Vernehmlassung 2025/65 Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Einschränkungen für Reisen ins Ausland (RDV, VZAE, VEV, VVWAL und AsylV 1)
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1. Einleitung
Die beiden derzeit laufenden Vernehmlassungen 2025/65 und 2024/82 stehen in engem thematischem Zusammenhang. Bei beiden Vorlagen ist die im Jahr 2019 durchgeführte Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) betreffend Einschränkungen von Auslandsreisen sowie Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme mitzuberücksichtigen.
Diese Vernehmlassung umfasste unter anderem die Einführung der neuen Artikel 59d und 59e nAIG, mit denen Auslandsreisen für vorläufig aufgenommene, asylsuchende sowie schutzbedürftige Personen grundsätzlich untersagt werden sollen – sowohl in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat als auch in Drittstaaten. Vorgesehen waren lediglich wenige, bewilligungspflichtige Ausnahmen für spezifische Konstellationen und Personengruppen. Die beiden Gesetzesartikel wurden im Dezember 2021 verabschiedet, bislang jedoch nicht in Kraft gesetzt. Die DJS hatte damals zusammen mit Solidarité sans frontières (Sosf), grundrechte.ch und Avenir Social - Berufsverband Soziale Arbeit Schweiz Stellung genommen.
Vorab ist festzuhalten, dass die vorläufige Aufnahme entgegen ihrer formalen Ausgestaltung als Vollzugsersatz faktisch einen durch das Völkerrecht und die Bundesverfassung gebotenen Schutzstatus darstellt. Trotz der Erkenntnis, dass die überwiegende Mehrheit der vorläufig Aufgenommenen dauerhaft in der Schweiz verbleibt, entschied sich das Parlament nach dem Bericht des Bundesrats vom 12. Oktober 2016 bewusst gegen eine strukturelle Reform und für lediglich punktuelle Anpassungen.
Schon heute sind in der Verordnung über die Reisedokumente für ausländische Personen (RDV) die Rückreisegründe äusserst eng gezogen, was bereits aufgrund der aktuellen Gesetzeslage eine ausserordentlich schwerwiegende Einschränkung der Bewegungsfreiheit darstellt. Zudem legt das SEM diese Rückreisegründe restriktiv aus. Es bedarf in diesem Zusammenhang also keiner weiteren Einschränkungen, zumal der Status der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht auf einer individuellen Verfolgung im Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auf einer allgemeinen Gefährdungslage beruht.
Reisen in die Nachbarländer der Herkunftsstaaten sind sowohl für Flüchtlinge als auch für vorläufig Aufgenommene vielfach die einzige Möglichkeit, Verwandte persönlich zu treffen. Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass vorläufig Aufgenommene langfristig in der Schweiz bleiben und das SEM regelmässig Visa für Personen aus den Herkunftsstaaten verweigert, weil angeblich die Gefahr bestehe, dass die betreffenden Personen in der Schweiz bleiben. Das Verbot von Reisen in die Anrainerstaaten der Herkunftsländer stellt damit faktisch ein Verbot der Pflege familiärer Kontakte dar und verletzt deshalb die Garantien von Art. 8 Ziffer 1 EMRK sowie von Art. 12 und 13 BV.
Zudem sind heute aber auch Reisen in alle anderen Länder ausgeschlossen, es sei denn, das SEM bewilligt ein entsprechendes Gesuch. Praktisch bedeutet das, dass z.B. Besuche von Verwandten oder Freunden in anderen europäischen Ländern oder die Teilnahme an Schul- und Sportreisen ins benachbarte Ausland mit aufwendigen administrativen Verfahren verbunden sind. Gerade für Kinder und Jugendliche ist das schlicht unerträglich und einmal mehr ausgrenzend, selbst wenn das SEM entsprechende Gesuche schnell und unbürokratisch bewilligen würde.
Diese Einschränkungen der Reisefreiheit sind unverhältnismässig, grundrechtswidrig und sachlich nicht gerechtfertigt. Sie verkennen den tatsächlichen Charakter der vorläufigen Aufnahme als faktischen Schutzstatus, verschärfen die ohnehin bestehende soziale Ausgrenzung der Betroffenen.
