Ankündigung einer Öffentlichkeitsfahndung betreffend die Vorfälle an der Palästina-Kundgebung vom 11. Oktober 2025
Ankündigung einer Öffentlichkeitsfahndung betreffend die Vorfälle vom 11. Oktober 2025: Die djb erinnern daran, dass bei der Anwendung dieses einschneidenden Instruments die Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben muss; rechtsstaatliche Prinzipien müssen auch gegenüber grossem öffentlichen Druck standhalten
Die Kantonspolizei Bern hat heute bekannt gegeben, dass sie bezweckt, eine mehrstufige Öffentlichkeitsfahndung durchzuführen, um mehrere Dutzend Personen, welche anlässlich der Palästina-Kundgebung vom 11. Oktober 2026 Straftaten begangen haben sollen, zu identifizieren.
Es besteht selbstverständlich ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung der am 11. Oktober 2026 mutmasslich begangenen Delikte. Die djb möchten aber daran erinnern, dass es sich bei einer Öffentlichkeitsfahndung nach Art. 211 StPO um ein sehr einschneidendes Instrument handelt. Eine solche Fahndung kann schnell zu einer digitalen Vorverurteilung führen – und das kann für Betroffene massive berufliche und persönliche Folgen haben. Wenn Bilder einmal im Internet sind, lassen sie sich faktisch nicht mehr zurückholen. Selbst wenn sich später herausstellt, dass jemand unschuldig ist, bleibt der Schaden oft bestehen.
Die Behörden müssen daher sorgfältig zwischen Strafverfolgungsinteresse einerseits und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen sowie der Unschuldsvermutung andererseits abwägen, um den Grundsatz Verhältnismässigkeit zu wahren.
So muss die Öffentlichkeitsfahndung der Aufklärung von Delikten eines gewissen Schweregrads dienen; es ist im Einzelfall zu differenzieren, ob die Schwere des konkret in Frage stehenden Delikts den Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person rechtfertigt.
Ausserdem muss man sich insbesondere die Frage stellen, ob die Veröffentlichung der Bilder wirklich das letzte Mittel ist. Öffentlichkeitsfahndungen dürfen nur eingesetzt werden, wenn mildere Mittel ausgeschöpft sind.
Zuletzt ist zu bemerken, dass eine Kriminalisierung von Demonstrationen und die Veröffentlichung von Bildern mutmasslicher Beteiligter auch eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung von Grundrechten haben kann. Auch dieser Aspekt ist bei der Durchführung einer Öffentlichkeitsfahndung zu berücksichtigen.