Vernehmlassung 2024 / 38 Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes
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1 Allgemeine Bemerkungen
Wir begrüssen und unterstützen entschieden die vorgeschlagene Teilrevision des Opferhilfegesetzes. Die Änderungen sind ein wichtiger Schritt in der Umsetzung der Istanbul-Konvention und der Bekämpfung von geschlechtsbezogener, sexualisierter und häuslicher Gewalt.
Die Istanbul-Konvention fordert in Art. 25 von den Vertragsparteien, insbesondere Betroffenen von Vergewaltigungen und sexualisierter Gewalt den Zugang zu medizinischen und gerichtsmedizinischen Untersuchungen, Traumahilfe und Beratung zu ermöglichen. Diese Möglichkeit muss zudem für alle Betroffenen gewährt, jederzeit möglich und niederschwellig sein. Die unabhängige Expert*innengruppe GREVIO kritisierte in ihrem Bericht die fehlende Umsetzung von Art. 25 in der Schweiz. Diese Teilrevision des Opferhilfegesetzes ist ein wichtiger Schritt in der Umsetzung der Istanbul-Konvention.
Spuren und Verletzungen von geschlechtsbezogener, sexualisierter und häuslicher Gewalt können oftmals nur in einem kurzen Zeitraum nach der Tat rechtsmedizinisch gesichert werden. In diesem Zeitraum sind Betroffene in einer Notsituation. In den meisten Kantonen bedeutet heute der Entscheid für eine rechtsmedizinische Spurensicherung gleichzeitig einen Entscheid für ein Strafverfahren. Es ist krass stossend, von Betroffenen in dieser Notsituation zu verlangen, solch folgenschwere Entscheide zu fällen. Betroffene können ihren Entschluss, den sie in dieser Notsituation trafen, auch nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt ohne Folgen ändern. Ein späterer Entscheid für eine Strafanzeige ist zwar möglich, jedoch können die Spuren und Verletzungen dann nicht mehr gesichert und dokumentiert werden.
Die vorgeschlagene Teilrevision ermöglicht bundesweit die rechtsmedizinische Sicherung, Dokumentation und Aufbewahrung von Spuren und Verletzungen unabhängig von einem Strafverfahren. Für die Betroffenen ist dies eine grosse Entlastung. Sie müssen sich nicht in dieser Notsituation für oder gegen eine Strafanzeige entscheiden.
Die Erfahrungen aus den Kantonen, welche bereits ein System für eine spezialisierte medizinische respektive rechtsmedizinische Versorgung eingeführt haben, sind durchgehend überaus positiv. Gerade deshalb ist eine Implementierung im Rahmen des Opferhilfegesetzes wichtig, um diesen wichtigen Zugang für alle Betroffenen zu ermöglichen.
2 Befreiung von der Anzeigepflicht
Der grosse Mehrwert dieser Teilrevision für Betroffene ist die Möglichkeit, Spuren und Verletzungen rechtsmedizinisch unabhängig von einer Strafanzeige zu sichern, zu dokumentieren und aufzubewahren. Diese Verbesserung ist nur möglich, wenn das zuständige Personal keiner Anzeigepflicht untersteht und das Melderecht im Sinne von Art. 11 Abs. 3 OHG explizit eingeschränkt ist.
Gemäss dem erläuternden Bericht liegt die Befreiung der Anzeigepflicht in der Kompetenz der Kantone. Deshalb sei eine Befreiung im Rahmen dieser Teilrevision nicht möglich.[1] Der Bund hat jedoch aufgrund Art. 124 BV eine Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Opferhilfe, «die an sich umfassenden Charakter hat».[2] Aus unserer Sicht hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz, die Befreiung von der Anzeigepflicht festzusetzen.