2. Das Wichtigste in Kürze
- Die DJS lehnen das pauschale Reiseverbot in aller Deutlichkeit ab. Vorläufig aufgenommenen Personen unter Androhung von Strafe und Verlust des Schutzstatus generell zu verbieten, in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu reisen, ist grundsätzlich eine unverhältnismässige Massnahme und nicht mit deren Grundrechten vereinbar.
- Das pauschale Reiseverbot stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 13 BV; Art. 8 Abs. 1 EMRK) dar.
- Für die massiven Reisebeschränkungen in Drittstaaten sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich, die einer verfassungsrechtlichen Interessenabwägung im Sinne von Art. 36 BV standhalten würden.
- Für schutzbedürftige Personen aus der Ukraine werden Auslandreisen weiterhin ohne Bewilligungsverfahren erlaubt sein. Diese Ausnahmeregelung ist durch die im Schengener Grenzkodex verankerte Reisefreiheit der Ukrainer und Ukrainerinnen begründet. Die vom Parlament beschlossenen Verschärfungen treffen damit einmal mehr Menschen, die vor Krieg und allgemeiner Gewalt in anderen geographischen Kontexten geflüchtet sind. Sie zementieren die bereits bestehende unhaltbare Rechtsungleichheit zwischen vorläufig aufgenommenen Ausländer*innen und Personen mit Schutzstatus S.
- Die DJS bekräftigen vor diesem Hintergrund, sowie auch die SFH, die Forderung nach einem einheitlichen Schutzstatus an Stelle der vielen Ungleichheiten und dem unübersichtlichen Flickenteppich an Gesetzen und Verordnungen.
Bewegungsfreiheit sowie Recht auf Familienleben als Menschenrechte und als Integrationselemente
Die Bewegungs- bzw. Reisefreiheit ist Teil der persönlichen Freiheit, welche durch Art. 10 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird. Auch das Grundrecht auf Familienleben (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK) wird durch ein Reiseverbot tangiert. Jede Einschränkung dieser Grundrechte muss verhältnismässig sein und bedingt eine Interessenabwägung (Art. 36 BV). Die beschlossenen pauschalen Reiseverbote in alle Länder für asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen, mit den geplanten sehr spezifischen und nicht für alle Personenkategorien geltenden und bewilligungspflichtigen Ausnahmen sind unverhältnismässig. Sie sind bereits deswegen nicht verhältnismässig, weil keine öffentlichen Interessen ersichtlich sind, welche bei der nötigen Interessensabwägung den betroffenen privaten Interessen gegenübergestellt werden könnten. Auf der anderen Seite sind die legitimen persönlichen und sozialen Bedürfnisse der betroffenen Menschen zu berücksichtigen, die in den verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten Ausdruck finden. Aus Sicht der DJS sind diese Interessen sehr hoch zu gewichten; höher als ein allfälliges – wie erwähnt nicht erkennbares – staatliches Interesse. Deswegen sind die Ausnahmeregelungen so auszugestalten, dass sie den grundrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, was aktuell nicht der Fall ist.
Darüber hinaus gehört zur Integration (d.h. dem Fussfassen und Aufbauen eines normalen Lebens in der Schweiz) die Möglichkeit, die Landesgrenze zu überschreiten, z.B. um Verwandte zu besuchen, und zwar nicht nur oder erst, wenn diese schwer krank oder verstorben sind.
So geht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) hervor, dass die geltenden Reisegründe in der RDV (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4 RDV) klar und daher eng definiert sind. Daher gelte es «zu verhindern, dass die persönliche Freiheit von vorläufig aufgenommenen Personen – welche oftmals längerfristig in der Schweiz verbleiben – nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt wird». Dementsprechend sei im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu beachten, dass sich mit zunehmender Integration ein Eingriff in die Reisefreiheit immer weniger rechtfertigt.
