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Änderung der Zustellung von Entscheiden und Verfügungen SO

Eingeschränkte Funktion von A-Post Plus Sendungen

Die Versandart A-Post Plus hat eine andere Funktion als die Versandart Einschreiben. Bei eingeschriebenen Briefen besteht der Zweck darin, einerseits die Postaufgabe sowie andererseits die Zustellung nachzuweisen. Bei der Versandart A-Post Plus kann die Postaufgabe in gleicher Weise nachgewiesen werden wie bei Einschreiben-Sendungen. Anschliessend kann die Sendung jedoch lediglich aufgrund diverser Scan-Vorgänge auf dem Sendungsweg nachverfolgt werden. Als letzter Nachverfolgungspunkt dient das Scannen vor “Zustellung” durch die Post. Dieser letzte Scanvorgang erfolgt idealerweise beim Einwurf in den korrekten Briefkasten oder Postfach – praxisgemäss jedoch häufig bereits bei Aussortierung durch den:die zuständige Mitarbeiter:in der Post. Geht dieser Brief auf den letzten Metern (oder gar den letzten paar Dutzend Metern) verloren oder wird er am falschen Ort eingeworfen, wird er im System dennoch als zugestellt eingetragen. Mit Blick auf diese Unsicherheiten sind A-Post Plus Sendungen bei der Post denn auch nicht versichert – im Gegenteil zu Einschreiben-Sendungen.

Der Unterschied zwischen den Versandarten A-Post Plus und Einschreiben besteht folglich in zwei Punkten: Für die A-Post Plus Sendung übernimmt die Post aufgrund unsicherer Zustellung keine Haftung und die Sendungsnachverfolgung hört just vor der tatsächlichen Zustellung auf. Es sind genau diese beiden Elemente, welche bei der Zustellung einer hoheitlichen Verfügung, die Rechte und Pflichten begründet und Fristen auslöst, zu erwarten sind. Bereits aus diesem Grund sind Verfügungen in der Form des Einschreibens zu versenden.

Dazu kommt: Bei der Masse von Briefsendungen in der Schweiz (jährlich über eine Milliarde Briefe) ist es unumgänglich, dass es zu Fehlzustellungen kommt. Bestehen bei einem Einschreiben Zweifel daran, ob die Sendung tatsächlich der richtigen Person resp. am richtigen Ort zugestellt wurde, kann bei der Post die Unterschrift des:der Empfänger:in eingesehen werden. Dabei stellt sich immer wieder heraus, dass eine unberechtigte Nachbarin oder gar eine völlig fremde Person – teils an einer anderen Adresse wohnhaft – das Schreiben entgegengenommen hat. Auch bei der Zustellung via Postfach kommt es teilweise zu Fehlzustellungen. Im Falle einer Fehlzustellung per A-Post Plus sind solche Nachforschungen nicht möglich. Die Vermutung der korrekten Zustellung erweist sich daher bei A-Post Plus Sendungen im Widerspruch zum eigentlichen Beweiswert. Auch aus diesem Grund ist daran festzuhalten, Verfügungen weiterhin per Einschreiben zu versenden.

Rechtsstaatliches Defizit durch Versand mit A-Post Plus

Wie die Vernehmlassungsvorlage korrekt ausführt, kann ein grosser Teil der Verfügungen und Entscheide aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben nicht per A-Post Plus versendet werden. Das Bundesrecht sieht (wo es Regeln festhält) meist mindestens die eingeschriebene Zustellung vor, wenn Rechte und Pflichten begründet werden. Für diese Regelungen bestehen (wie oben dargelegt) gute Gründe. Auch Kantone mit bisher zulässigem Versand per A-Post Plus erwägen zurzeit die Rückkehr zum Versand per Einschreiben (siehe z.B. stillschweigend überwiesener Anzug im Kanton Basel-Stadt, Geschäfts-Nr. 25.5077).

