Accéder au contenu principal

logo djs

Vernehmlassung zur 24.438 n Pa. Iv. Rutz Gregor. Vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine nicht durchführbare Aus- oder Wegweisung. Genaue Definition der Unzumutbarkeit.

hier finden Sie die eingereichte Vernehmlassung als pdf

1  Einleitung

 Vorab müssen wir an dieser Stelle erinnern, dass die vorläufige Aufnahme entgegen ihrer formellen Konzeption als Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung in Tat und Wahrheit einen völker- und verfassungsrechtlich gebotenen Schutzstatus darstellt. Sie dient dem Schutz von Personen, deren Rückkehr aufgrund einer konkreten Gefährdung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist. Gleichwohl ist die vorläufige Aufnahme in der Schweiz rechtlich bewusst prekär ausgestaltet. Sie ist weder als Bewilligung noch als gefestigter Status formuliert; dies, obwohl sie praktisch in allen Fällen zu einem langfristigen Aufenthalt führt, was mit der dauerhaft unsicheren Lage im Heimatland oder der anhaltenden Vulnerabilität der betroffenen Personen zusammenhängt. Vorläufig aufgenommen werden primär Menschen, die vor Gewalt und Kriegen, menschenunwürdigen Lebensbedingungen und Umweltkatastrophen oder fehlenden Behandlungsmöglichkeiten bei schweren Krankheiten fliehen mussten.

Trotz des anerkannten Schutzbedarfs sind Personen mit vorläufiger Aufnahme in zentralen Lebensbereichen erheblich schlechter gestellt als Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung. Nicht nur sind die Chancen vorläufig aufgenommener Personen auf dem Arbeitsmarkt wesentlich schlechter als jene von Personen mit Aufenthaltsbewilligung. Sie dürfen zudem kaum ins Ausland reisen, nur erschwert den Kanton wechseln, erhalten bei Bedürftigkeit einen Bruchteil der finanziellen Unterstützung von Personen mit anderen ausländerrechtlichen Bewilligungen und sind insbesondere was den Familiennachzug betrifft – im Vergleich zu allen übrigen Personen – deutlich benachteiligt.

Der Bundesrat hat die strukturellen Probleme der vorläufigen Aufnahme bereits in seinem Bericht vom 12. Oktober 2016 anerkannt und Reformbedarf festgestellt. Anstatt die prekäre Rechtsstellung der Betroffenen zu verbessern, beobachten wir in den vergangenen Jahren jedoch zunehmend politische Vorstösse, welche auf eine weitere Verschlechterung dieses Schutzstatus abzielen. Die aktuelle Vorlage reiht sich in diese Entwicklung ein. Sie droht Menschen mit komplexen Schutzbedürfnissen künftig vom Anwendungsbereich der vorläufigen Aufnahme auszuschliessen. Personen, denen aufgrund einer Kumulation sozialer, gesundheitlicher oder humanitärer Risikofaktoren heute noch Schutz gewährt wird, würden künftig trotz konkreter Gefährdung in ihr Herkunftsland ausgeschafft oder in die Nothilfe gedrängt und einer menschenunwürdigen Prekarisierung ausgesetzt. Dabei ist äusserst zweifelhaft (und auch mindestens moralisch fragwürdig), ob die von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats (SPK-N) vorgenommene Berechnung der Kosteneinsparungen tatsächlich stimmen.[1]

Vor diesem Hintergrund lehnen wir den Gesetzesentwurf entschieden ab. Die demokratischen Jurist*innen Schweiz plädieren grundsätzlich für die Umgestaltung der vorläufigen Aufnahme in einen positiven Schutzstatus und die rechtliche Gleichstellung mit einer regulären Aufenthaltsbewilligung. Die aktuelle Vorlage greift die humanitäre Schutzfunktion der vorläufigen Aufnahme in ihrem Kern an und verkennt die rechtsstaatlichen Grundlagen der Unzumutbarkeitsprüfung.

2  Was will die angestrebte Gesetzesänderung?

 Ziel der vorliegenden Gesetzesänderung sei es, die Zahl der vorläufigen Aufnahmen zu reduzieren. Dabei soll Art. 83 Abs. 4 AIG so angepasst werden, dass die Gründe für die Unzumutbarkeit einer Wegweisung im Gesetz abschliessend aufgeführt werden.[2] Damit suggeriert die SPK-N, dass es aktuell eine Unklarheit betreffend den Begriff der «Unzumutbarkeit» geben würde und die vorläufige Aufnahme zu wenig restriktiv angeordnet würde.

