(Stand: 6. März 2013)

 

Art. 1

Unter dem Namen «Demokratische Juristinnen und Juristen Bern DJB» besteht ein Verein gemäß Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Er ist eine Sektion der Vereinigung «Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz DJS».

Art. 2

Die DJB sind ein Zusammenschluss von JuristInnen, in juristischen Bereichen Tätigen sowie am Rechtssystem interessierte Personen und VertreterInnen anderer Disziplinen, die das Recht in seiner tatsächlichen Wirkungsweise und in seinem gesellschaftlichen Zusammenhang begreifen und von einem kritischen Standpunkt aus beurteilen wollen.

Die DJB fördern und unterstützen alle Bestrebungen zum Ausbau und zur Sicherung fortschrittlicher und demokratischer Ideen, Regelungen und Einrichtungen im schweizerischen Rechtssystem auf allen Ebenen (Bund, Kanton, Gemeinde) und setzen sich auf dieser Grundlage mit der rechtspolitischen Entwicklung auseinander. Der Verein und seine Mitglieder setzen sich insbesondere für die Achtung der Grund- und Menschenrechte und die Einhaltung demokratischer sowie rechtsstaatlicher Prinzipien in allen gesellschaftlichen Bereichen ein. Die Tätigkeit der DJB soll sich vor allem nach den Interessen benachteiligter Bevölkerungskreise richten und die Verwirklichung von deren Rechten fördern.

Der Verein kann diese Zielsetzungen in rechtlichen Verfahren jeder Art vertreten.

Art. 3

Zur Verfolgung seiner Zwecke kann der Verein mit anderen Organisationen zusammenarbeiten.

Art. 4

BewerberInnen, welche diese Statuten anerkennen, können jederzeit auf schriftliche Anmeldung hin durch den Vorstand aufgenommen werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt auf Ende eines Kalenderjahres, durch schriftliche Erklärung einen Monat im Voraus oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden. Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

Der Vorstand kann ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung einem Mitglied, welches zwei Jahre in Folge den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt hat, den Ausschluss androhen. Sofern die ausstehenden Beiträge in der Folge nicht innert 30 Tagen beglichen werden, tritt der Ausschluss in Kraft.

Austritt oder Ausschluss befreien nicht von der Zahlung ausstehender Beiträge.

Art. 5

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmenden, soweit in diesen Statuten nichts anderes geregelt ist. Sie hat insbesondere folgende Kompetenzen:

  • sie wählt den Vorstand und die Delegierten in die Vereinigung «Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz DJS»;
  • sie erlässt das Beitragsreglement;
  • sie beschließt über Statutenänderungen mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden.

Art. 6

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

Der Vorstand vertritt den Verein gegen außen und führt die laufenden Geschäfte.

Er organisiert die ordentlichen, jährlichen Mitgliederversammlungen und kann außerordentliche nach Bedarf einberufen.

Auf Antrag eines Fünftels der Vereinsmitglieder ist zwingend eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens eine Woche im Voraus und hat die Traktandenliste zu enthalten.

Art. 7

Der Verein beschafft sich seine finanziellen Mittel aus den Mitgliederbeiträgen gemäß beigefügtem Beitragsreglement, das integrierender Bestandteil dieser Statuten bildet. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

Art. 8

Die Auflösung des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 76 ff. ZGB). Ein allfälliger Liquidationserlös geht an die Vereinigung «Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz DJS».

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Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 6. März 2013, vormals am 16. März 2010 und am 28. Februar 2005, angenommen und ersetzen die Statuten vom 23. Januar 1990.

 

Beitragsreglement (Stand: 26. März 2014)

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt je nach Einkommen des Mitglieds:

  • Fr.   80.- für Studierende und Nichtverdienende
  • Fr. 150.- bei Nettomonatseinkommen bis Fr. 3’000.-
  • Fr. 300.- bei Nettomonatseinkommen bis Fr. 5’000.-
  • Fr. 400.- bei Nettomonatseinkommen bis Fr. 7’000.-
  • Fr. 500.- bei Nettomonatseinkommen über Fr. 7’000.-

Nach der Pensionierung können Mitglieder ihren Beitrag auf Fr. 250.- reduzieren.

Die Beiträge für unter dem Jahr eintretende Neumitglieder werden pro rata temporis erhoben.