Medienmitteilung der djb zur öffentlichen Urteilsberatung der Beschwerde gegen die Teilrevision des Poizeigesetzes Kanton Bern
Bundesgericht setzt Berner Überwachungsplänen klare Grenzen
Die Demokratischen Jurist*innen Bern (djb) begrüssen den heutigen Entscheid des Bundesgerichts zur Revision des bernischen Polizeigesetzes. Das Bundesgericht hat mehrere zentrale Bestimmungen der Revision aufgehoben. Insbesondere dürfen Daten von sogenannten Nichttreffern der automatisierten Fahrzeugfahndung nicht während 60 Tagen auf Vorrat gespeichert und nachträglich ausgewertet werden. Auch die Bestimmung über die automatische Erstellung von Personenbildern sowie die bernische Regelung zum Einsatz von Bodycams werden aufgehoben.
Die Demokratischen Jurist*innen Bern haben im Juni 2024 gemeinsam mit weiteren Organisationen Beschwerde gegen die vom Grossen Rat am 28. November 2023 beschlossene Teilrevision des Polizeigesetzes des Kantons Bern erhoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde heute im Rahmen einer öffentlichen Urteilsberatung beurteilt.
Im Zentrum der Beschwerde standen die weitreichenden neuen Möglichkeiten zur automatisierten Erfassung, Speicherung und Auswertung von Fahrzeug- und Personendaten, der Einsatz von Bodycams sowie die Möglichkeit des Kantons, Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen zur Videoüberwachung zu verpflichten.
Das Bundesgericht ist der Argumentation der Beschwerdeführenden in mehreren wesentlichen Punkten gefolgt.
Anlasslose Speicherung von Nichttreffern ist unzulässig
Das Bundesgericht bestätigte zwar, dass die automatisierte Fahrzeugfahndung als solche nicht grundsätzlich unzulässig ist und der Kanton Bern über eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz verfügt. Gleichzeitig setzte es der automatisierten Datenerhebung und -verarbeitung aber klare grundrechtliche Grenzen.
Nach der vom Grossen Rat beschlossenen Regelung hätten auch Daten von Fahrzeugen, bei denen der automatische Abgleich keinerlei Treffer ergibt, während bis zu 60 Tagen gespeichert und später für weitere Ermittlungen ausgewertet werden können.
Das Bundesgericht beurteilte eine solche anlasslose Speicherung einer grossen Menge von Daten ohne genügende Schutzmechanismen als mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar. In der öffentlichen Urteilsberatung war in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer «anlasslosen generellen Massenüberwachung ohne wirksamen Schutz gegen Missbrauch» die Rede. Die entsprechende Bestimmung wird aufgehoben.
Damit ist klar: Daten von Personen, die keinerlei Anlass für eine Fahndung gegeben haben, dürfen nicht vorsorglich aufbewahrt werden, um sie möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt für Ermittlungen verwenden zu können.
Bevor die automatisierte Fahrzeugfahndung wieder eingesetzt werden kann, muss der Kanton Bern sicherstellen, dass Nichttrefferdaten nicht gespeichert werden und die notwendigen datenschutzrechtlichen Schutz- und Protokollierungsvorgaben bestehen.
«Der Kanton Bern darf nicht zuerst flächendeckend Daten über die Bevölkerung sammeln und erst danach überlegen, wofür er sie verwenden könnte. Dass das Bundesgericht der anlasslosen Speicherung von Bewegungsdaten heute eine klare Grenze setzt, ist ein wichtiger Erfolg für den Grundrechtsschutz», sagt Selma Kuratle von den Demokratischen Jurist*innen Bern.
Undifferenzierte Personenaufnahmen gehen zu weit
Auch bei den vorgesehenen Personenaufnahmen korrigiert das Bundesgericht den bernischen Gesetzgeber. Die Revision erlaubte es, bei Treffern der automatisierten Fahrzeugfahndung Bildaufnahmen der Fahrzeuginsass*innen zu erstellen.
Eine Mehrheit des Gerichts erachtete die gesetzliche Regelung in dieser undifferenzierten Form als unverhältnismässig. Das Gesetz hat die Bildaufnahme nicht hinreichend beschränkt. Die entsprechende Bestimmung wird deshalb ebenfalls aufgehoben.
