Die DJZ hatten ihre Haltung zum revidierten Kantonalen Bürgerrechtsgesetz bereits in der Vernehmlassung dazu im Jahr 2019 geäussert. Darauf wiesen wir hin und fokussierten uns in der Stellungnahme entsprechend nicht mehr auf die Grundsatzfragen. Entsprechend kritisierten wir in der Stellungnahme primär § 31 und vertraten die Ansicht, dass die Höhe der Gebühr bei Abweisung oder Rückzug weiterhin ausdrücklich in der KBüV geregelt sein sollte, damit für Gesuchstellende die Kosten des Einbürgerungsverfahrens vorhersehbar bleiben.
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