Die DJS weist hierzu darauf hin, dass die Hürden für die Verbesserung des Aufenthaltsstatus (mittels Härtefallbewilligung) sehr hoch sind und im Parlament zusätzliche massive Verschärfungen diskutiert werden. Zahlreichen vorläufig aufgenommenen Menschen, insbesondere Kindern, Alleinerziehenden, Kranken oder Behinderten, ist es aufgrund ihrer Umstände dauerhaft nicht möglich, diese strengen Voraussetzungen (v.a. finanzielle Unabhängigkeit) zu erfüllen. Dies bedeutet, dass sie auf unbestimmte Zeit eine F-Bewilligung behalten, mit den entsprechenden gravierenden Einschränkungen ihrer grundlegenden Rechte. Unter diesen Bedingungen erscheint es realitätsfern und zynisch, asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Personen auf einen Zeitpunkt zu verweisen, in dem sie über einen besseren Aufenthaltsstatus mit Reisemöglichkeiten verfügen könnten.
Die DJS hatte bereits im Rahmen der Vernehmlassung auf Gesetzesebene das pauschale Reiseverbot deutlich abgelehnt und lehnt es nach wie vor deutlich ab. Das Verbot geht zu weit und ist nicht vereinbar mit den Grundrechten der betroffenen Personen. Sowohl die geltenden als auch die vorgesehenen Ausnahmen sind so restriktiv und spezifisch geregelt, dass sie nur für wenige Betroffene zur Anwendung kommen.
4. Schnelles Bewilligungsverfahren
Selbst wenn Ausnahmen vorgesehen sind, kommt erschwerend hinzu, dass für jede einzelne Auslandreise – sogar bloss ins angrenzende Ausland – vorgängig immer eine Bewilligung einzuholen ist. Dies bedeutet, dass die betroffene Person in jedem Fall bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch mit Unterlagen einreichen muss, welches zur Prüfung an das SEM weitergeleitet wird. Das Verfahren zur Erteilung der Bewilligung kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Wenn das Gesuch abgelehnt und dagegen Beschwerde ein-gelegt wird, dauert es entsprechend länger. Es ist anzunehmen, dass wegen dieser administrativen Hürden viele Reisegesuche gar nicht erst eingereicht werden.
Gerade bei der Konstellation schwere Erkrankungen oder Todesfällen kann die Verfahrensdauer dazu führen, dass eine Reisebewilligung nicht rechtzeitig erteilt wird (um das Familienmitglied noch lebend zu treffen oder an der Beerdigung teilzunehmen). Wegen der Bewilligungspflicht werden zudem spontane Besuche oder Reisen verunmöglicht. Dies widerspricht einer grundrechtskonformen, menschenwürdigen und effektiven Integrationspolitik.
Daher ist es notwendig, dass Behörden insb. bei schwerer Krankheit oder Todesfall, die Gesuche prioritär behandeln und spätestens innerhalb zweier Tage entscheiden. Da die meisten Konstellationen von einer gewissen zeitlichen Dringlichkeit sind, soll für alle Fälle eine Behandlungsfrist von höchstens zwei Wochen gelten. Die kantonalen Behörden sind gehalten, das Gesuch innerhalb eines Tages an das SEM weiterzuleiten.
5. Keine zusätzlichen Verschärfungen
Sowohl die heute geltende Ausnahmeregelung als auch die im Vorentwurf vorgeschlagenen Ausnahmen vom generellen Reiseverbot sind zu restriktiv; so sind nur wenige spezifische Situationen erfasst, die zudem nicht allen Personenkategorien zustehen. Die DJS ist sich bewusst, dass das generelle Reiseverbot vom Parlament beschlossen ist. Daher ist es umso mehr angezeigt die Ausnahmeregelungen vom restriktiven Reiseverbot grundrechtskonform und menschenwürdig auszugestalten:
Im Grundsatz sollen die zuständigen Behörden ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Gesuchstellenden ausschöpfen und etwa die Begriffe «andere» und «humanitäre» Gründe grundrechtskonform auslegen.
