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Stellungnahme zur Stellvertretungsmöglichkeit für Grossratsmitglieder, Teilrevision von KV, GRG und GO

An das Büro des Grossen Rates, Ausschuss PrüfPar

Parlamentsdienste des Grossen Rates

Postgassse 68, 3011 Bern

eingereicht per E-Mail an gr-gc@be.ch

Bern, 15. Februar 2026

Stellungnahme der Demokratischen Jurist*innen Bern zum Entwurf 2024.PARL.56-234, Stellvertretungsmöglichkeit für Grossratsmitglieder; Teilrevision von KV, GRG und GO

Sehr geehrte Frau Siegenthaler, sehr geehrter Herr Trees,

sehr geehrte Mitglieder des Ausschusses PrüfPar des Büros des Grossen Rates

Gerne nutzen die Demokratischen Jurist*innen Bern (djb) die Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Stellvertretungsmöglichkeit für Grossratsmitglieder. 

Die Demokratischen Jurist*innen Bern (djb) setzen sich für den Ausbau und die Sicherung fortschrittlicher und demokratischer Rechte auf allen föderalen Ebenen ein. Unsere Kernthemen sind die Achtung der Grund- und Menschenrechte und die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur vorgesehenen Stellvertretungsmöglichkeit für Grossratsmitglieder Stellung nehmen zu können.

Die djb freuen sich, dass die Vorlage ein reales und bislang unzureichend gelöstes Problem der Mandatsausübung adressiert und sind überzeugt, dass die Vorlage grundsätzlich geeignet ist, zur Verwirklichung von 8 BV sowie Art. 10 KV beizutragen. In ihrer konkreten Ausgestaltung ist die vorgeschlagene Regelung u.E. jedoch nicht in allen Punkten überzeugend. Sie vermag die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rechtsgleichheit, der Gleichstellung und der Diskriminierungsverbote nicht vollständig zu erfüllen.

Strukturelle Hürden bei der Ausübung parlamentarischer Mandate beschränken sich nicht auf Mutterschaft und Elternschaft. Ebenfalls betroffen sind insbesondere Mandatsträger*innen mit Behinderungen, mit akuten oder chronischen Erkrankungen oder auch Personen mit Care-Verpflichtungen gegenüber nahen Angehörigen. Eine Regelung, die die Möglichkeit der Stellvertretung ausschliesslich an Mutterschaft und Elternzeit knüpft, erfasst damit nur einen Teil der relevanten Fallkonstellationen und bleibt hinter dem Anspruch der Rechtsgleichheit und der Reduzierung diskriminierender Strukturen nach Art. 8 BV zurück. Der Vortrag enthält für diese Beschränkung keine sachliche Rechtfertigung; obwohl die Motion, auf die die Vorlage zurückgeht (M 128-2022), neben Elternschaft auch krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit, Militär- und Zivildienst, arbeits- oder studienbedingte Abwesenheiten (z. B. Erasmus und freiwilliger Abwesenheiten (z.B. Sabbatical) aufzählte und die krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheit wenigstens als Postulat überwiesen hatte. 

Die Beschränkung leuchtet nicht ein: Wenn die Stellvertretung grundsätzlich demokratisch legitim und verfassungsrechtlich zulässig ist, erschliesst sich nicht, weshalb sie für Mutterschaft/Urlaub des anderen Elternteils verhältnismässig sein soll, bei vergleichbaren, teilweise ebenso planbaren oder länger dauernden Verhinderungen (chronische Krankheit, Behinderung, Rehabilitationsphasen, psychische Erkrankungen, Pflege von Angehörigen) jedoch nicht. U.E. ist der Kanton Bern angehalten, strukturelle Hürden beim Zugang zum Grossratsamt möglichst abzubauen. Im Einzelnen möchten wir folgende Anpassungen anregen:

Art. 18a Abs. 1 GO: Stellvertretungsgründe

Die djb beantragen, den Anwendungsbereich von Art. 18a GO über den Mutterschaftsurlaub und den Urlaub des anderen Elternteils hinaus zu erweitern. Wir bevorzugen eine Lösung, bei der alle Formen von Abwesenheiten (inkl. Militär- und Zivildienst, arbeits- und studienbedingte und freiwillige Abwesenheiten) zulässig sind und es den Ratsmitgliedern überlassen ist, sich für eine Stellvertretung zu entscheiden. Damit ist am einfachsten gewährleistet, dass die grundrechtlichen Positionen aller Ratsmitglieder möglichst verwirklicht werden können. Als gewählte Volksvertreter*innen sind sie verpflichtet, ihr Amt ernsthaft auszuüben, und es ist ihnen zuzutrauen, selbst einschätzen zu können, ob sie sinnvollerweise auf eine Stellvertretung zurückgreifen oder nicht. Das gilt umso mehr, zumal durch das gewählte Verfahren (Art. 90 PRG) gewährleistet ist, dass dem Willen der Wähler*innen durch eine Stellvertretung derselben Liste Genüge getan wird.

