme hatte dieser die Aufmerksamkeit des Nachrichtendienstes (NDB) auf sich gezogen, obwohl die Festnahme ohne jegliche strafrechtliche Folgen geblieben war – heute wird er deshalb lediglich vorläufig aufgenommen. Nachdem das Vorliegen von individuell vorwerfbaren, verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 lit. a AsylG verneint wurde, setzt sich das BVGer erstmals mit der Asylunwürdigkeit nach lit. b auseinander. Demnach werden Flüchtlinge vom Asylstatus ausgeschlossen, wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder diese gefährden; der Regelung kommt, in Abgrenzung zu lit. a, eine präventive Funktion zu. Die DJS erachten das Urteil als bedeutend, weshalb hier eine deutsche Übersetzung der Erwägungen veröffentlicht wird.

E-2412-2014-Übersetzung.pdf


Veranstaltungen
Universität Luzern, 29.4.2019, 14:15 Uhr
Die Macht beim Namen nennen: Intersektionalität und die Sprache der Kritik

Intersektionalität bezeichnet das Faktum, dass gesellschaftliche Machtstrukturen auf der Basis von race, class und gender sowie anderen Diskriminierungskategorien miteinander verzahnt sind und die soziale Identität von Individuen und Gruppen unterschiedlich prägen. Der Vortrag fragt danach, wie sich diese Verflechtungen und die damit verbundenen Erfahrungen benennen lassen. Auf welche Sprache(n) der Kritik kann die akademische Intersektionalitätstheorie zurückgreifen, um intersektionale Zusammenhänge sichtbar und erkennbar zu machen?

Interessierte sind herzlich willkommen. Eine Anmeldung ist nicht notwendig.


Veranstaltungen
Universität Luzern, 28.5.2019
Ein Jahr EU-Datenschutz-Grundverordnung - Erste Erfahrungen und Ausblick auf weitere Entwicklungen

Die Tagung widmet sich dem Thema Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU) und zeigt die Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen und Behörden auf. Des weiteren weist ein spannendes Keynote-Referat auf Megatrends und neue technologische Herausforderungen hin.

Kosten: CHF 380 (Teilnahmegebühr, Unterlagen, Kaffeepause, Networking-Apéro); (ISSS-Mitglieder CHF 350)


Veranstaltungen
Universität Luzern, 7.-13.7.2019
IVR World Congress 2019: Dignity, Democracy, Diversity

The 29th World Congress of the International Association for the Philosophy of Law and Social Philosophy (IVR) will take place at the University of Lucerne from 7-13 July 2019.

https://www.ivr2019.org


Veranstaltungen
Casino Luzern, 29.10.2019
Das neue Verjährungsrecht

Am 15. Juni 2018 haben die Eidgenössischen Räte die Änderungen der Bestimmungen des Obligationenrechts über die Verjährung verabschiedet. Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die beiden zentralen Elemente der Revision sind die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist von bisher einem Jahr auf neu drei Jahre im Delikts- und Bereicherungsrecht und die Einführung einer neuen zwanzigjährigen absoluten Verjährungsfrist bei Personenschäden. Revidiert werden aber auch zahlreiche weitere Regelungen des Verjährungsrechts. Leider wirft die Revision sehr viele Fragen auf.

Die Tagung macht es sich zum Ziel, auf diese Fragen hinzuweisen und erste Lösungen anzubieten.

Bei persönlicher Teilnahme gibt es für Fachanwältinnen und Fachanwälte SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht 5 Credits.