Der Schweigepflicht des Opferhilfegesetzes (Art. 11 OHG) unterstehen auch Drittpersonen im Sinne von Art. 13 OHG, die von der Beratungsstelle (und nicht von Betroffenen selbst) beauftragt wurden.[3] Gemäss erläuterndem Bericht geht der Bundesrat davon aus, dass Beratungsstellen die rechtsmedizinische Leistung über Dritte im Sinne von Art. 13 OHG erbringen werden.[4] Die Schweigepflicht gemäss Art. 11 OHG gilt also grundsätzlich bereits für Dritte. Deshalb sollte eine explizite Ausweitung auf die in der Teilrevision genannten spezialisierten Stellen ohne weiteres möglich sein, dies insbesondere da diese spezialisierten Stellen Dritte im Sinne von Art. 13 OHG sind. Wichtig wäre, dass die Schweigepflicht auch gilt, wenn Betroffene Dritte beauftragen.
Aufgrund der Wichtigkeit der Befreiung von der Anzeigepflicht möchten wir deshalb höflichst bitten, die Möglichkeit einer Regelung auf Bundesebene nochmals zu überprüfen.
3 Umsetzung der Teilrevision
Besonders betonen möchten wir, dass die Umsetzung dieser Teilrevision unbedingt einen intersektionalen Ansatz verfolgen muss. Insbesondere muss der Zugang zu diesen spezialisierten Stellen für alle Betroffenen gewährt, jederzeit möglich und niederschwellig sein. Zudem muss das Personal dieser spezialisierten Stellen insbesondere zu den Themen Trauma, geschlechtsbezogene, sexualisierte und häusliche Gewalt sowie Mehrfachdiskriminierung geschult sein.
Art. 9 Istanbul-Konvention verlangt eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit Nichtstaatlichen Organisationen, der Zivilgesellschaft und Organisationen, die zu den Themen der Konvention spezialisiert sind. Gerade bei der kantonalen Umsetzung dieser Teilrevision ist es zentral, dass die Expertise und Erfahrung der kantonalen Organisationen und die best practices einbezogen werden.
Die Umsetzung dieser Teilrevision erfordert nach unserer Ansicht eine nationale Koordination, die eine Ungleichbehandlung der Betroffenen in einzelnen Kantonen vermeidet.
4 Zugang zu Schutz- und Notunterkünften
Die SODK schlägt in ihrer Vernehmlassungsantwort vor, im Rahmen dieser Teilrevision gleichzeitig den Zugang zu Schutz- und Notunterkünften zu stärken.[5] Art. 23 der Istanbul-Konvention verlangt die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen, um die Einrichtung von geeigneten, leicht zugänglichen Schutzunterkünften in ausreichender Zahl zu ermöglichen, um Opfern, insbesondere Frauen und ihren Kindern, eine sichere Unterkunft zur Verfügung zu stellen und aktiv auf Opfer zuzugehen. GREVIO kritisierte die Umsetzung dieser Bestimmung in der Schweiz.[6] Aufgrund des unzureichenden Zugangs zu Schutz- und Notunterkünften sowie der regionalen Unterschiede im Angebot,[7] unterstützen wir die Forderungen der SODK, das OHG entsprechend zu präzisieren.
Gerne nehmen wir zudem zu den einzelnen Änderungen wie folgt Stellung:
Art. 1 Abs. 4 (Neu): Anspruch unabhängig von Strafanzeigen
Wir begrüssen diesen neuen Absatz. Aufgrund der Wichtigkeit dieses Grundsatzes erscheint es uns zentral, ihn auch in den Gesetzestext aufzunehmen. Dadurch wird das Ziel der Teilrevision – rechtsmedizinische Sicherung, Dokumentation und Aufbewahrung der Spuren und Verletzungen unabhängig eines Strafverfahrens zu ermöglichen – festgehalten.