Im Weiteren verlangt die DJS, dass die im Vorentwurf zusätzlich eingefügten Verschärfungen gestrichen werden. Wie oben ausgeführt ist das Reiseverbot aus unverhältnismässig (fehlendes öffentliches Interesse bzw. höher zu gewichtende private Interessen). Umso wichtiger ist es, zumindest die geplante Ausnahmeregelung auf Verordnungsstufe grundrechtskonform zu gestalten. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht rechtfertigen, die bereits sehr hohen Anforderungen für eine ausnahmeweise Reisebewilligung zusätzlich zu verschärfen. Ausserdem liegt hierzu kein parlamentarischer Auftrag zu Handen des Bundesrats vor. Daher schlägt die DJS übereinstimmend mit der SFH die Streichung folgender unnötiger Erschwernisse vor:
1. Keine maximale Reisedauer von 30 Tagen
Nach geltendem Recht entscheidet das SEM über die Dauer der Reise für asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen bei den Konstellationen schwere Krankheit oder Tod von Familienangehörigen, Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten, Schul- oder Ausbildungsreisen sowie Sport- oder Kulturanlässen (Art. 9 Abs. 1 und 2 RDV); hingegen gilt bei Reisen aus humanitären oder anderen Gründen eine Maximaldauer von 30 Tagen (Art. 9 Abs. 4 RDV). Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, warum diese Handhabung nicht beibehalten wird und gemäss Vorentwurf zukünftig für sämtliche Konstellationen – also etwa auch bei schwerer Krankheit oder Tod von Familienangehörigen oder für Sportanlässe – neu eine Maximaldauer von 30 Tagen statuiert werden soll. Das SEM verfügt auch bei Beibehaltung der aktuellen Formulierung nach wie vor über die Möglichkeit, die Reisedauer festzulegen. Die DJS plädiert daher für eine Beibehaltung der aktuellen Formulierung ohne Maximaldauer und schlägt daher eine Umformulierung von Art. 8a Abs. 4 und Art. 9 Abs. 4 VE-RDV vor.
2. Keine Verschärfung und Wiederholung der Voraussetzungen bez. «anderen Gründen»
Nach geltendem Recht berücksichtigt das SEM für eine Ausnahmebewilligung zur Reise in einen anderen Staat aus «anderen Gründen», drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme, den Grad der Integration der betroffenen Person. Zudem kann das SEM für solche Reisen die Ausstellung eines Reisedokumentes oder eines Rückreisevisums ablehnen, wenn die ausländische Person auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 9 Abs. 4 und 5 RDV). Gemäss Vorentwurf soll eine Reisebewilligung aus anderen Gründen zukünftig nur noch erteilt werden, wenn seit mindestens sechs Monaten keine Sozialhilfeleistungen bezogen wurde und die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet wird; zudem berücksichtigt das SEM bei der Prüfung des Gesuchs die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (Art. 9 Abs. 1 Bst. h und Abs. 6 VE-RDV). Auch hier erschliesst sich nicht, warum die bereits strengen Voraussetzungen – ohne parlamentarischen Auftrag – zusätzlich verschärft werden sollen. Zudem ist das im Vorentwurf zusätzlich eingefügte Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung explizit in den Integrationskriterien nach Art. 58a AIG enthalten (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG), deren Einhaltung in Art. 9 Abs. 6 VE-RDV verlangt wird. Aus Sicht der DJS soll dieses Kriterium in Art. 9 Abs. 1 Bst. h Ziff. 2 VE-RDV zur Vermeidung unnötiger Wiederholung gestrichen werden, ebenso die Verschärfung bezüglich Sozialhilfeunabhängigkeit in Ziff. 1.
