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Stellungnahme zur Teilrevision des Polizeigesetzes im Kanton BL

Die DJS Basel anerkennen grundsätzlich das legitime Bedürfnis der Polizei, konkrete Gefahren frühzeitig zu erkennen und schwere Straftaten zu verhindern. Prävention resp. Gefahrenabwehr darf jedoch nicht dazu führen, dass neben der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ein eigenständiges (kantonales) polizeiliches Vorverfahren geschaffen wird, in welchem die Garantien des Strafverfahrens noch nicht oder nur abgeschwächt gelten. Ganz grundsätzlich können bundesrechtliche Vorgaben im Bereich des Strafprozessrechts nicht durch kantonale Erlasse kompromittiert werden.
Je weiter polizeiliche Massnahmen in das Vorfeld einer Straftat verlagert werden, desto strenger müssen die Anforderungen an gesetzliche Grundlage, Anlassbezug, Verhältnismässigkeit, unabhängige Kontrolle, zeitliche Begrenzung, nachträgliche Mitteilung und Rechtsschutz sein. Ein freiheitlicher Rechtsstaat darf Personen nicht allein aufgrund von Vermutungen, Milieuzuschreibungen oder kriminalistischen Erfahrungswerten über längere Zeit heimlich beobachten, täuschen oder bearbeiten lassen.
Die Vorlage genügt diesen Anforderungen in mehreren zentralen Punkten nicht. Besonders die geplante präventive verdeckte Ermittlung nach §§ 37bbis ff. sowie die automatische Fahrzeugfahndung nach § 45f des Entwurfs überschreiten die Grenze zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung.

1. Grenze zwischen Polizeirecht und Strafprozessrecht
Das kantonale Polizeirecht regelt die Abwehr konkreter Gefahren und die Verhinderung künftiger Straftaten. Die Ermittlung bereits begangener Straftaten richtet sich dagegen, wie bereits erwähnt, abschliessend nach der StPO. Dies gilt nicht erst bei einem dringenden oder hinreichenden Tatverdacht. Bereits ein vager, auf konkrete Tatsachen gestützter Anfangsverdacht löst die strafprozessuale Zuständigkeits- und Verfahrensordnung aus.
Diese Abgrenzung darf nicht dadurch umgangen werden, dass polizeiliche Ermittlungen als «präventiv» bezeichnet werden. Massgebend sind Zweck und tatsächliche Ausrichtung der Massnahme. Dient sie dazu,
• festzustellen, ob eine Straftat bereits begangen wurde,
• einen Anfangsverdacht zu erzeugen oder zu konkretisieren,
• Tatbeteiligte oder Beweismittel zu ermitteln oder
• Erkenntnisse für ein späteres Strafverfahren zu gewinnen,
handelt es sich funktional um strafprozessuale Ermittlungstätigkeit nach bundes-rechtlichen Vorgaben.
Die Ausführungen in der Vorlage, wonach die präventive verdeckte Ermittlung auch bereits begangene Straftaten aufdecken und einen Anfangsverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens generieren soll, belegen gerade diese repressive Zielsetzung. Ein solches «Vorfeldverfahren» unter alleiniger Leitung der Polizei ist mit der bundesrechtlichen Kompetenzordnung und dem Vorrang der StPO nicht vereinbar.

Im kantonalen Recht wäre deshalb ausdrücklich festzuhalten:
Sobald sich aus einer präventiven Massnahme ein Anfangsverdacht auf eine bereits begangene Straftat ergibt, ist die Massnahme nach Polizeirecht unverzüglich zu beenden. Die Polizei hat die Staatsanwaltschaft zu informieren. Jede weitere Ermittlungstätigkeit richtet sich ausschliesslich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.
Erkenntnisse, die nach diesem Zeitpunkt ohne strafprozessuale Anordnung erhoben werden, dürfen nicht dadurch verwertbar werden, dass sie ursprünglich im Rahmen einer präventiven Massnahme gewonnen wurden. Andernfalls würden die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, die Verteidigungsrechte und die Beweisregeln (Beweiserhebungsregeln und Beweisverwertungsverbote) der StPO ausgehöhlt.