Art. 8 Abs. 1 (Neu): Informations- und Sensibilisierungsauftrag der Kantone
Wir begrüssen die Verankerung eines Informations- und Sensibilisierungsauftrags bezüglich Opferhilfe im Rahmen dieser Teilrevision. Die Erfahrungen in der Praxis wie auch Studien zeigen, dass die Angebote der Opferhilfe in der Bevölkerung nicht genügend bekannt sind.[8]
Bisher hatten lediglich die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen des Kontakts mit Betroffenen einen Informationsauftrag. Betroffene von geschlechtsbezogener, sexualisierter und häuslicher Gewalt haben jedoch oftmals aus unterschiedlichen Gründen keinen Kontakt zu Strafverfolgungsbehörden. Deshalb genügt der Informationsauftrag der Strafverfolgungsbehörden nicht, um alle Betroffenen genügend über die Angebote der Opferhilfe zu informieren.
Zudem ist es aus unserer Sicht auch sinnvoll, dass die Kantone einen Informations- und Sensibilisierungsauftrag haben. Die Organisation der Opferhilfe wie auch der vorgeschlagenen spezialisierten Stellen ist kantonal unterschiedlich. Betroffene benötigen gerade konkrete Informationen über die kantonalen Angebote.
Dies schliesst nicht aus, dass auch dem Bund diesbezüglich eine Rolle zukommen soll. Daher unterstützen wir den Anpassungsvorschlag der SODK:
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Der Bund und die Kantone machen die Opferhilfe bekannt. |
Art. 8 Abs. 1 (Streichung): Informationsauftrag Strafverfolgungsbehörden
Wir sehen kein Problem darin, den aktuellen Absatz 1 zu streichen, um eine Doppelung zu vermeiden. Die Streichung darf jedoch nicht dazu führen, dass der Informationsauftrag der Strafverfolgungsbehörden (Art. 305 Abs. 1–3 StPO, Art. 330 StPO und Art. 84b MStP) geschmälert wird.
Art. 14 Abs. 1 (Änderung): Ergänzung rechtsmedizinische Hilfe
Wir begrüssen die Ergänzung von Satz 1 mit dem Begriff «rechtsmedizinische Hilfe» sehr. Sie ermöglicht Betroffenen den Zugang zu notwendiger rechtsmedizinischer Versorgung und klärt die Finanzierung. Dadurch wird gewährleistet, dass dieser Zugang nicht von den finanziellen Möglichkeiten Betroffener abhängt.
Für Betroffene von Gewalt im häuslichen Kontext ist zudem von grösster Bedeutung, dass Tatpersonen nicht von der Inanspruchnahme der Hilfe erfahren. Soweit die Finanzierung über die Opferhilfe läuft, wird dieses Risiko zumindest minimiert, da keine Rechnungen oder Zahlungen von Tatpersonen entdeckt werden können. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass sich dieses Risiko, insbesondere durch das Subsidiaritätsprinzip (Art. 4 OHG), immer wieder realisiert. Hier braucht es dringend weitere Verbesserungen.
Art. 14a Abs. 1 (Neu): Medizinische und rechtsmedizinische Hilfe
Der neue Art. 14a ist aus unserer Sicht ein zentrales Element dieser Teilrevision. Wir unterstützen die Auflistung der Bestandteile von medizinischer und rechtsmedizinischer Hilfe. Indem diese Liste nicht abschliessend ist, erlaubt sie gleichzeitig Spielraum in Einzelfällen.
Uns erscheint wichtig zu betonen, dass die rechtsmedizinische Dokumentation von Verletzungen und Spuren sowie deren Aufbewahrung so ausgestaltet sein muss, dass diese Dokumentation zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Strafverfolgungsverfahren verwendet werden können. Es ist deshalb zentral, dass Prozesse festgelegt werden, welche dies garantieren.