Zudem ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu berücksichtigen: Als persönliche Gründe i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. h VE-RDV gelten andere Gründe frühestens zwei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Aus dem erläuternden Bericht, Reiseeinschränkungen, ergeht, dass diese Karenzfrist von zwei Jahren die Folge der aktuellen (Grundsatz-)Rechtsprechung des BVGer bzw. des EGMR ist, wonach die Wartefrist beim herangezogenen Familiennachzug höchstens zwei Jahre betragen darf. Gemäss BVGer bzw. EGMR sowie SEM müssen die zuständigen Behörden das Gesuch bereits 18 Monate nach An-ordnung der vorläufigen Aufnahme individuell und eingehend prüfen. Dies, um sicherzustellen, dass die zweijährige Karenzfrist angesichts teilweise mehrmonatiger Bewilligungsverfahren eingehalten wird. Dementsprechend soll für eine BVGer bzw. EGMR-konforme Umsetzung ein entsprechender Zusatz in Art. 9 Abs. 1 Bst. h VE-RDV eingefügt werden, da auch Bewilligungsverfahren für eine ausnahmsweise Reiseerlaubnis mehrere Monate dauern können.
3. «Wichtige Gründe» als Ausnahme vom erweiterten Reiseverbot für Flüchtlinge
Gemäss geltendem Art. 59c AIG kann das SEM ein erweitertes Reiseverbot für Flüchtlinge aussprechen (Reiseverbot für alle Flüchtlinge aus einem betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaat für weitere Staaten, insbesondere für Nachbarstaaten des Heimat- oder Herkunftsstaats). In Abs. 2 der Bestimmung ist ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen, und zwar wenn dafür «wichtige Gründe» vorliegen. Mit Art. 9a VE-RDV sollen nun auf Verordnungsebene die Details geregelt werden. Die massgebende Gesetzesbestimmung enthält mit «wichtige Gründe» eine offene Formulierung, welche dementsprechend eine Vielzahl von Konstellationen erfassen soll. Angesichts des bereits sehr strikten Reiseverbotes für diverse Personenkategorien ist umso wichtiger, dass die Intention des Gesetzgebers in der ausführenden Verordnungsbestimmung entsprechend umgesetzt wird. Die vorgeschlagene Formulierung in Art. 9a Abs. 1 VE-RDV enthält, abschliessend, lediglich zwei sehr spezifische Ausnahmegründe (schwere Erkrankung bzw. schwerer Unfall und Tod eines Familienmitglieds) und ist mit Blick auf die offene Formulierung im Gesetz zu eng gefasst. Sie ist entsprechend anzupassen.
4. Realitätsnahe und menschenwürdige Definition von Familienmitgliedern
Die DJS plädiert wie erwähnt für eine grundrechtskonforme, menschenwürdige Ausgestaltung der Reiseregelungen. Hierzu ist der Begriff der Familienmitglieder so zu definieren, dass faktisch gelebte Beziehungen und emotionale und materielle Abhängigkeitsbeziehungen miterfasst sowie die Vielfalt und Komplexität der Familienkonstellationen und dadurch die Realität der Betroffenen berücksichtigt werden. Dies ist etwa bei Abhängigkeits- oder Unterstützungsverhältnissen der Fall (körperlich oder geistig eingeschränkte Verwandte, die seit Jahren gepflegt wurde; betagter Grossonkel, den man nicht im Heimatland zurücklassen konnte, jedoch getrennt auf der Flucht etc.). Eine solche Definition deckt sich zudem besser mit der Definition des Familienmitglieds und abhängiger Personen in der aktuellen Dublingesetzgebung und zukünftigen Asylgesetzgebung auf europäischer Ebene (vgl. Art. 2 Bst. g und h und Art. 16 Dublin-III-VO sowie AMMR-Verordnung). Dadurch werden gleichzeitig die Rechtseinheit und Rechtssicherheit gefördert. Hierzu schlägt die DJS eine Umformulierung von Art. 9 Abs. 5 und Art. 9a Abs. 5 VE-RDV vor.
