Die DJS nehmen kritisch Stellung zur Vernehmlassung der UVG-Revision (Unfall-Versicherungsgesetz - Leistungsrecht, Verfahrensbestimmungen - und zu den Änderungen im Allgemeinen Teil  des Sozialversicherungsrechts ATSG)

Im Rahmen ihrer Stellungnahme zur UVG-Revision beanstanden die DJS zahlreiche der vorgelegten Änderungen, die teilweise hinter bewährte Erkenntnisse und Regelungen zurückfallen. Insbesondere die folgenden Punkte sind aus Sicht der DJS zwingend nachzubessern oder ganz wegzulassen, da sie für die Betroffenen teils sehr weitreichende Verschlechterungen nach sich ziehen würden:

► E UVG Art. 6 Abs. 2: Die hier vorgeschlagene Neuregelung könnte sich v.a. für Berufsleute die in ihrer Tätigkeit einem gesteigerten Gefahrenpotential ausgesetzt sind erheblich nachteilig auswirken, resp. die vorgesehenen Einschränkungen würden in zahlreichen Fällen einen Unfallversicherungsschutz ganz ausschliessen. Die DJS lehnen diese Änderung daher klar ab und schlagen eine differenziertere Formulierung vor. Auch der vorgesehene gänzliche Ausschluss von Versicherungsleistungen bei Zahnschädigungen können die DJS so nicht akzeptieren.

► Auf Ablehnung stossen sowohl die vorgeschlagene Senkung der Bandbreite zur Berechnung des versicherten Verdienstes wie auch die Erhöhung des Mindestinvaliditätsgrades von 10 auf 20 Prozent.  Beide Massnahmen gehen eindeutig zuungunsten der Versicherten, für viele Betroffene hätten sie eine weitergehende Präkarisierung zur Folge. Dasselbe gilt für die in Art. 20 Abs. 2ter (neu) vorgesehene schematische Rentenkürzung, welche zwangsläufig in zahlreichen Fällen zu erheblichen Unter-Entschädigungen führen würde.

► Der bisher geltende Grundsatz der Kostenlosigkeit muss zwingend beibehalten werden. Die neu vorgesehenen Bestimmungen zur Einführung einer Kostenpflicht für das kantonale Beschwerdeverfahren in UVG- und MVG-Leistungsstreitigkeiten dürfen nicht eingeführt werden.

► Die im Entwurf postulierte Blanko-Vollmacht, welche mit der Anmeldung für einen Leistungsbezug automatisch verbunden wäre verletzt aus Sicht der DJS grundlegende Datenschutzbestimmungen und sie entziehen den Versicherten jegliches Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Bereits heute bestehen - unter Sanktionsandrohung der Unfallversicherer -  weitgehende Mitwirkungspflichten der versicherten (verunfallten) Personen. Dies muss genügen.

► Ersatzlos gestrichen werden muss nach Ansicht der DJS in diesem Zusammenhang der im ATSG vorgesehene neue Art. 44a., wonach alle Sozialversicherer per Gesetz Privatdetektiven aus-rücklich und ohne Einschränkung den Auftrag zu Schnüffelaktionen geben dürften. Diese Bestimmung ist einseitig geprägt von der seit längerer Zeit geschürten Missbrauchs-Debatte gegen verschiedenste Personengruppen. Die DJS verlangen daher, dass die Überwachung von Versicherten durch private Ermittler ausdrücklich und per Gesetz untersagt wird. Liegt ein konkreter Ver-dachtsgrund für einen Versicherungsmissbrauch vor, soll der Versicherungsträger bei den zuständigen Starfverfolgungsbehörden eine Anzeige erstatten.

Bern, 14. März 2007

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