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Entscheide
Kantonale Praxis zum Betreuungsunterhalt von Kindern (LGVE 2019 II Nr. 2)

Der Barunterhalt ist grundsätzlich vollumfänglich (und nicht proportional im Verhältnis der Überschüsse) durch den nichtbetreuenden Elternteil zu leisten. Ausnahmsweise kann davon im Einzelfall abgewichen werden, sofern dies beispielsweise aufgrund eines krassen Missverhältnisses der Überschüsse im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu den erbrachten Naturalleistungen als angemessen erscheint (E. 5.6.1). Der Betreuungsunterhalt ist nach der Lebenshaltungskostenmethode zu berechnen (E. 5.6.2). Die ersten beiden Abstufungen gemäss Schulstufenmodell (zumutbare Erwerbstätigkeit mit einem 50 %- bzw. 80 %-Pensum) sind anhand des Schul- bzw. Oberstufeneintritts vorzunehmen. Die obligatorische Beschulung erfolgt im Kanton Luzern mit dem Eintritt in den Kindergarten. Im Regelfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Kanton Luzern folglich ab Schuljahrbeginn, in welchem das jüngste Kind in den Kindergarten eintritt, eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zuzumuten. Im Sinn einer Richtlinie ist es gerechtfertigt, als Stichtag für die Aufnahme (oder Ausdehnung) einer Erwerbstätigkeit aus Praktikabilitätsgründen jeweils den 1. September anzunehmen (E. 5.6.3).

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   Entscheide
Das Verfahren zur Abänderungs von Scheidungsurteilen ist nicht kostenlos (LGVE 2019 II Nr. 1)

Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO nennt ausdrücklich nur das Scheidungsverfahren, in welchem eine Sicherheitsleistung ausgeschlossen sein soll. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar und bedarf keiner Auslegung. Gemäss Art. 284 Abs. 3 ZPO gelten für streitige Abänderungsverfahren die Vorschriften über die Scheidungsklage. Damit sind aber die Bestimmungen der Art. 290 ff. ZPO gemeint. Ein genereller gesetzlicher Verweis auf eine sinngemässe (oder auch akzessorische) Anwendung der Bestimmungen zum Scheidungsverfahren als solchem ist darunter nicht zu verstehen. Somit ist festzuhalten, dass aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung der Ausschluss von Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO für ein Urteilsabänderungsverfahren nicht gilt.

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   Entscheide
Häusliche Gewalt: Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Teilnahme Beratungsstunden über den Umgang mit Gewalt (LGVE 2019 I Nr. 3)

Ein hinreichender Tatverdacht für eine Gewaltanwendung genügt als Voraussetzung für eine Pflichtberatung (E. 3.5.2). Häusliche Gewalt ist kein Privatproblem (E. 3.5.3). Die Gewaltberatung dient der Rückfallprävention und dem Opferschutz und ist ein wichtiger Bestandteil bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Pflichtberatung (E. 3.5.4).

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Entscheide
Voraussetzungen zum Erlass der Verkehrssteuer bei Behinderung (LGVE 2019 IV Nr. 1)

Erlass der Verkehrssteuer. Eine Behinderung genügt nur, wenn der Gesuchsteller deswegen zur Fortbewegung auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Prüfung, ob im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen erfüllt sind (E. 4).

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Entscheide
Differenzierte Beurteilung der Beschwerdelegitimation im öffentlichen Baufverfahren (LGVE 2019 IV Nr. 2)

Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation im öffentlichen Bauverfahren. Nicht nur die räumliche Beziehungsnähe spielt eine entscheidende Rolle, sondern es sind auch weitere Gesichtspunkte mit einzubeziehen bzw. ist eine Prüfung aufgrund der gesamten Verhältnisse vorzunehmen.

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Entscheide
Bedeutung des Transparenzgebots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Submissionsverfahren (7H 18 205)

Bedeutung eines in den Ausschreibungsunterlagen als obligatorisch bezeichneten Besichtigungstermins (E. 3.3.3 und 3.3.4.1). Folgen der Nichtteilnahme am obligatorischen Besichtigungstermin und Zulässigkeit eines nachträglich eingeräumten Ersatzbegehungstermins (E. 3.3.4.2 und 3.3.5). Grundsatz der Stabilität der Ausschreibung und Voraussetzungen für eine zulässige Anpassung einer Verfahrensregel (E. 3.3.5.4).

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Demokratische JuristInnen Luzern, 6000 Luzern
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