5. Keine Verweigerung der Dokumentenausstellung ohne rechtskräftigen Entscheid
Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. g und h VE-RDV soll die Ausstellung eines Reisedokuments oder Rückreisevisums bereits bei Vorliegen von Gründen für ein Erlöschen der vorläufige Aufnahme oder des vorübergehenden Schutzes verweigert werden. Dies gemäss erläuterndem Bericht, Reiseeinschränkungen aus Gründen der Verfahrensökonomie; es reiche bereits die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens, ohne dass ein rechtskräftiger Entscheid vorliegen müsse. Aus Sicht der DJS steht ein solches Vorgehen der Rechtssicherheit und rechtsstaatlichen Grundsätzen wie dem Verhältnismässigkeitsprinzip oder im übertragenen Sinne der Unschuldsvermutung entgegen. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt sind die Reisemöglichkeiten für Geflüchtete bereits aktuell enorm eingeschränkt. Eine voreilige Verweigerung von Reisedokumenten und Rückreisevisa, ohne rechtskräftigen Entscheid, verschärft diese prekäre Situation zusätzlich. Die DJS schlägt daher eine Umformulierung der vorgeschlagenen Regeln vor.
6. Besondere Situation von Geflüchteten
Schliesslich unterbreitet die DJS Anpassungsvorschläge für Art. 25 und Art. 32 VE-RDV, um der oftmals finanziell prekären Situation von Geflüchteten genügend Rechnung zu tragen (z.B. wegen fehlender Netzwerke oder mangels Anerkennung von Diplomen oder Arbeitserfahrung Erwerbstätigkeit im Tief- und Tiefstlohnbereich) und die Auswirkungen des strengen Reiseverbots nicht unnötig zu verschärfen.
6. Konkrete Formulierungsvorschläge
Die DJS schlägt daher – übereinstimmend mit der Vernehmlassung der SFH – folgende Formulierungen vor. Die vorgeschlagene Änderungen sind fett hervorgehoben:
Art. 8a VE-RDV:
(Art. 59d Abs. 2 AIG)
1 Eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat ist zur Vorbereitung der selbständigen und definitiven Ausreise notwendig, wenn:
a. die vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige Person die freiwillige Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat konkret plant; und
b. ihre Anwesenheit vor Ort erforderlich ist, um sich ein Bild von der Lage vor Ort zu machen und Dispositionen für ihre Ankunft zu treffen.
2 Das ausreichend begründete Gesuch um Erteilung einer Reisebewilligung ist zusammen mit den entsprechenden Beweisen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
3 Die zuständige kantonale Behörde leitet das Gesuch innerhalb eines Tages nach Erhalt an das SEM weiter.
3bis Die Behörden entscheiden spätestens innerhalb 14 Tage. Dringende Gesuche (namentlich schwere Krankheit und Todesfall) behandeln sie prioritär und entscheiden spätestens innerhalb zweier Tage.
4 Eine Reise nach Absatz 1 wird für höchstens 30 Tage bewilligt. Das SEM entscheidet über die Dauer einer Reise nach Absatz 1.
Art. 9 VE-RDV:
(Art. 59e Abs. 3 AIG)
1 Als besondere persönliche Gründe für eine Reise in einen anderen als den Heimat- oder Herkunftsstaat von vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen gelten:
a. schwere Krankheit oder Tod von Familienangehörigen;
b. wichtige und unaufschiebbare höchstpersönliche Angelegenheiten;
c. grenzüberschreitende Reisen, die vom Schul- oder Ausbildungsbetrieb, den die gesuchstellende Person bis zu ihrer Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung besucht, vorgeschrieben sind;
d. aktive Teilnahme an Sport- oder Kulturanlässen im Ausland;
e. Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Artikel 85a AIG oder Artikel 75 AsylG;
f. Ausübung des Sorge- oder Besuchsrechts bei minderjährigen Kindern im Ausland;
g. humanitäre Gründe; oder
h. andere Gründe, frühestens zwei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme., wenn:
1. seit mindestens sechs Monaten keine Sozialhilfeleistungen bezogen wurden und
2. die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet wird. Die zuständigen Behörden haben diese Gesuche bereits 18 Monate nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme individuell und eingehend zu prüfen. Das SEM kann die Ausstellung eines Reisedokumentes oder eines Rückreisevisums ablehnen, wenn eine ausländische Person auf Sozialhilfe angewiesen ist.
