Das Vernehmlassungsverfahren auf Kantonsebene zu den Vorentwürfen der Kommission betreffend Änderung von Art. 210 OR, mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, wurde am 9. August 2010 abgeschlossen.

Die DJZ begrüsst die in den Vorentwürfen vorgesehene Erstreckung der nicht abdingbaren Verjährungsfrist im Fahrniskauf auf zwei Jahre und plädiert für die Variante 2 der obligatorischen Erstreckung der Frist auf fünf Jahre.

In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die generelle Position der DJZ im
Konsumentenrecht hingewiesen. Die Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 gibt im Art.
97 Abs. 1 dem Gesetzgeber auf, Massnahmen zum Schutz der Konsumenten zu
ergreifen. Diese Massnahmen sind bisher im notwendigen Umfang nicht ergriffen
worden. Auch die Erstreckung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre ist nur eine
gesetzgeberische Notmassnahme, die geringe praktische Wirkung entfaltet wird.

Nach glaubhaften Schätzungen scheitern 3/4 aller Gewährleistungsansprüche im
Kaufrecht an der nicht rechtzeitigen Rüge nach Art. 201 Abs. 2 OR. Ohne Änderung
dieser nur für Kaufleute sinnvollen Rügepflicht, wird die Erstreckung der
Verjährungsfrist auf zwei Jahre den Schutz der Konsumenten nicht wesentlich
verbessern.