Vorentwürfe für die Änderung Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die Netzwerkkriminaliät

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Neuengasse 8,3011 Bern


EJPD
Bundesamt für Justiz
3003 Bern

Bern, den 30. April 2005


Netzwerkkriminalität  / Vernehmlassung

Sehr geehrter Herr Bundesrat
Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 haben Sie uns eingeladen, zu den Vorentwürfen für die Änderung Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die Netzwerkkriminaliät Stellung zu nehmen. Wir machen von dieser Gelegenheit zur Vernehmlassung sehr gerne Gebrauch und beantworten die gestellten Fragen wie folgt:


1. Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Provider

1.1 Die Anknüpfung an das Tatmittel für die Beurteilung der Strafbarkeit ist richtig. Diese gesetzliche Regelung entspricht der internationalen Entwicklung. Wir halten es auch für richtig, auf reine Mediendelikte im Bereich der elektronischen Kommunikation die Sonderbestimmungen des Art. 27 StGB anzuwenden. Die Gründe, welcher dieser Sonderregelung zugrunde liegen, gelten auch für Online-Publikationen.

1.2 Die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Regelung hängt nicht so sehr von der gesetzlichen Formulierung als von den Mitteln ab, die zur Durchsetzung bereit gestellt werden. Eine Aussage über die Wirksamkeit ist daher aufgrund des Gesetzesentwurfs nicht möglich.

1.3 Wir halten zusätzliche gesetzgeberische Massnahmen zur Bekämpfung der Netzwerkkriminalität zur Zeit weder für nötig noch für wünschbar.

1.4 Wir halten zusätzliche verwaltungs- oder zivilrechtliche Vorschriften zur Zeit weder für nötig noch für wünschbar.

1.5 Wir halten die hier statuierte Meldepflicht für falsch. Es kann nicht Sache privater Hosting-Provider sein, bei jedem beliebigen Hinweis auf ein strafbares Verhalten die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Gemäss in der Schweiz allgemein geltendem Prozessgrundsatz ist die Einreichung einer Strafanzeige eine Befugnis privater Personen, nicht etwa eine Pflicht. Es gibt keinen Grund, im Falle der Hosting-Provider davon abzuweichen.

Soweit ein Hosting-Provider von tatsächlichen  Strafhandlungen Kenntnis erhält, wird er angesichts der gegen ihn bestehenden Strafdrohung des Art. 322bis Abs. 1 StGB das Nötige vorkehren, um die Nutzung dieser Informationen zu verhindern. Eine darüber hinausgehende Strafdrohung ist unverhältnismässig. Sie ist wahrscheinlich auch unsinnig, weil die dann zu erwartende Flut von irrele¬vanten Meldungen die relevanten zudecken wird.


2. Kompetenzen des Bundes bei der Verfolgung strafbarer Handlungen

Wir halten es nicht für sinnvoll, relativ kurze Zeit vor Erlass einer vereinheitlichten schweizerischen Strafprozessordnung punktuell einzelne Kompetenzen der Strafverfolgung dem Bund zuzuweisen. Ebenso wenig machen Weisungskompetenzen der Bundeskriminalpolizei an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden Sinn. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die jetzige Regelung der Verfolgungskompetenzen die wirksame Verfolgung der Netzwerkkriminalität keineswegs behindert, soweit im Einzelfall die Bereitschaft der Behörden besteht, gegen diese Kriminalität vorzugehen. Wir schlagen daher vor, auf die Einführung des vorgeschlagenen Art. 344 StGB zu verzichten.


Wir hoffen, dass Sie unseren Änderungsvorschlägen bei der Ausarbeitung der definitiven Vorlage Rechnung tragen können und danken für das Interesse, das Sie unserer Stellungnahme entgegen bringen.


Mit freundlichen Grüssen


Catherine Weber
Geschäftsführerin DJS