2 Das ausreichend begründete Gesuch um Erteilung einer Reisebewilligung ist zusammen mit den entsprechenden Be weisen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
3 Die zuständige kantonale Behörde leitet das Gesuch innerhalb eines Tages nach Erhalt an das SEM weiter.
3bis Die Behörden entscheiden spätestens innerhalb 14 Tage. Dringende Gesuche (namentlich schwere Krankheit und Todesfall) behandeln sie prioritär und entscheiden spätestens innerhalb zweier Tage.
4 Eine Reise nach Absatz 1 Buchstaben g und h wird für höchstens 30 Tage bewilligt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. In allen anderen Fällen entscheidet das SEM über die Dauer der Reise.
5 Als Familienangehörige im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gelten Eltern, Grosseltern und deren Nachkommen, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der gesuchstellenden Person oder ihres Ehepartners sowie Mitglieder der erweiterten Familie oder nahestehende Personen, wenn eine emotionale oder materielle Abhängigkeit besteht. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder ehe ähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen.
6 Das SEM berücksichtigt bei der Prüfung des Gesuchs nach Absatz 1 Buchstaben g und h die Erfüllung der Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG. Die Kantone werden angehört und führen für das SEM die notwendigen Abklärungen durch.
7 Abweichend von Absatz 1 kann das SEM vorläufig aufgenommenen oder schutzbedürftigen Pflegekindern eine Reise in einen anderen als den Heimat- oder Herkunftsstaat bewilligen, wenn diese in Begleitung reisen. Es entscheidet über die Dauer der Reise.
Art. 9a VE-RDV:
(Art. 59c Abs. 2 und Art. 59e Abs. 3 AIG)
1 Hat das SEM ein erweitertes Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG ausgesprochen, so kann es Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen und schutzbedürftigen Personen die Reise in diesen Staat nur bewilligen, wenn ein Familienangehöriger oder eine Familienangehörige schwer erkrankt ist, einen schweren Unfall erlitten hat, oder gestorben ist oder aus anderen wichtigen, namentlich humanitären Gründen.
3 Die zuständige kantonale Behörde leitet das Gesuch innerhalb eines Tages nach Erhalt an das SEM weiter.
3bis Die Behörden entscheiden spätestens innerhalb 14 Tage. Dringende Gesuche (namentlich schwere Krankheit und Todesfall) behandeln sie prioritär und entscheiden spätestens innerhalb zweier Tage.
5 Als Familienangehörige nach Absatz 1 gelten die Eltern, Grosseltern und deren Nachkommen, Geschwister, Ehegatten, Kinder und Grosskinder der gesuchstellenden Person oder ihres Ehepartners sowie Mitglieder der erweiterten Familie oder nahestehende Personen, wenn eine emotionale oder materielle Abhängigkeit besteht. Den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen.
Art. 19 VE-RDV:
1 Das SEM verweigert die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums, wenn:
g. ein rechtskräftiger Entscheid betreffend Gründe für ein Erlöschen der vorläufigen Aufnahme gemäss Artikel 84 Absatz 4 AIG vorliegent;
h. ein rechtskräftiger Entscheid betreffend Gründe für ein Erlöschen oder einen Widerruf des vorübergehenden Schutzes gemäss Artikel 78 oder 79 AsylG vorliegent.
Art. 25 VE-RDV:
Umfangreiche Abklärungen im Ausland werden durch das SEM nach Aufwand in Rechnung gestellt. Dabei berücksichtigt das SEM namentlich die finanzielle Situation der gesuchstellenden Person sowie den Grund der Reise. Es gelten die Ansätze der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Gebühren des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
Art. 32 VE-RDV:
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieser Verordnung vom … hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums ist das bisherige Recht anwendbar, wenn es für die gesuchstellende Person vorteilhafter ist.