3  Welche Menschen sind potentiell von der Änderung betroffen?

Der Kern von Art. 83 Abs. 4 AIG liegt in der Frage, ob eine weggewiesene Person bei einer Rückkehr konkret gefährdet ist. Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn die Person bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Die geplante Gesetzesänderung zielt darauf ab, die beispielhafte Aufzählung von Unzumutbarkeitsgründen in Art. 83 Abs. 4 AIG durch eine abschliessende Liste zu ersetzen. Dies hat zur Folge, dass nur noch die vier explizit genannten Tatbestände – Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt oder medizinische Notlage – eine vorläufige Aufnahme begründen können.

Die angestrebte Gesetzesänderung trifft damit all diejenigen Menschen, deren Rückkehr in ihr Herkunftsland heute aufgrund einer Kombination verschiedener Faktoren als unzumutbar erachtet wird, obwohl keiner der gesetzlich erwähnten Gründe für sich allein erfüllt ist. Heute werden bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Herkunftsland auch andere, d.h. soziale, wirtschaftliche oder humanitäre Gründe berücksichtigt. Insbesondere wenn diese Gründe in Kombination auftreten, können sie die Person oder Familie in eine existentielle Notlage bringen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5, m.H. auf BVGE 2011/25 E. 8.5). Sind zudem Kinder von der Wegweisung mitbetroffen oder soll einer ihrer Eltern weggewiesen werden, während die Kinder aufgrund des anderen Elternteils aufenthaltsberechtigt sind, so sind deren übergeordnete Interessen auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit (d.h. nicht nur bei der Prüfung der Unzulässigkeit nach Art. 83 Abs. 3 AIG) von besonderer Bedeutung. Dem Unzumutbarkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 4 AIG kommt damit eine humanitäre Schutzfunktion für besonders verletzliche Menschen zu, die aufgrund einer Kombination von verschiedenen Faktoren besonders gefährdet sind. Es handelt sich um eine Art Auffangtatbestand aus humanitären Gründen, für Menschen in Situationen, die einer (Bürger-)kriegssituation oder allgemeinen Situation von Gewalt oder einer medizinischen Notlage gleichkommen.[3] Folglich zielt die angestrebte Gesetzesänderung explizit auf die Verweigerung des Schutzes für Menschen, die aufgrund von mehrfacher Diskriminierung, Viktimisierung oder Gefährdung besonders verletzlich sind, sowie von Kindern, die durch eine Wegweisung mitbetroffen oder von einem ihrer Elternteile getrennt würden, ab.

Indem die bisher beispielhafte Aufzählung von Unzumutbarkeitsgründen durch eine abschliessende Liste ersetzt wird, verunmöglicht die Vorlage eine umfassende Würdigung der individuellen Lebensumstände betroffener Personen. Die Realität von Flucht und Gefährdung ist jedoch äusserst komplex. Eine konkrete Gefährdung ergibt sich in der Praxis oft erst aus einer Kumulation verschiedener Faktoren wie Gender, Alter, Armut, Gesundheit oder dem Fehlen eines tragfähigen sozialen Netzwerks. Starre Kategorien werden solchen Situationen nicht gerecht und verhindern eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls, zu der die Schweizer Behörden gemäss AIG (Art. 96 AIG), Bundesverfassung (Art. 5 Abs. 2 BV) wie auch insbesondere EMRK (Art. 3 und 8 EMRK) verpflichtet sind. Menschen, die heute aufgrund ihrer spezifischen Gesamtsituation Schutz erhalten – etwa alleinstehende Frauen ohne familiären Rückhalt, Kinder ohne Eltern oder anderen Beziehungspersonen (UMAs), gewaltbetroffene Menschen oder LGBTIQ+-Personen, deren Gefährdung aus sozioökonomischer Ausgrenzung und ihrer Identität erwächst – würde die neue Regelung den Schutz entziehen. Diese Menschen würden so bewusst und gewollt in eine existenzielle Notlage im Herkunftsland oder in das prekäre Regime der Nothilfe in der Schweiz gedrängt. Damit würde die Schweiz nicht nur gegen humanitäre Grundsätze, sondern auch gegen ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen verstossen: zahlreiche Schutzsuchende sind durch von der Schweiz ratifizierte Menschenrechtsverträge geschützt, darunter die Kinderrechtskonvention, die Behindertenrechtskonvention oder die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Ist der Wegweisungsvollzug unter den genannten Verträgen nicht bereits als unzulässig einzustufen, muss er zumindest im Lichte der menschenrechtlichen Verpflichtungen einer einzelfallgerechten, alle Faktoren berücksichtigenden Zumutbarkeitsprüfung unterzogen werden.

