Die Demokratischen Juristinnen und Juristen Zürich haben im Vernehmlassungsverfahren zu dem Bundesgesetz über die Revision des Verjährungsrechts im Obligationenrecht (OR)  eine kurze Stellungnahme verfasst, da die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz (DJS) zu der Vorlage eine ausführliche Vernehmlassung eingereicht haben.
Mit dem Entwurf wird eine Vereinheitlichung der Verjährungsfristen erreicht, jedoch wird die tatsächliche Länge der Fristen – entgegen dem ursprünglichen Auftrag des Bundesrates an das EJPD – verkürzt. Die DJZ erachten die umfassende „Liberalisierung“ der Verjährungsvorschriften i. S. einer Verkürzung eben dieser als unbegründet und können dem Entwurf nur in einzelnen Punkten zustimmen.

Zu begrüssen sind die Vereinheitlichung zur Erreichung einer grösseren Rechtssicherheit, sowie die Verlängerung der Verjährungsfristen für Personenschäden, wobei die Frist hier nicht am Tag der schädigenden Handlung, sondern vielmehr mit Kenntnis der Schädigung zu laufen beginnen müsste (um den Folgen, die sich bei Strahlen-, Medikamenten- und Lebensmittelschäden usw. ergeben, gerecht zu werden). Weiter ist einer grundsätzlichen Überprüfungsmöglichkeit von AGB’s zuzustimmen.
Zu widersprechen ist der Verkürzung der Verjährung von OR 128 (OR 127n), da keine Gründe für eine Abweichung von der bewährten Regelung vorliegen, sowie der Streichung von 129 OR durch die Neuregelung 133 I und II OR, wodurch neu eine vertragliche Abänderbarkeit ermöglicht werden soll. Diese Regelung birgt die Gefahr einer wesentlichen  Verschlechterung der Rechtsposition von wirtschaftlich Schwächeren, da davon ausgegangen werden kann, dass in AGB’s und vorformulierten Verträgen die verkürzten Verjährungsfristen zum Standard werden. Dies gilt besonders für Verträge im Mietrecht,  Arbeitsrecht und den allgemeinen Konsumentenverträgen.
Die Dauer von einem Jahr Verjährungsfrist wird als zu kurz erachtet. Eines der ursprünglichen Ziele der Revision des Verjährungsrechts – einjährige  Verjährungsfristen wie z.B. in den Art. 60, 67 OR (alt) auf drei Jahre zu verlängern – wird damit verfehlt. Eine Konsequenz der Neuregelung von OR 133 I und II wird sein, dass in der allgemeinen Rechtspraxis durch die vertragliche Abänderbarkeit eine einjährige Verjährungsfrist durch die Hintertür ermöglicht wird und dies in einer viel umfassenderen Weise als es derzeit möglich ist.

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