2. Präventive verdeckte Ermittlung, § 37bbis bis § 37bquater
Die präventive verdeckte Ermittlung gehört zu den schwersten denkbaren polizeilichen Grundrechtseingriffen. Sie beschränkt sich nicht auf passive Beobachtung, sondern die eingesetzte Person tritt unter einer falschen, mit Urkunden abgesicherten Identität auf, nimmt gezielt Kontakt auf und baut ein Vertrauensverhältnis zur Zielperson auf.
Die Massnahme greift damit intensiv in die persönliche Freiheit, die Privatsphäre und die informationelle Selbstbestimmung ein. Sie birgt zudem besondere Gefahren für das Recht auf ein faires Verfahren, das Selbstbelastungsverbot und das Verbot staatlicher Tatprovokation.

2.1 Unzureichende Eingriffsschwelle
Die Voraussetzung, es müssten «ernsthafte Anhaltspunkte» bestehen, dass eine Katalogstraftat «zur Begehung gelangen könnte», ist zu unbestimmt. Weder wird eine konkrete Gefahr verlangt noch muss eine bestimmte Tat hinreichend individualisiert oder zeitlich absehbar sein.
Damit drohen langfristige verdeckte Ermittlungen aufgrund diffuser Verdachtslagen, Milieuzugehörigkeiten oder allgemeiner kriminalistischer Annahmen. Gerade bei heimlichen Massnahmen genügt eine solche offene Prognoseformel den Anforderungen des Legalitätsprinzips nicht.

Sollte an der Bestimmung festgehalten werden, müsste mindestens verlangt werden:
• eine konkrete und erhebliche Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut;
• tatsächliche, dokumentierte Anhaltspunkte für eine individualisierbare geplante Straftat;
• eine nachvollziehbare Beziehung der Zielperson zu dieser Gefahr;
• das Fehlen weniger einschneidender Abklärungsmöglichkeiten.

3.2 Keine Ermittlung vergangener Straftaten
Zudem ist unklar, was mit «Erkennung von schweren Straftaten» gemeint ist. Falls es dabei um Aufklärung von Delinquenz resp. um eigentliche repressive Ermittlungsarbeit gehen sollte, würde solches staatliches Handeln klarerweise in die Kompetenz der StPO fallen.
Die präventive verdeckte Ermittlung muss ausdrücklich auf die Verhinderung konkret drohender zukünftiger Straftaten beschränkt werden. Die Aufklärung bereits begangener Straftaten und die Suche nach einem strafprozessualen Anfangsverdacht sind aus dem Anwendungsbereich auszuschliessen.
§§ 37bbis ff. sind in der vorliegenden Form abzulehnen, weil die Vor-lage gerade keine klare Trennung vorsieht, sondern einen fliessenden Übergang in ein späteres Strafverfahren anstrebt.

3.3 Fehlende staatsanwaltschaftliche Kontrolle
Besonders problematisch ist § 37bter, wonach bei der sinngemässen Anwendung der StPO die Polizei an die Stelle der Staatsanwaltschaft und der Verfahrensleitung treten soll.
Die Staatsanwaltschaft ist im Strafverfahren nicht bloss Bewilligungs- oder Verwaltungsstelle. Sie trägt die Verantwortung für die gesetzmässige Untersuchung, hat resp. hätte (vgl. Art. 6 StPO) belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt abzuklären und untersteht dem Legalitätsprinzip. Diese Funktionen dürfen nicht durch eine ausschliesslich polizeiliche Leitung ersetzt werden.
Mindestens muss vorgesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft vor der Beantragung einer präventiven verdeckten Ermittlung anzuhören und bei der Entstehung eines Anfangsverdachts unverzüglich mit der Verfahrensleitung zu betrauen ist.

3.4 Tatprovokation und Umgehung von Beschuldigtenrechten
Das Gesetz muss ausdrücklich verbieten, dass eingesetzte Personen:
• eine zuvor nicht bestehende Tatbereitschaft wecken;
• zu schwereren oder zusätzlichen Straftaten drängen;
• ein Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis zur Tatauslösung ausnutzen;
• vernehmungsähnliche Gespräche führen, um die Aussage- und Verteidigungsrechte der StPO zu umgehen.
Sobald sich eine Person als mögliche beschuldigte Person konkretisiert, dürfen verdeckte Gespräche nicht dazu verwendet werden, unter Umgehung von Art. 158 und 159 StPO belastende Aussagen zu erlangen. Der Staat darf sich nicht durch Täuschung verschaffen, was er in einer offenen Einvernahme nur unter Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht erheben dürfte.