Personen in förmlichen Verwaltungsverfahren erwarten Verfügungen, welche Rechte und Pflichten begründen, als eingeschriebene Sendung. Aufgrund dieser Gewohnheit und Erwartung treffen Rechtsunterworfene entsprechende Dispositionen. So werden Vollmachten für den Empfang von Postsendungen erteilt, wenn zu erwarten ist, dass eine Sendung während Abwesenheiten (Ferien, berufliche Verpflichtungen u.ä.) zugestellt werden können. Vor diesem Hintergrund erfolgt auch die weit verbreitete Anweisung an entsprechend bevollmächtige Person, explizit bei eingeschriebenen Sendungen informiert zu werden – die restliche Post müsse nicht geöffnet werden.

Hinzukommt, dass die Beschwerdefrist im solothurnischen Verwaltungsverfahren meist 10 Tage beträgt. Bei Zustellung per A-Post Plus können daher (im Gegensatz zum Einschreiben, bei welchem die Frist noch mindestens 7 Tage ruht) bei einer Abwesenheit von unter 2 Wochen die Fristen zur Anfechtung von teils schwer einschneidenden Verfügungen bereits vor tatsächlicher Kenntnisnahme verstreichen. Dementsprechend ist auch aus diesem Grund an der Verwendung von Einschreiben festzuhalten.

Abwägung von Kosten und Rechtsstaatlichkeit

Die Vernehmlassungsvorlage geht bei Umstellung auf A-Post Plus-Sendungen von Einsparungen von geschätzt CHF 290’000 aus. Damit wäre die geschätzte Kosteneinsparung verglichen mit dem Kantonsbudget nicht einmal als Rundungsdifferenz zu verzeichnen. Da mit diesen Verfügungen und Entscheiden hoheitlich teils schwerwiegende Rechte und Pflichten begründet und entzogen werden können, vermag diese vergleichsweise marginale Einsparung das rechtsstaatliche Defizit (z.B. aufgrund rein zufällig verpasster Fristen) nicht aufwiegen.

Dazu kommt, dass die Einsparungsberechnung wohl auch auf einer vereinfachten Rechnung beruht, werden doch lediglich die Kosten für A-Post Plus Sendungen von denjenigen für Einschreiben subtrahiert. Es wird jedoch unterlassen, allfällige Mehrkosten mit einzupreisen. Diese sind hingegen zu erwarten, da es aufgrund der vermehrten Zustellung mit A-Post Plus Sendungen wohl zu einer erhöhten Anzahl an Beschwerden kommen wird. Grund dafür ist, dass - wie oben ausgeführt - vermehrt Sendungen bei Verwendung dieser Zustellungsart nicht bei den korrekten Adressaten ankommen werden, was diese zur Erhebung von Beschwerden veranlassen kann, da sie sich ungerecht behandelt fühlen (Stichwort prozedurale Gerechtigkeit). Darüber hinaus haben Personen, welchen Sendungen per A-Post Plus fehlerhaft nicht zugestellt wurden, auch rechtliche Handhaben, um gegen nicht zugestellte Entscheide vorzugehen, da die Fitkion der Zustellung einer Verfügung in Konflikt mit dem Recht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 EMRK) und auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) treten kann. Ist in einem Verfahren zusätzlich die korrekte Zustellung streitig, wird dieses in aller Regel verkompliziert und beschäftigt darüber hinaus in aller Regel mehr Instanzen.

Abgesehen von der dargelegten rechtsstaatlichen Problematik der Fiktion der Zustellung von Entscheiden ist aus obenerwähnten Gründen auch mit einer Mehrbelastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu rechnen, welche mehr Beschwerden bearbeiten und komplizierte Rechtsfragen betreffend konventions- und verfassungsrechtlichen Verfahrensrechten klären müssten. Dies relativiert die Einsparungsmöglichkeit aufgrund der Verwendung von A-Post Plus Sendungen, weswegen auch aus diesem Grund darauf zu verzichten ist.

Reduktion auf gutheissende Verfügungen und Entscheide

Aus den ausgeführten Gründen überwiegen die Interessen an der Zustellung per Einschreiben deutlich den verhältnismässig marginalen Einsparungen durch die geplante Massnahme. U.E. spricht hingegen nichts gegen eine Zustellung per A-Post Plus an jene Parteien, deren Anträge vollumfänglich gutgeheissen wurden.

Stellungnahme_Änderung_der_Zustellung_SO_DJS_Basel.pdf