Skip to main content

logo zürich

Verein

Die Demokratischen Jurist*innen Zürich (DJZ) wurden 1976 gegründet und vereinigen Jurist*innen, die sich für den Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, die Bekämpfung von Machtmissbrauch sowie für die Solidarität mit Benachteiligten in Recht und Politik einsetzen.

Die DJZ sind eine Sektion des nationalen Verbandes Demokratische Jurist*innen Schweiz (DJS), der die Anliegen der DJ auf nationaler Ebene vertritt. 

Vorstand

Antigone Schobinger 
Tel. 044 291 34 30
schobinger@walche.ch

Karl Kümin
Tel. 044 253 83 40
karl.kuemin@gmx.ch

Adam Arend
Tel. 043 322 00 15
adam.arend@ampark.law

Nadja Zink
Tel. 044 242 00 22
nadja.zink@advokern.ch

Raphael Moos
Tel. 041 43 243 35 48
moos@advogar.ch

Mara Maggi
Tel. 044 295 90 80 
maggi@advokaturaussersihl.ch

Geschäftsleitung

Statuten

Stand: 23. Mai 2023

Name: Art. 1
Unter dem Namen „Demokratische Jurist*innen Zürich (DJZ)“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Der Verein versteht sich als eine Sektion der „Demokratischen Jurist*innen der Schweiz“ und anerkennt deren Statuten. Diese bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Statuten. Sie gehen bei Unstimmigkeiten vor.

Zweck: Art. 2
Zweck des Vereins ist, in Zusammenarbeit mit politischen und sozialen Bewegungen, Bestrebungen zur Sicherung und Weiterentwicklung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung zu unterstützen. Der Verein setzt sich für den Zugang zur Gerichtsbarkeit für alle ein und bekämpft Diskriminierungen jeder Art. Insbesondere stellt sich der Verein folgende Aufgaben:

  1. Verfolgung der aktuellen Rechtsentwicklung vor allem in den Bereichen Prozess-, Verfassungs-, Straf-, Persönlichkeits-, Polizei-, Asyl-, Ausländer-, Sozialversicherungs-, Arbeits-, Miet-, Familienrecht und Datenschutz;
  2. Teilnahme an der Rechtsdiskussion durch Vernehmlassungen, durch Förderung rechtswissenschaftlicher Forschungsarbeiten und rechtspolitische Gutachten, durch Unterstützen von Initiativen und  Referenden, durch Beteiligung an Abstimmungskämpfen und durch das Ergreifen geeigneter Rechtsmittel;
  3. Dienstleistungen für die Mitglieder, wie die Durchführung regelmässiger Weiterbildungs- und Diskussionsveranstaltungen zu rechtlichen und gesellschaftspolitischen Themen und durch die Publikation eines Verzeichnisses von Anwält*innen der DJZ.


Mitglieder: Art. 3
Mitglieder des Vereins können werden:

  1. Jurist*innen
  2. im juristischen Bereich Tätige oder
  3. an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät Studierende

Aufnahme, Austritt, Ausschluss: Art. 4
Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme einer interessierten Person ab, so kann diese einen Entscheid der Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliedschaft endet mit freiwilligem Austritt oder mit Ausschluss eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Als Ausschlussgrund gilt insbesondere jeder schwere Verstoss gegen die Statuten und Prinzipien des Vereins.

Der Vorstand entscheidet letztinstanzlich über die Streichung von Mitgliedern, die trotz erfolgter Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht innert 30 Tagen seit der Mahnung bezahlt haben.

Der laufende Jahresmitgliederbeitrag bleibt in jedem Fall geschuldet.

Organe: Art. 5
Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung (MV)
  2. Der Vorstand
  3. Die Delegierten in der Delegiertenversammlung der nationalen Vereinigung
  4. Die Revisor*innen.

Für alle Organbeschlüsse gilt grundsätzlich das einfache Mehr der Stimmenden.

Mitgliederversammlung: Art. 6
Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins. Sie legt die Grundzüge der Vereinstätigkeit fest. Sie wählt die übrigen Organe und nimmt deren Rechenschaftsberichte ab. Sie beschliesst über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins. Sie tagt mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung wird einberufen durch den Vorstand oder auf Begehren von einem Zehntel der Mitglieder.

Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen. Spätere Anträge bedürfen für die Aufnahme in die Traktandenliste der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmenden.

Vorstand: Art. 7
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er leitet und koordiniert die Tätigkeit des Vereins im Rahmen der Statuten und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt den Verein nach aussen.

Revision: Art. 8
Die Mitgliederversammlung wählt ein bis drei Revisor*innen, welche das Kassenwesen überprüfen.

Versammlungen: Art. 9
Der Vorstand lädt periodisch zu Versammlungen ein.

Arbeitsgruppen: Art. 10
Zur Erarbeitung konkreter Projekte konstituieren sich Arbeitsgruppen (AG), welche ihre Arbeitsergebnisse dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung unterbreiten.

Arbeitsgruppen treten nicht autonom an die Öffentlichkeit.

Finanzen: Art. 11
Der Verein beschafft sich seine finanziellen Mittel aus den Mitgliederbeiträgen und aus freiwilligen Zuwendungen.

Die jährlichen Mitgliederbeiträge hängen vom selbstdeklarierten Nettoeinkommen der Mitglieder ab und werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Bei Auflösung des Vereins geht ein allfälliges Vermögen an eine Organisation mit ähnlicher Zielsetzung und Sitz im Kanton Zürich.

 

Statuten genehmigt durch die Gründerversammlung vom 16. Februar 1976.
Abgeändert durch die Mitgliederversammlung vom 5. Februar 1979, 2. Februar 1987 (Anpassung an die Statuten des schweizerischen Verbandes), 17. April 2007, 8. April 2008, 10. Mai 2022 und 23. Mai 2023.