Die geplante Änderung bedeutet eine Aushöhlung des Begriffs der Unzumutbarkeit sowie des humanitären Schutzes, der aus Art. 83 Abs. 4 AIG erwächst. Er trifft die Schwächsten unserer Gesellschaft, um eine politisch motivierte, aber sachlich nicht begründete Reduktion von Schutzquoten zu erzwingen. Die Demokratischen Jurist*innen lehnen daher die vorgeschlagene Änderung vehement ab.

4  Gibt es Handlungsbedarf?

4.1  Die Mär von der Flüchtlingswelle

Nur ein kleiner Teil der 123,2 Mio. weltweit vertriebenen Menschen sucht tatsächlich Schutz in Europa. Gemäss EUAA ersuchten im Jahr 2025 822'000 Menschen in einem europäischen Land um Asyl (-17% im Vergleich zum Vorjahr). Der überwiegende Teil der Geflüchteten verbleibt in den Herkunftsregionen oder in Nachbarstaaten.[4] Die UNHCR-Daten sowie die Daten der EUAA widersprechen damit sowohl der im erläuternden Bericht mitschwingende Vorstellung, Europa werden von einer Welle von Geflüchteten überschwemmt, als auch der suggerierten Dringlichkeit einer Verschärfung der aktuellen Regelung. Vielmehr ist es die humanitäre Verantwortung der Schweiz, ihren Teil zu diesem globalen Schutzsystem beizutragen, anstatt Menschen, die nicht sicher in ihre Herkunftsländer zurückkehren können, eine menschenwürdige Existenz zu verweigern.

4.2  Statistische Unklarheiten

Ziel der vorgeschlagenen Änderung sei, eine restriktivere Praxis bei der Anordnung von vorläufigen Aufnahmen zu erwirken. Gemäss Bericht «könnten» 18 % der aktuell verfügten vorläufigen Aufnahmen unter die vorgeschlagene Änderung fallen. Konkret wurden im vergangenen Jahr insgesamt 5005 vorläufige Aufnahmen verfügt. Die angestrebte Regelung hätte damit im vergangenen Jahr auf hypothetisch 900 Personen angewendet werden können. Dies im Kontext von rund 26’000 Asylgesuchen, die 2025 gestellt wurden (wobei diese Zahl im zweiten Jahr in der Folge rückläufig ist). Im erläuternden Bericht schreibt die Kommission zudem, dass «die genaue Anzahl der betroffenen Fälle nicht abschliessend eruiert werden» könne.[5] Es ist daher davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Regelung nur wenige hundert Personen betreffen und damit die Zahl der vorläufigen Aufnahmen kaum reduzieren würde. Für die betroffenen Menschen bedeutet sie aber ein bewusstes Aussetzen in eine konkrete Gefährdungssituation und in eine existentielle Notlage – je nach Situation auch das direkte Ausliefern an weitere Gewalt. Entsprechend stehen die Folgen für die von der Gesetzesänderung betroffenen Personen in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Auswirkungen auf die Anzahl an gewährten vorläufigen Aufnahmen.

