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Brief der demokratischen Jurist*innen Bern an die Grossrät*innen des Kantons Bern

Rechtsstaatliche Bedenken zu den Vorstössen T26-T32 betreffend Kundgebungen und Sportveranstaltungen

Sehr geehrte Damen Grossrätinnen
sehr geehrte Herren Grossräte

Die demokratischen Jurist*innen Bern (djb) sind besorgt über eine Reihe von Vorstössen, die auf eine Verschärfung des Umgangs mit grundrechtlich geschützten Kundgebungen zielen. Gewalt und Sachbeschädigungen sind bereits heute strafbar und werden konsequent verfolgt. Pauschale Eingriffe in die Grundrechte friedlicher Demonstrierender lehnen wir ab. Staatliche Massnahmen müssen auf den Einzelfall ausgerichtet und verhältnismässig sein. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Motionen T26, T27, T28 und T29 abzulehnen. Auf die Vorstösse T30–T32 zur Fangewalt gehen wir abschliessend gesondert ein.

1.    Grundrechtliche Ausgangslage
Das Bundesgericht hat in BGE 151 I 257 ausgeführt, dass die Meinungsäusserungs- und die Versammlungsfreiheit «zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung sowie die Ausübung der politischen Rechte» und «ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung» sind. Den Kanton trifft die Pflicht, die wirksame Ausübung dieser Grundrechte zu schützen und zu ermöglichen. Massnahmen dürfen deshalb keine unverhältnismässige abschreckende Wirkung entfalten.

2.    Kostenüberwälzung
T26 verlangt eine Verdoppelung der Kostenpauschale für kantonspolizeiliche Leistungen und will damit ausdrücklich Druck auf die Kundgebungspolitik der Stadt Bern ausüben. Die Bewilligung und Regelung von Kundgebungen auf öffentlichem Grund fallen jedoch in die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit der Gemeinden (Art. 10a PolG). Eine finanzielle Sanktionierung der städtischen Kundgebungspolitik stellt diese gesetzliche Zuständigkeitsordnung infrage.

T28 und T29 verlangen, dass die Organisator*innen bzw. Teilnehmenden unbewilligter Kundgebungen für anlässlich der Kundgebung entstandene Schäden haftbar gemacht werden können. Die Kostenüberwälzung berührt den Kern der geschützten demokratischen Freiheitsausübung, indem friedliche Veranstaltende und Teilnehmende kollektiv für die Taten Einzelner verantwortlich gemacht würden. Bereits heute regeln Art. 54 ff. PolG die Kostenüberwälzung bei gewalttätigen Veranstaltungen. Das Bundesgericht hat eine solche Kostenüberwälzung nur unter engen Voraussetzungen als verhältnismässig beurteilt, insbesondere wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Veranstaltenden und der Gewaltausübung besteht (s. BGE 143 I 147, E. 5.3.4 f. und Urteil BGer 1C_181/2019 vom 29.04.2020, E. 5.3.3). Zudem kann eine privatrechtliche (Kollektiv)haftung auf kantonaler Ebene aufgrund der abschliessenden Bundeskompetenz in diesem Bereich nicht eingeführt werden.

3.    Vermummungsverbot
T29 verlangt die Einführung eines öffentlichen Registers von Personen, die gegen das Vermummungsverbot verstossen haben. Bereits heute gibt es auf Bundesebene und auf kantonaler Ebene gesetzliche Grundlagen, aufgrund derer vermummte Personen angehalten und bestraft werden können (BVVG und KstrG). Diese Regelungen bedürfen keiner Verschärfung. Ein öffentliches Register von Vermummten stellte einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre dar.

T27 verlangt darüber hinaus, vermummte Personen an Kundgebungen bis zu 72 Stunden festhalten zu können. Ein solcher Freiheitsentzug wäre mit den geltenden gesetzlichen Grundlagen sowie den Anforderungen von Art. 31 BV und Art. 5 EMRK nicht vereinbar.

4.    Unbewilligte Kundgebungen
T29 verlangt, unbewilligte Kundgebungen nur noch als Platzkundgebungen auf zugewiesenen Plätzen zuzulassen und diesen Kundgebungen «das Recht der Verhältnismässigkeit» abzusprechen. Friedliche Kundgebungen sind auch ohne Bewilligung grundrechtlich geschützt; eine unbewilligte Kundgebung ist nicht per se illegal. Einschränkungen müssen in jedem Fall gesetzlich vorgesehen sein, einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig sein. Es ist an den Behörden, die einzelnen Kundgebungen und mögliche Grundrechtseingriffe zu prüfen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist in der Bundes- und Kantonsverfassung verankert und kann nicht durch Gesetz ausgeschlossen werden.

5.    Gewalt bei Sportveranstaltungen
Auch bei der Bekämpfung und Verhinderung von Gewalt anlässlich von Fussballspielen sind die rechtstaatlichen Grenzen zu beachten. Massnahmen wie der Einsatz von Gesichtserkennungssoftware, personalisierte Tickets oder ein Fahnenverbot führen nicht automatisch zu mehr Sicherheit und sind insbesondere dann abzulehnen, wenn sie auch unbeteiligte Personen treffen. Die mit T30 geforderte flächendeckende Videoüberwachung mit Gesichtserkennungssoftware stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. An T31 ist zu begrüssen, dass auf Kollektivmassnahmen verzichtet werden soll; die stattdessen geforderte Ausweitung der polizeilichen und strafrechtlichen Verfolgung lehnen wir jedoch ab. T32, der die Abschaffung von Kollektivmassnahmen und eine Stärkung der Gewaltprävention fordert, ist demgegenüber zu unterstützen. Wir empfehlen deshalb, T30 und T31 abzulehnen und T32 anzunehmen.

Wir bitten Sie, geschätzte Grossrätinnen und Grossräte, unsere grund- und rechtsstaatlichen Bedenken zu berücksichtigen.

Freundliche Grüsse

Demokratische Jurist*innen Bern