3.5 Dauer und Mitteilung
Ein präventiver Einsatz darf nicht während zwölf Monaten angeordnet und anschliessend wiederholt verlängert werden können. Gerade weil noch kein strafprozessualer Tatverdacht vorliegt, müssen die zeitlichen Grenzen enger sein als im Strafverfahren.
Die erstmalige Bewilligung ist auf höchstens drei Monate zu begrenzen. Verlängerungen müssen jeweils auf neuen, dokumentierten Tatsachen beruhen. Zudem ist eine gesetzliche Gesamthöchstdauer vorzusehen.
Die nachträgliche Mitteilung ist Voraussetzung eines wirksamen Rechtsschutzes. Ein endgültiger Verzicht auf die Mitteilung ist abzulehnen. Zulässig kann höchstens ein befristeter Aufschub sein, der regelmässig richterlich überprüft wird. Ohne Kenntnis der Massnahme bleiben die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK illusorisch.

3.6 Vorbereitete Legenden
§ 37bquater erlaubt die Schaffung falscher, mit Urkunden abgesicherter Identitäten unabhängig von einem konkreten Einsatz. Diese vorsorglicher Vorrat von staatlichen Scheinidentitäten ist weder ausreichend begründet noch hinreichend begrenzt.
Eine blosse jährliche Liste zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts ersetzt keine einzelfallbezogene Kontrolle. Dokumentengestützte Legenden dürfen – wenn überhaupt – nur im Zusammenhang mit einem konkret beantragten und richterlich bewilligten Einsatz geschaffen werden. § 37bquater ist daher ersatzlos zu streichen.

4. Präventive Observation und verdeckte Fahndung, §§ 36–37b
Die richterliche Kontrolle länger dauernder Observationen und verdeckter Fahndungen ist grundsätzlich zu begrüssen. Die Vorlage erlaubt jedoch wiederholte Verlängerungen, ohne eine Gesamthöchstdauer festzulegen. Damit können ursprünglich vorübergehende Massnahmen faktisch unbefristet weitergeführt werden.
Es ist eine gesetzliche Höchstdauer vorzusehen. Jede Verlängerung muss auf neuen Tatsachen beruhen; die unveränderte Fortdauer einer ursprünglichen Vermutung darf nicht genügen.
Die Mitteilungspflicht muss den Regelfall bilden. Ein vollständiger Verzicht darf jedenfalls dann nicht möglich sein, wenn die Massnahme beendet ist, kein Strafverfahren eröffnet wird und keine konkrete Gefährdung Dritter mehr besteht.

5. Automatische Fahrzeugfahndung (AFV). § 45f

5.1 Einleitende Punkte
Mit der Revision sollen die Bestimmungen zur automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung an die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts angepasst werden. Dies gelingt teilweise, jedoch nicht vollständig.

Voranzustellen ist, dass mangels Publikation der angestrebten Revision der Polizeiverordnung nicht umfassend dazu Stellung genommen werden kann, ob die Revision von § 45f PolG bundesrechtskonform ist.

Begrüssenswert und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend ist, dass keine fotografische Erkennung und keine Weitergabe der Daten angestrebt wird. Aus Anwendersicht wäre begrüssenswert, dass zusätzlich im Bericht festgehalten würde, dass mittels der erhobenen Daten auch keine Bewegungsprofile erstellt werden dürfen.

5.2 Zweck (Abs. 1)
Begrüssenswert ist, dass der Zweck der AFV auf polizeiliche Zwecke beschränkt werden soll. Dennoch gibt es hierbei einige bedenkenswerte Punkte: So hat das Bundesgericht festgehalten, dass die AFV nur zum Schutz von Rechtsgütern oder öffentlichen Interessen von erheblichem Gewicht eingesetzt werden darf. Aus den hierbei getätigten Verweisen wird ersichtlich, dass das Bundesgericht unter dem Begriff des Schutzes von Rechtsgütern wie Leib, Leben und Freiheit der Person den Bestand und die Sicherheit des Staates beschränken oder gravierende Vermögensdelikte beschränken möchte. Es ist jedoch klar, dass die vorgeschlagene Zweckbestimmung (so sollen bspw. alle Straftaten verhindert werde können) diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Dass damit nicht nur schwere Straftaten gemeint sind, wird auch aus dem Verweis in Abs 3 lit. b ersichtlich, welcher auf § 45e Abs. 3 referenziert, in welchem auch Übertretungen aufgezählt werden, welche klarerweise keine Interessen von erheblichem Gewicht tangieren. Ebenso stellt die pauschale Umschreibung der Zwecke «Verkehrssicherheit» und «Gefahrenabwehr» nicht sicher, dass die AFV nur für Interessen von erheblichem Gewicht beschränkt wird.