Wir stimmen mit dem erläuternden Bericht überein, dass die fachärztlichen Untersuchungen und Behandlungen unbedingt umfassend sein müssen.[9] Sie müssen insbesondere auch eine Behandlung der psychischen Folgen der Gewalt, eine Abschätzung der Risiken für Betroffene sowie die Erstellung eines Sicherheitsplans beinhalten. Wir stimmen mit der SODK überein, dass sich der Umfang der erbrachten Leistungen an der im konkreten Fall gegebenen Notwendigkeit orientieren muss und nicht von Kostenüberlegungen eingeschränkt werden darf.[10]
Betreffend Aufbewahrungsfrist wäre es wünschenswert, auf Bundesebene zumindest eine Mindestdauer festzulegen. Wie der erläuternde Bericht richtig festhält, muss die Frist in dem Sinne angemessen sein, dass Betroffene die Möglichkeit haben, eine Entscheidung über eine mögliche Anzeige der erlittenen Straftat zu treffen. Die Erfahrungen aus den Kantonen zeigen, dass eine Aufbewahrungsfrist von 15 Jahren machbar und sinnvoll ist. Demgegenüber ist eine Regelung, bei welcher Betroffene nach einer bestimmten Zeit jeweils eine weitere Aufbewahrung beantragen müssen, nicht sinnvoll.
Art. 14a Abs. 2 (Neu): Zugang spezialisierten Stellen
Abs. 2 verlangt, dass Kantone den Zugang zu spezialisierten Stellen für Betroffene ermöglichen. Grundsätzlich verstehen wir das Bedürfnis, den Kantonen flexible Umsetzungsmöglichkeiten zu gewähren. Aus unserer Sicht ist zentral, dass die Teilrevision den Begriff «spezialisiert» verwendet, um die Erfüllung der Anforderungen zu gewährleisten. Zudem müssen die spezialisierten Stellen für alle Betroffenen niederschwellig und jederzeit zugänglich sein.
Die vorgeschlagene Formulierung der SODK – «Die Kantone stellen sicher, dass die Opfer Zugang zu den spezialisierten Leistungen im Bereich der medizinischen und rechtsmedizinischen Hilfe haben» – ist unmissverständlicher, weshalb wir diesen Vorschlag grundsätzlich unterstützen.
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2 Die Kantone stellen sicher, dass die Opfer Zugang zu den spezialisierten Leistungen im Bereich der medizinischen und rechtsmedizinischen Hilfe haben. |
Bei der Schaffung solcher neuen spezialisierten Stellen müssen insbesondere die Erfahrungen bereits bestehender kantonaler Modelle, das Fachwissen der Nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft, wie es die Istanbul-Konvention in Art. 9 fordert, sowie auch die im erläuternden Bericht genannten vom Bund erarbeiteten Minimalstandards einbezogen werden. Es ist zentral, diese Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Umsetzung beizuziehen.
[1] Erläuternder Bericht, Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes, 9. Oktober 2024, S. 12–13.
[2] Charlotte Schoder, Art. 124, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2023, N 2.
[3] Beatrice Vogt, Art. 11, Opferhilferecht, Stämpflis Handkommentar, 4. Auflage, 2020, N 4.
[4] Erläuternder Bericht, Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes, 9. Oktober 2024, S. 12–13.
[5] Vorstand der SODK, Vernehmlassung zum Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes, 8. November 2024 Bern, S. 4.
[6] GREVIO, Baseline Evaluation Report Switzerland, 15. November 2022, S. 40–42.
[7] Edgar Baumgartner, Elisabeth Gutjahr, Riccardo Milani, Studie über Schutz- und Notunterkünfte für gewaltbetroffene Menschen in der Schweiz, Olten und Fribourg 2024.
[8] Beispielsweise Bundesamt für Justiz, Opferhilfe: Befragung zur Öffentlichkeitsarbeit der Kantone und über den Kenntnisstand der Bevölkerung, 10. Juli 2014, S. 22–24.
[9] Erläuternder Bericht, Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes OHG, 9. Oktober 2024, S. 24.
[10] Vorstand der SODK, Vernehmlassung zum Vorentwurf zur Teilrevision des Opferhilfegesetzes, 8. November 2024 Bern, S. 3.