Die Demokratischen Juristinnen und Juristen (DJZ) und 14 Privatpersonen waren der Meinung, dass die Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 2006 auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und diverse Bestimmungen der Verordnung bundesverfassungswidrig seien. Sie haben die Verordnung deshalb vor Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in seinem Urteil vom 23. April 2007 abgewiesen. Dabei hat es einerseits festgehalten, das Polizeiorganisationsgesetz bilde eine genügende gesetzliche Grundlage. Andererseits erwog es, die kritisierten Bestimmungen könnten auch verfassungskonform angewendet werden.

Damit hat das Bundesgericht zu verstehen gegeben, dass die POLIS-Verordnung seiner Meinung nach nicht per se verfassungswidrig ist, dass aber bei der Umsetzung darauf zu achten ist, dass die Grundrechte eingehalten werden. Dies ist ein Steilpass des Bundesgerichts an den Regierungsat.

Die POLIS-Verordnung ist ja nicht nur von den Beschwerdeführern kritisiert worden. Auch der kantonale und der städtische Datenschutzbeauftragte und der Kantonsrat sind der Meinung, dass die heutige Regelung, welche nicht die automatische Korrektur bzw. Löschung von Einträgen in POLIS nach erfolgten Freisprüchen oder Einstellungen vorsieht, rechtsstaatlich bedenklich ist. Das Bundesgericht schliesst sich dem indirekt an. Es hält zu diesem Punkt fest, die heutige Ordnung schliesse nicht aus, dass in Fällen von Freispruch bzw. Einstellung oder Nichtanhandnahme von Strafverfahren entsprechende Entscheide der Polizei zur Vornahme der erforderlichen Ergänzungen systematisch mitgeteilt würden. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle könne damit nicht gesagt werden, dass sich diese Ordnung nicht verfassungskonform handhaben lasse. Dies ist ein deutlicher Wink nach Zürich, dies nun auch so umzusetzen.

Ähnliches gilt in Bezug auf die gerügte lange Aufbewahrungsdauer. Dazu führt das Bundesgericht aus, hier seien die Zugriffsberechtigung auf die entsprechenden Daten und die Art der Aufbewahrung von Bedeutung. Im Zusammenspiel von datenschutz- und organisationsrechlichen Normen sein eine verfassungskonforme Anwendung der POLIS-Verordnung nicht ausgeschlossen. Das Bundesgericht führt dabei einen entsprechenden Datenschutzentscheid des Stadtrates von Zürich, mit welchem der Zugriff auf die Daten der am 05. Dezember 2004 427 verhafteten FCB-Fans auf den Chef Rechtsdienst der Stadtpolizei Zürich und seine vier Mitarbeiter eingeschränkt wurde und zudem diese Zugriffe nur noch für eingeschränkte Zwecke möglich sind und den Betroffenen mitgeteilt werden müssen. Die Polizei hat sich bis anhin auf den Standpunkt gestellt, eine solche Regelung sei technisch nicht machbar. Der Kantonsrat hat nun vor zwei Wochen einen Vorstoss überwiesen, mit dem die Aufteilung der Datenbank in einen operativen und einen archivarischen Teil verlangt wird.

Aus Sicht der DJZ war es richtig, die POLIS-Verordnung anzufechten. Der Entscheid des Bundesgerichts, die Kritik der Datenschutzbeauftragten und die behandelten Vorstösse im Kantonsrat zeigen, dass noch einige Verbesserungen notwendig sind. Die POLIS-Verordnung muss in einigen Punkten abgeändert bzw. präzisiert werden, damit sie den Grundrechten entspricht. Dies betrifft insbesondere die Nachführung der Eintragungen im POLIS. Hier muss sichergestellt werden, dass Einstellungen und Freisprüche in Strafverfahren automatisch ins POLIS eingetragen werden, und nicht nur auf Mitteilung der betroffenen Person. Auch in Bezug auf die Aufbewahrungsdauer und den Zugriff sind aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes Änderungen nötig. Es ist zu hoffen, dass die Regierung die notwendigen Änderungen der POLIS-Verordnung umgehend vornimmt und in die Praxis umsetzt.