Ebenfalls problematisch ist die Anwendung der AFV auf die Verhinderung und Erkennung von Straftaten. Diese Begriffe beschreiben klassische Elemente der polizeilichen Vorermittlung. Wie jedoch das Bundesgericht festgehalten hat, dürfen Mittel der polizeilichen Vorermittlung nicht über die in der StPO geregelten Zwangsmassnahmen hinausgehen. Da der Bundesgesetzgeber jedoch in der StPO keine AFV geregelt hat, ist eine Normierung für die polizeiliche Vorermittlung nicht möglich. Zudem würde dies auch zu absurden Resultaten führen, da die AFV, sobald sie ein Anfangstatverdacht kreieren würde, sofort beendet werden müsste.

Der Zweck der AFV ist daher auf die Fahndung und die Gefahrenabwehr von Interessen von erheblichem Gewicht beschränkt wird.


5.3 Abgleich (Abs. 2)
Wir begrüssen die Anpassung dieses Abschnitts, um die abzugleichenden Datenbanken genauer zu umschreiben.
Im Vernehmlassungsentwurf ist jedoch offenbar vorgesehen, lit. c aufzuheben. Sollte dies kein Versehen sein, so ist darauf hinzuweisen, dass die umfassende Sammlung von Daten gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung verstösst (siehe unten) und das Bundesgericht nur den automatisierten Abgleich mit konkreten Fahndungsaufträgen erlaubt.

5.4 Löschfristen (Abs. 3)
Auch nach mehrmaligem Studium des Gesetzesentwurfs und des Bericht ist uns unklar, ob mittels des Gesetzesentwurfs angestrebt werden soll, alle erkannten Kennzeichen zu speichern oder nur sogenannte Trefferfälle. Wir nehmen an, dass Letzteres angestrebt ist, was auch der vom Bundesgericht angedeuteten Meinung und der h.L. entspricht. Das Bundesgericht verlangt jedoch, dass auch die sofortige Löschung der Nicht-Treffer normiert wird.

Sollte wider Erwarten geplant sein, sämtliche Daten, welche mittels AFV-Kameras zu Fahndungszwecken erhoben wurden zu speichern, so ist darauf hinzuweisen, dass dies einer gewaltigen Überwachung der Baselbieter Bevölkerung gleichkommt, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspricht und in einer sicherlich hiergegen erhobenen abstrakten Normkontrolle von diesem kassiert würde.

Zur Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher die sofortige und spurlose Löschung aller erfassten Daten, die beim automatischen Abgleich mit den Daten gemäss Abs. 2 keinen Treffer ergeben haben zu normieren.

Es ist jedoch selbstverständlich, dass «Trefferfälle» gespeichert werden können; hierbei ist eine gewisse Aufbewahrungsdauer sinnvoll, bis darüber entschieden wird, ob diese in ein anderes Verfahren überführt werden sollen. Jedoch erscheint der Verweis auf § 45e PolG verfehlt: Denn dieser ist erstens stark straftatbezogen und erlaubt auch die Speicherung für untergeordnete Rechtsgutsverletzungen, was beides mit der grundrechtskonformen Zweckbestimmung der AFV im Widerspruch steht.

Aus diesem Grund ist eine einheitliche Aufbewahrungsdauer von 30 Tagen bei Trefferfällen bis zur Überführung in ein anderes Verfahren nach Abs. 4 zu normieren.