Die Vorlage suggeriert überdies, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) vorläufige Aufnahmen auf Vorrat verfügt. Aus der anwaltschaftlichen Praxis und den vorgenannten Zahlen ist jedoch bekannt, dass dem nicht so ist – im Gegenteil: die Hürden für eine vorläufige Aufnahme sind bereits heute hoch und es kommt immer wieder zu Situationen, in denen selbst Schutzbedürftige durch die Maschen des Systems fallen. Zudem kann das SEM die vorläufige Aufnahme periodisch überprüfen und unter Umständen wieder aufheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG) – eine Kompetenz, von der die Behörde auch immer wieder Gebrauch macht.[6]

4.3  Klarer Rechtsrahmen

Gemäss erläuterndem Bericht soll mit der Vorlage eine genauere Definition der Gründe für eine Unzumutbarkeit zu einer restriktiveren Praxis bei der Anordnung von vorläufigen Aufnahmen erreicht werden. Es soll Klarheit geschaffen werden, in welchen konkreten Fällen eine vorläufige Aufnahme angeordnet wird. Der Beurteilungsspielraum der Behörden und Gerichte bei den Gründen für eine vorläufige Aufnahme soll verringert werden.[7]

Die demokratischen Jurist*innen Schweiz lehnen die geplante Änderung von Art. 83 Abs. 4 AIG ab, da der bestehende Rechtsrahmen bereits heute hinreichend präzise definiert ist, eine Verschärfung weder notwendig noch sachgerecht erscheint und eine Verletzung grundlegender Rechte von betroffenen Menschen droht. Der Begriff der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stützt sich auf eine solide und langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Aus unserer Erfahrung als Anwält*innen und Rechtsvertretungen können wir bestätigen, dass diese Rechtsprechung bereits heute sehr restriktiv ist.

Die SPK-N verkennt in ihrem Bericht, dass den Behörden beim Vorliegen einer konkreten Gefährdung bereits heute kein Ermessen zusteht. Bei Art. 83 Abs. 4 AIG handelt es sich um eine «unechte Kann-Vorschrift». Das Wort «kann» dient lediglich der Abgrenzung zum Tatbestand der Unzulässigkeit (Abs. 3) und verdeutlicht, dass die vorläufige Aufnahme hier primär auf humanitären Erwägungen und nicht zwingend auf völkerrechtlichen Verpflichtungen beruht. Die beurteilende Behörde verfügt aufgrund der humanitären Ausrichtung von Art. 83 Abs. 4 AIG einerseits und die den Ausschlusstatbeständen von Art. 83 Abs. 7 AIG zugrunde liegenden sicherheitspolizeilichen Interessen andererseits, über keinen Spielraum, der eingeschränkt werden könnte (oder müsste). Bei der Einführung von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde sodann auch «nur» die bisherige Praxis zur «konkreten Gefährdung» kodifiziert. Bereits damals wurde eine Ausweitung (oder Einschränkung) des Tatbestands ausdrücklich nicht angestrebt.[8]

Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bleibt zudem eine individuelle Analyse der Situation jeder einzelnen betroffenen Person auch in Zukunft unerlässlich. Eine gesetzliche Liste kann eine solche individuelle Prüfung der künftigen Lebensumstände nicht ersetzen. Zudem müssen stets menschenrechtliche Erwägungen in die Beurteilung der Zumutbarkeit miteinfliessen: so gebietet insbesondere bei (mit-)betroffenen Kindern die Kinderrechtskonvention, dass auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung deren übergeordnete Interessen vorrangig und individuell geprüft werden müssen.

Wie bereits erläutert, würde die geplante Änderung der Komplexität realer Gefährdungssituationen nicht gerecht werden. Die Unzumutbarkeit ergibt sich in der Praxis oft erst aus der Kumulierung verschiedener Faktoren. Der geltende Art. 83 Abs. 4 AIG fungiert daher richtigerweise als humanitärer Auffangtatbestand, der Schutzlücken verhindern soll, die durch eine abschliessende Aufzählung zwangsläufig entstehen würde.

5  Fazit

Die vorgeschlagene Änderung von Art. 83 Abs. 4 AIG ist weder notwendig noch sachlich begründet. Der bestehende Rechtsrahmen bietet bereits heute eine klare und durch die langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierte Grundlage für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Behauptung, die geltende Regelung lasse den Behörden einen zu grossen Beurteilungsspielraum oder führe zu einer übermässigen Gewährung vorläufiger Aufnahmen, findet weder in der Rechtsprechung noch in den vorliegenden Zahlen eine ausreichende Grundlage.

