Auch wenn die DJS nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden, erlauben wir uns eine Vernehmlas- sungsantwort einzureichen, da die Revisionsvorschläge die Kernthemen unserer politischen Arbeit betreffen. Da wir unsere Rückmeldungen zur geplanten Revision nicht oder kaum in den Fragebogen zur Vernehmlassung passen, nehmen wir gerne in einer eigenen schriftlichen Stellungnahme wie folgt Stellung:
Die Gesetzesvorlage zum Bedrohungsmanagement hat zum Ziel, zielgerichtete schwere Gewalt zu verhindern, indem eine krisenhafte Entwicklung vorzeitig erkannt und durch gesetzlich vorgesehene Massnahmen unterbrochen werden kann. Art. 10 BV1 und Art. 2 und 3 EMRK2 garantieren das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit. Diese Rechte vermitteln nicht nur einen Abwehranspruch gegen Übergriffe des Staates, sondern begründen auch staatliche Schutzpflichten gegen Übergriffe von Privatpersonen. Indem der Staat präventive Massnahmen zum Schutz vor Gewalt, insbesondere auch zum Schutz vor häuslicher Gewalt, ergreift, kommt er dieser Verpflichtung nach. Andererseits muss der Staat dabei die Grundrechte der betroffenen Perso- nen wahren; es sind nur solche Massnahmen zulässig, die erforderlich, zweckmässig und verhältnismässig sind. Präventive Massnahmen gegen Gewalt müssen insbesondere auch die Garantien eines fairen Verfahrens nach Art. 29–32 BV und Art. 6 EMRK wahren. Mit Blick auf diesen grund- und menschenrechtlichen Hintergrund ist zu begrüssen, dass sich das Bedrohungsmanage- ment auf schwere, zielgerichtete Gewalt beschränkt. Dennoch geht die Vorlage aus Sicht der DJS in mehrerer Hinsicht zu weit.