5.5 Weiteres
Die Anpassungen in Abs. 4 und 5 werden durch uns begrüsst.

6. Polizeilicher Gewahrsam, § 27
Der Begriff des «öffentlichen Ärgernisses» ist zu unbestimmt, um einen Freiheitsentzug zu rechtfertigen. Bloss störendes, unangepasstes oder unerwünschtes Verhalten genügt nicht. Polizeilicher Gewahrsam darf nur angeordnet werden, wenn von einer Person eine konkrete, ernsthafte und unmittelbar bevorstehende Gefahr ausgeht und mildere Mittel nicht ausreichen.
§ 27 ist entsprechend einzugrenzen. Zudem sind ausdrücklich zu regeln:
• die unverzügliche schriftliche Mitteilung des Gewahrsamsgrundes;
• das Recht auf sofortige Kontaktaufnahme mit einer Vertrauensperson und einer Rechtsvertretung;
• die Dokumentation der Prüfung milderer Massnahmen;
• das jederzeitige Recht, die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Begrenzung auf 24 Stunden ersetzt diese Garantien nicht.

7. Betreten und Durchsuchen privater Grundstücke und Räume, §§ 30a und 31
§ 30a erlaubt das Betreten privater Grundstücke generell «zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben». Diese Formulierung ist eine grundrechtlich unzulässige Blankettkompetenz. Sie nennt weder einen qualifizierten Zweck noch eine Gefahrenschwelle und unterscheidet nicht zwischen frei zugänglichen Vorplätzen, umfriedeten Grundstücken und dem besonders geschützten Wohnbereich.
Das Betreten ohne Einwilligung darf nur zulässig sein:
• zur Abwehr einer konkreten und unmittelbar drohenden Gefahr;
• zur Vollstreckung einer rechtskräftigen Verfügung, sofern diese nicht anders durchgesetzt werden kann;
• aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung;
• unter strikter Beachtung der Verhältnismässigkeit.
Der Eingriff ist zu dokumentieren; die berechtigte Person ist grundsätzlich unverzüglich zu informieren.

Auch § 31 lit. b ist zu weit formuliert. Nach dem Wortlaut genügt der Verdacht, in den Räumen befinde sich irgendeine Person, die in Gewahrsam zu nehmen sei. Damit könnte eine Raumdurchsuchung auch auf die weit gefassten Gewahrsamsgründe von § 27 gestützt werden.
Soll die Bestimmung – wie in den Erläuterungen ausgeführt – insbesondere der Zuführung rechtskräftig verurteilter oder entwichener Personen dienen, ist sie im Gesetz genau darauf zu beschränken. Für Durchsuchungen im Zusammenhang mit einer Straftat gelten ausschliesslich die Art. 241 ff. StPO.

8. Polizeibefugnisse für Spezialistinnen und Spezialisten, §§ 9 und 12
Die Vorlage ermächtigt den Regierungsrat, ganze Personalkategorien auf Verordnungsstufe mit Polizeibefugnissen auszustatten und im Einzelfall weiteren Mitarbeitenden solche Befugnisse zu erteilen.
Welche Personen hoheitlichen Zwang anwenden, Personen kontrollieren, durchsuchen oder festhalten dürfen, gehört zu den wesentlichen Fragen eines Grundrechtseingriffs. Personenkreis und Befugnisse müssen daher im formellen Gesetz selbst abschliessend bezeichnet werden. Eine offene Delegation an den Regierungsrat genügt Art. 36 Abs. 1 BV nicht.
Besondere fachliche Kenntnisse können die Polizeiarbeit ergänzen. Sie ersetzen aber weder die polizeiliche Ausbildung noch die besonderen Anforderungen, die mit der Ausübung staatlicher Zwangsbefugnisse verbunden sind.

9. Übertragung von Zwangsbefugnissen auf Private, §§ 52 und 52bis

Gefangenentransporte und die Bewachung von Personen in Einrichtungen (wie Spitäler, Psychiatrien, Heime und Gefängnisse) sind keine periphere Sicherheitsaufgabe, sondern ein Kernbereich staatlichen Freiheitsentzugs. Die betroffenen Personen befinden sich bereits in einer Lage maximaler Abhängigkeit und Schutzlosigkeit gegenüber dem Staat. Gerade deshalb ist die vorgeschlagene Privatisierung besonders kritisch zu beurteilen.