Die Vorlage verfolgt das erklärte Ziel, die Zahl der vorläufigen Aufnahmen zu reduzieren. Es ist äusserst fraglich, ob dieses Ziel durch die Vorlage überhaupt erreicht werden könnte. Die Vorlage schliesst Menschen mit besonders komplexen Schutzbedürfnissen künftig vom Schutzbereich aus. Betroffen wären gerade jene Personen, deren Gefährdung sich nicht auf einen einzelnen gesetzlichen Tatbestand reduzieren lässt, sondern aus dem Zusammenwirken verschiedener sozialer, gesundheitlicher, humanitärer oder altersbedingter Faktoren entsteht. Die geplante abschliessende Aufzählung der Unzumutbarkeitsgründe würde deshalb zu fatalen Schutzlücken führen und Menschen in Situationen existenzieller Not schutzlos lassen.

Die Vorlage verkennt den Charakter von Art. 83 Abs. 4 AIG als humanitären Auffangtatbestand und schwächt dessen Schutzfunktion in einer Weise, die mit den rechtsstaatlichen und humanitären Grundsätzen der schweizerischen Rechtsordnung nicht vereinbar ist. Anstatt die ohnehin prekäre Lage vorläufig aufgenommener Personen weiter zu verschlechtern, wäre eine Stärkung ihrer rechtlichen und sozialen Stellung angezeigt.

Die Demokratischen Jurist*innen Schweiz lehnen die vorgeschlagene Änderung von Art. 83 Abs. 4 AIG deshalb entschieden ab.

[1] In einer Beispielrechnung für eine alleinstehende Person, die die Schweiz nach sechs Jahren verlässt, prognostiziert die Kommission Einsparungen von rund 100'000 Franken. Dies ist eine rein hypothetische Berechnung, die die konkrete Lebensrealität der Betroffenen ausblendet. Die Gesetzesänderung bringt vor allem eine Verschiebung der Kosten des Bundes hin zu den Kantonen. Während der Bund Pauschalen einspart, müssen die Kantone den administrativ aufwendigen und oft über Jahre blockierten Vollzug sowie die langjährige Nothilfe finanzieren. Für die Menschen in Nothilfe erhalten die Kantone lediglich eine einmalige Pauschale zwischen 400 und 6'000 CHF (Art. 28 und 29 AsylV 2). Da Ausschaffungen in der Praxis jedoch selten unmittelbar nach einem Entscheid möglich sind, verbleiben viele Menschen lange im prekären Nothilferegime, was nicht nur finanzielle, sondern auch immense menschliche Kosten durch Marginalisierung und fehlende Integration verursacht.

[2] Parlamentarische Initiative Vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine nicht durchführbare Aus- oder Wegweisung. Genaue Definition der Unzumutbarkeit, Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 26. Februar 2026, S. 2.

[3] Sven Kury, in Marc Spescha, Peter Bolzli, Fanny de Weck, Constantin Hruschka, Valerio Priuli, Andreas Zünd (Hrsg.), Kommentar zum AIG, AsylG und BüG sowie in Auszügen zu StGB, BGG, ZGB, BV, EMRK, ÜBM, KRK und FZA – mit weiteren Erlassen, OFK, 6. Auflage 2026, Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme, N 42.

[4] UNHCR, Data and statistics, Global Trends Report, 12. Juni 2025, abrufbar unter www.unhcr.org/global-trends-report-2024; EUAA, Latest Asylum Trends 2025, Annual Analysis, 3. März 2026, abrufbar unter https://www.euaa.europa.eu/publications/latest-asylum-trends-2025-annual-analysis.

[5] Parlamentarische Initiative Vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine nicht durchführbare Aus- oder Wegweisung. Genaue Definition der Unzumutbarkeit, Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 26. Februar 2026, S. 4.

[6] Vgl. z.B. die Überprüfung von vorläufigen Aufnahmen von afghanischen Männern im Jahr 2025: https://www.admin.ch/de/nsb?id=104574.

[7] Ibid. S. 3.

[8] Sven Kury, in Marc Spescha, Peter Bolzli, Fanny de Weck, Constantin Hruschka, Valerio Priuli, Andreas Zünd (Hrsg.), Kommentar zum AIG, AsylG und BüG sowie in Auszügen zu StGB, BGG, ZGB, BV, EMRK, ÜBM, KRK und FZA – mit weiteren Erlassen, OFK, 6. Auflage 2026, Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme, N 40 ff.