Keine weitere Senkung des Umwandlungssatzes! Die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz unterstützen das Referendum gegen die Rentenkürzungen bei der 2. Säule

Bereits mit der 1. BVG-Revision wurde eine schrittweise Senkung des Umwandlungs¬satzes von 7,2 % auf 6,8 % bis 2014 beschlossen. Auf Druck der Lebensversicherer schlug der Bundesrat 2006 eine weitere und beschleunigte Senkung auf 6,4% vor (innert fünf Jahren ab Inkrafttreten), das eidg. Parlament folgte dem Bundesrat im Winter 2008 (Referendumsvorlage). Im Gegensatz zur ersten Senkung sind diesmal keine flankie¬renden Massnahmen vorgesehen, welche die Rentenkürzungen kompensieren sollen. Der neue Art. 13 BVG schreibt ausserdem eine periodische Überprüfung des Umwandlungs¬satzes alle fünf Jahre vor.
Mit dem Umwandlungssatz wird die Jahresrente einer versicherten Person aus ihrem Sparkapital berechnet. Personen mit mittleren und unteren Einkommen würden von der Senkung besonders hart getroffen. Sie sind oft nur minimal versichert. Auch gilt diese Rentenberechnung nicht nur für die Altersvorsorge, sondern auch für die Renten bei Invalidität und Tod. Je mehr nun der Umwandlungssatz gesenkt wird, desto mehr sind die Versicherten versucht, ihre Leistung in Kapitalform zu beziehen. Das stellt nicht nur hohe Anforderungen an die einzelnen Versicherten, mit ihrer Altersleistung gut zu wirtschaften, es verunmöglicht auch je länger je mehr jegliche Solidarität.

Die Vorsorge jeder versicherten Person wird über einen Zeitraum von vierzig Jahren, also sehr langfristig aufgebaut. Die technischen Grundlagen für die Leistungsberechnung beruhen auch auf langfristigen Durchschnittswerten und dürfen daher nicht von der Tagespolitik abhängig gemacht werden. Es gibt zwei Grössen, welche die Höhe des Umwandlungssatzes bestimmen: die Sterbetafeln und der technische Zinssatz. Die wichtigere Grundlage war bisher in erster Linie die verbleibende Lebenserwartung nach der Pensionierung. Diese ist in den letzten Jahrzehnten zwar angestiegen. Eine Untersuchung bei verschiedensten Pensionskassen in Europa hat jedoch gezeigt, dass sich ihre Grundlagen bis zu 30 % unterscheiden! Vor allem Versicherungsgesellschaften wenden andere Sterbetafeln an, nämlich die Grundlagen für die Privatversicherungen, und berechnen die Renten, welche das BVG-Minimum übersteigen, jetzt schon mit einem wesentlich niedrigeren Umwandlungssatz als die BVG-Leistungen.

Um die steigende Lebenserwartung auszugleichen, haben die Pensionskassen in guten Börsenjahren Reserven anlegen können. Seit dem Börseneinbruch 2001/02 hat der technische Zinssatz bei der Betrachtung des Umwandlungssatzes plötzlich mehr Gewicht erhalten. Der Bundesrat stützt sich auf die Anlagejahre 2001-2005 ab. Das ist gemessen an der Dauer des vollen Sparprozesses ein sinnloser Schnellschuss. Die Überprüfung des Umwandlungssatzes alle fünf Jahre verleiht der kurzfristigen Situation bei den Finanzmärkten zu viel Gewicht. Die Interessengemeinschaft autonomer Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen hat den Vorentwurf diese Vorlager abgelehnt und darauf aufmerksam gemacht, dass die statistischen Grundlagen die Senkung nicht rechtfertigen.

Die Rentenkürzung ist auch das falsche Mittel gegen die Folgen einer Finanzkrise. Zur Behebung von Unterdeckungen sieht das Gesetz andere Instrumente, die sogenannten Sanierungsmassnahmen vor. Wie wirksam diese sein können, zeigt die rasche Erholung der meisten Pensionskassen aus dem Börsentief am Anfang dieses Jahrzehnts.
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Bern, im Januar 2009