Eingewiesene Personen befinden sich in einer aussergewöhnlichen Situation, in welcher sie dem intensivsten Grundrechtseingriff ausgesetzt sind, welcher in einer freiheitlichen Gesellschaft möglich ist. Oftmals haben sie keinen Zugang zu externen Vertrauenspersonen und sie sind nicht in der Lage, sich gegen Übergriffe zu wehren und sofort Rechtsschutz zu suchen. In solchen Situationen besteht ein grosses Missbrauchsrisiko, insbesondere da die Beweisbeschaffung über Vorfälle in geschlossenen Institutionen schwierig ist.

Der Umgang mit eingewiesenen Personen erfordert zudem spezialisiertes Wissen betreffen Deeskalation, Einsatz von Zwangsmitteln, medizinischem Wissen sowie menschenrechtlichen Grundsätzen. Nur als Beispiel kann der letzte Bericht der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter erwähnt werden, welche der Polizei Basel-Landschaft zahlreiche Empfehlungen zum Umgang mit inhaftierten Personen in den Bereichen Durchsuchungen, Fesselungen, Dokumentation von Einsätzen von Hunden, Dokumentation von Inhaftierungen, Unterbringung, Information über Ver-fahrensrechte, medizinische Versorgung, Umgang mit minderjährigen Inhaftierten, und die Schulung betreffend Durchsuchung von LGBTIQ+-Personen macht. Wenn bereits bei den Korpsangehörigen diesbezüglich Defizite bestehen, ist klar, dass privates Sicherheitspersonal nochmals ungleich grössere Schwierigkeiten in der Umsetzung dieser Vorgaben haben wird, resp. ein enormen Schulungsaufwand betrieben werden müsste und umfangreiche Weisungen auch an privates Sicherheitspersonal abgegeben werden müsste. Eine entsprechende Ausbildungspflicht ist im Gesetzesentwurf jedoch nicht vorgesehen.

Abgesehen davon bestünden wohl auch gewaltige Sicherheitsrisiken für das private Personal (und die Eingewiesenen) mangels Wissen über Deeskalationstechniken und den sicheren Einsatz von Zwangsmitteln. So zeigen auch Erfahrungen aus dem Ausland, dass es unterm privatem Aufsichtspersonal öfters zu Missbräuchen, Kontrollverlusten und Todesfällen kommt.

Der Einsatz privater Personen kann zudem nicht mit den bereits bestehenden Be-fugnissen für Zwangsmassnahmen von Gemeindepolizistinnen und -polizisten, sowie Mitarbeitenden von Gefängnissen verglichen werden, welche allesamt staatliche Mitarbeitende sind, welche über einen Polizeiausweis oder eine Ausbildung zur Fachperson Aufsicht + Betreuung verfügen, regelmässige Schulungen absolvieren und der direkten Weisungsbefugnis der Verwaltungshierarchie unterstehen, womit sie besser auf den Umgang mit gefährlichen Situationen vorbereitet sind.

Auch kreiert die vorgeschlagene Regelung verfahrensrechtliche Probleme, da unklar ist, gegen wen allfällige Ansprüche von Eingewiesenen geltend zu machen sind.

Auf die vorgeschlagene Änderung ist daher restlos zu verzichten. Allenfalls könnte jedoch geprüft werden, die Kompetenzen der polizeilichen Sicherheitsassistenten auch auf die Bewachung von eingewiesenen Personen zu erstrecken.

10. Rechtsschutz und Datenbearbeitung, §§ 42c und 45
Die zehntägige Beschwerdefrist ist bei geheimen Massnahmen zu kurz. Sie muss mindestens 30 Tage ab vollständiger Mitteilung der Massnahme und Gewährung der erforderlichen Akteneinsicht betragen.
Das Gericht muss nicht nur die Rechtmässigkeit feststellen, sondern auch die Löschung oder Vernichtung rechtswidrig erhobener Daten anordnen können. Die Verwendung solcher Daten in anderen Verfahren ist auszuschliessen.
Auch die Aufbewahrungsfristen für polizeiliche Personendaten dürfen nicht vollständig an den Regierungsrat delegiert werden. Zweck, maximale Aufbewahrungsdauer und Löschungspflichten gehören bei besonders schützenswerten Personendaten in das formelle Gesetz. Für Daten unbeteiligter Personen und für Erkenntnisse aus erfolglosen präventiven Massnahmen muss grundsätzlich eine unverzügliche Löschung gelten.

 Stellungnahme_DJS_Basel_PolG_BL.pdf