Sollte sich der Grosse Rat trotzdem für eine Beschränkung entscheiden, sind mindestens einzubeziehen:

  • länger dauernde krankheits- oder unfallbedingte Verhinderungen,
  • Behinderung und chronische Krankheit (einschliesslich phasenweiser Arbeits-/Funktionsunfähigkeit),
  • Care-Verpflichtungen gegenüber nahen Angehörigen (z.B. Pflege/Betreuung von Eltern oder erkrankten Familienmitgliedern),

Die Pflicht dazu ergibt sich aus Art. 8 BV, Art. 29 lit. a UNO-BRK[1] und Art. 7 lit. b CEDAW[2].

Art. 18a Abs. 1 GO: Dauer

Der Entwurf sieht eine Mindestdauer von zwei Sessionen und eine Maximaldauer von zwölf Monaten vor. Die djb begrüssen die Maximaldauer, damit transparent und nachvollziehbar bleibt, wer Stellvertreter*in und wer Amtsinhaber*in ist. Demgegenüber ist die starre Mindestdauer von zwei Sessionen nicht nachvollziehbar. Der Entwurf begründet diese Mindestdauer nicht weiter, sondern verweist auf die Motion. Diese allerdings verlangt eine minimale Maximaldauer von zwei Sessionen, keine Mindestdauer. Der Vortrag verweist ausserdem auf ein Interview mit Andreas Glaser, der eine Mindestdauer von vierzehn Wochen ins Spiel bringt, «weil sich sonst jemand taktisch zurückziehen könnte.» Für die djb ist eine starre Mindestdauer nicht verhältnismässig. Soweit zur Begründung der Mindestdauer auf die Gefahr eines taktischen Rückzugs verwiesen wird, trägt dieses Argument nicht. Eine allfällige Instrumentalisierung der Stellvertretung ist nicht an die Dauer der Abwesenheit geknüpft. Eine starre Mindestdauer ist daher weder geeignet noch erforderlich, um taktisches Verhalten zu verhindern. Indessen führt eine starre Mindestdauer gerade bei kürzeren oder mehrfachen Verhinderungen (z.B. bei Krankheiten wie Krebs oder Behinderungen) zu einer Unverhältnismässigkeit: Das Instrument wird entweder „zu gross“ (Vertretung länger als nötig) oder es entfaltet Fehlanreize (Vertretung wird aus formalen Gründen gewählt/unterlassen, statt am tatsächlichen Bedarf auszurichten). Die djb schlagen vor, keine Mindestdauer vorzusehen oder die Mindestdauer allenfalls auf eine einzige Session zu reduzieren.

Art. 18a Abs. 2 GO: Designation

 Der Entwurf schliesst eine Designation für Stellvertretungen aus und begründet dies damit, dass schon im Rücktrittsfall die Designation problematisch sei, weil die Verfassung eine Volkswahl verlange; erst recht führe es zu weit, eine Designation für eine bloss vorübergehende Stellvertretung zuzulassen. Die djb erachten diese Begründung als nicht überzeugend: Das Nachrücken bei einem Rücktritt ist mindestens ebenso legitimationssensibel und offensichtlich folgenreicher als eine zeitlich begrenzte Stellvertretung. Wenn eine Designation beim Nachrücken zulässig ist, muss sie das auch bei einer Stellvertretung sein. Ausserdem könnte sonst die Situation entstehen, dass ein Sitz über mehrere Sessionen unbesetzt bleibt, womit das Instrument gerade in Konstellationen, in denen es besonders benötigt wird, ins Leere laufen könnte. Die djb schlagen vor, die Designation bei der Stellvertretung entsprechend dem Nachrückverfahren zuzulassen.

Zu den genauen Formulierungsvorschlägen s. PDF der Stellungnahme. 

Schlussbemerkung

Die djb anerkennen die Bemühungen, strukturelle Hürden im Zugang zum Grossratsamt abzubauen. Damit die Regelung verfassungsrechtlich tragfähig und demokratisch kohärent ausgestaltet ist, erscheint es jedoch erforder-lich, selektive Beschränkungen zu vermeiden und systematische Inkohärenzen zu beseitigen. Insbesondere bedarf es einer Erweiterung des Anwendungsbereichs über Elternzeit hinaus auf weitere erhebliche Verhinderungs-gründe, eines Verzichts auf die oder einer Reduktion der Mindestdauer sowie eines Zulassens der Designationslösung auch bei Stellvertretungen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Stellvertretung als neutrales, verhältnismässiges Instrument der Mandatsausübung wirkt und die verfassungsrechtlichen Anforderungen namentlich aus Art. 8 BV, Art. 10 KV sowie den einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt.

Besten Dank für die Berücksichtigung unserer Anmerkungen. 

Freundliche Grüsse

für die Demokratischen Jurist*innen Bern

Lena Portmann                                                    
MLaw                                                                  
Co-Geschäftsleiterin                                            

[1] Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, SR 0.109.

[2] Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979, SR 0.108.

Stellungnahme als PDF