Die Urteilsberatung machte deutlich, dass mit der zunehmenden technischen Leistungsfähigkeit der Überwachungsinstrumente auch die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage steigen. Werden Daten automatisiert erfasst, miteinander verknüpft und zu Bewegungsprofilen verarbeitet, sind die Auswirkungen auf die Privatsphäre und die Grundrechte erheblich.
Bodycam-Regelung wird aufgehoben
Einen weiteren Erfolg erzielen die Beschwerdeführenden bei den Körperkameras der Polizei. Das Bundesgericht hebt auch die bernische Bodycam-Bestimmung auf.
Die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zeigte nach Auffassung des Bundesgerichts, dass die Regelung nicht auf einen klar abgegrenzten präventivpolizeilichen Einsatz beschränkt werden konnte. Soweit Bodycams im Rahmen der Strafverfolgung eingesetzt werden, fällt ihre Regelung jedoch in den Bereich des eidgenössischen Strafprozessrechts.
Eine verfassungskonforme Auslegung der bernischen Norm war deshalb nicht möglich. Die Bestimmung wird aufgehoben.
Besondere grundrechtliche Fragen stellen sich etwa bei sogenannten Pre-Recording-Funktionen, bei denen eine Kamera bereits vor ihrer eigentlichen Aktivierung laufend Bildmaterial aufzeichnet. Ebenso stellt sich die Frage, wie für betroffene Personen erkennbar gemacht wird, wann eine Aufnahme erfolgt.
Keine materielle Prüfung der angeordneten Videoüberwachung
Die Beschwerde richtete sich schliesslich auch gegen Art. 124a PolG. Diese Bestimmung ermöglicht es dem Kanton, unter bestimmten Voraussetzungen eine Videoüberwachung auch gegen den Willen einer Gemeinde anzuordnen.
Die Beschwerdeführenden hatten darin unter anderem einen unverhältnismässigen Eingriff in die Gemeindeautonomie gesehen.
Das Bundesgericht prüfte diese Rügen jedoch nicht materiell. Nach Auffassung des Gerichts richtet sich die Bestimmung unmittelbar an die Gemeinden. Die beschwerdeführenden Parteien und Organisationen seien deshalb in diesem Punkt nicht hinreichend betroffen und nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf diesen Teil der Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein.
Damit ist die Frage, inwieweit die Bestimmung mit der Gemeindeautonomie vereinbar ist, mit dem heutigen Entscheid materiell nicht beantwortet worden.
Wichtiger Erfolg für die Grundrechte
Die djb beurteilen den heutigen Entscheid insgesamt als wichtigen Erfolg.
In zentralen Punkten hat das Bundesgericht heute dem Gesetzgeber Grenzen gesetzt: Nichttrefferdaten dürfen nicht auf Vorrat gespeichert werden, die vorgesehene undifferenzierte Erstellung von Personenbildern ist unzulässig und die geltende Bodycam-Regelung verfügt über keine genügende gesetzliche Grundlage.
«Das Bundesgericht hat heute eine wichtige Botschaft ausgesendet: Neue technische Möglichkeiten sind kein Freipass für immer weitergehende Überwachung. Je mehr Daten der Staat automatisiert erhebt, verknüpft und auswertet, desto klarer müssen Zweck, Grenzen und Schutzmechanismen im Gesetz geregelt sein», sagt Selma Kuratle.
Der Entscheid zeigt damit auch, dass der Grundrechtsschutz nicht erst bei der konkreten Anwendung einer Überwachungsmassnahme beginnt. Bereits der Gesetzgeber muss hinreichend präzise festlegen, was die Polizei darf, zu welchem Zweck sie es darf und wo die Grenzen liegen.
Die Demokratischen Jurist*innen Bern werden die Umsetzung des Bundesgerichtsurteils kritisch begleiten.
An der Beschwerde beteiligt waren: Demokratische Jurist*innen Bern (djb), Sozialdemokratische Partei des Kantons Bern, Sozialdemokratische Partei der Stadt Bern, Grüne Kanton Bern, Verein Grünes Bündnis Stadt Bern, Alternative Linke Bern, Junge Alternative JA!, JUSO Stadt Bern, grundrechte.ch und humanrights.ch.