Vernehmlassung zur Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025
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1 Grundlegendes zur Einführung von Art. 57gbis E-RVOG
Die Demokratischen Jurist*innen der Schweiz lehnen die mit der Revision vorgeschlagene Kommunikationsbeschränkung für ausserparlamentarische Kommissionen ab. Durch die vorgesehene Kommunikationsbeschränkung wird die Möglichkeit der ausserparlamentarischen Kommissionen, sich mit ihrem Fachwissen und ihrer fachlichen Unabhängigkeit sich an der politischen Debatte zu beteiligen, unnötigerweise und massiv eingeschränkt.
1.1 Entstehung von Art. 57gbis E-RVOG
Die neu vorgeschlagene Art. 57gbis RVOG wird unter anderem mit der Befürchtung begründet, ausserparlamentarische Kommissionen könnten gegenüber Mitgliedern der Bundesversammlung «Lobbying» betreiben. Diese Argumentation stützt sich offenbar auf vereinzelt geäusserte Bemerkungen von Parlamentarierinnen und Parlamentariern im Rahmen der Beratungen zur Motion 25.3018, wonach Kommissionen zu viele Informationen an Parlamentarier richten würden oder dabei Lobbying betreiben könnten, eine Motion, die im Herbst 2025 abgelehnt wurde. Dass aus einer Ratsdebatte über ein abgelehntes Geschäft der Bedarf für eine Regelung abgeleitet wird, die faktisch darauf hinausläuft, ausserparlamentarischen Kommissionen und ihren Mitgliedern jeden eigenständigen und unabhängigen Kontakt zum Parlament zu untersagen, erscheint in unseren Augen fragwürdig.
Hinzu kommt, dass die Verwendung des Begriffs «Lobbying» in diesem Zusammenhang problematisch und sachlich nichtzutreffend ist. Wenn ausserparlamentarische Kommissionen Studien, Berichte, Stellungnahmen oder fachliche Einschätzungen auch Mitgliedern der Bundesversammlung zur Kenntnis bringen, handelt es sich in erster Linie um die Weitergabe von fachlicher Information und Expertise. Eine solche Informationstätigkeit pauschal als Lobbying zu qualifizieren, verwischt die Unterscheidung zwischen Interessenvertretung und fachlicher Beratung.
Zumal anzufügen ist, dass die ausserparlamentarischen Kommissionen das Parlament in der Praxis sehr zurückhaltend mit Informationen bedienen. Wenn sie Parlamentarierinnen und Parlamentarier über Studien oder Berichte informieren, geschieht dies in der Regel selektiv und mit Augenmass. Gerade für Mitglieder der Bundesversammlung kann es jedoch eine wertvolle Dienstleistung darstellen, auf wissenschaftlich fundierte Arbeiten oder fachliche Analysen hingewiesen zu werden, die im jeweiligen Themenbereich von Bedeutung sind. Eine solche Informationsweitergabe trägt zur Qualität der parlamentarischen Meinungsbildung bei und stärkt die Wissensbasis politischer Entscheidungen.
Sollte tatsächlich ein grundlegendes Problem mit Lobbying im parlamentarischen Prozess gesehen werden, müsste dieses Thema konsequenterweise umfassend und systematisch angegangen werden. Eine punktuelle Einschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten ausserparlamentarischer Kommissionen wäre dafür jedoch weder geeignet noch sachgerecht und schafft ein Ungleichgewicht. Eine solche Regelung würde ein vermeintliches strukturelles Problem selektiv auf die ausserparlamentarischen Kommissionen projizieren, deren Tätigkeit gerade auf fachlicher Beratung und transparenter Information beruht.
1.2 Ziel und Zweck der ausserparlamentarischen Kommissionen
« […] erfüllen [APK] hauptsächlich zwei Funktionen. Zum einen ergänzen sie als Milizorgane die Bundesverwaltung in bestimmten Bereichen, in denen der Verwaltung die speziellen Kenntnisse fehlen. Die Verwaltung gewinnt dadurch an spezifischen Kenntnissen, die sie sich sonst durch eine Vergrösserung des Verwaltungsapparats oder durch teure Aufträge an Expertinnen und Experten beschaffen müsste. So können Kenntnisse von Fachleuten in den Dienst der Gesellschaft gestellt werden. Aus diesem Grund werden oft neue ausserparlamentarische Kommissionen dann geschaffen, wenn der Staat neue Aufgaben zu erfüllen hat und die Verwaltung noch nicht über das dafür notwendige Wissen verfügt.
Zum andern stellen ausserparlamentarische Kommissionen für Organisationen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft ein wirksames Instrument zur Vertretung ihrer Interessen und zur mehr oder weniger direkten Einflussnahme auf die Verwaltung dar. Damit wird es zudem möglich, dass die beiden Seiten Kompromisse finden können, die über die blosse Verteidigung der jeweiligen eigenen Interessen hinausgehen. So betrachtet stellen ausserparlamentarische Kommissionen ein Instrument der partizipativen Demokratie dar. Die Kommissionen haben von daher in unserem auf Ausgleich und Konsens angelegten politischen System eine lange Tradition.»[1]
Ein wesentliches Merkmal ausserparlamentarischer Kommissionen ist ihre fachliche Unabhängigkeit. Diese erlaubt ihnen, unterschiedliche Perspektiven einzubringen, auch wenn diese von Positionen der Verwaltung oder einzelner Departemente abweichen. Solche divergierenden Einschätzungen sind Ausdruck eines pluralistischen Systems und tragen zu einer transparenten und fundierten politischen Diskussion bei.
Darüber hinaus leisten APK einen wichtigen Beitrag zur Information der Öffentlichkeit über fachliche Entwicklungen und über Fragen von gesellschaftlicher oder politischer Relevanz in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Viele Kommissionen verfügen über ein explizites Mandat zur Information der Öffentlichkeit. Dies stärkt das Verständnis komplexer Sachverhalte und fördert eine faktenbasierte öffentliche Debatte.
Die im RVOG geregelte Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen garantiert zudem, dass die Mitglieder der Kommissionen über die entsprechenden fachlichen Expertisen verfügen und die Kommissionen möglichst divers und ausgewogen zusammengesetzt sind.
Vor diesem Hintergrund kommt den ausserparlamentarischen Kommissionen eine wichtige Rolle im institutionellen Gefüge des Bundes zu. Regelungen, welche ihre Arbeitsweise oder ihre Möglichkeit zur Kommunikation beeinflussen, wie dies mit der vorliegenden Vorlage der Fall ist, sollten deshalb sorgfältig daraufhin geprüft werden, ob sie die Funktionsfähigkeit und die institutionelle Rolle dieser Gremien beeinträchtigen könnten. Im Vorliegenden Fall führt die vorgesehene Kommunikationsbeschränkung klar zu einer Beeinträchtigung der Wirkung und Funktion der ausserparlamentarischen Kommissionen.
2 Detaillierte Stellungnahme zu Art. 57gbis E-RVOG
2.1 Absage an die fachliche Unabhängigkeit
Die vorgeschlagene Regelung berührt die Unabhängigkeit der ausserparlamentarischen Kommissionen, indem die APK zukünftig für das Übermitteln von Stellungnahmen an das Parlament die Zustimmung des jeweiligen Departements einholen müssen. Diese unabhängige Kommunikation ist aber eine zentrale Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. APK sollen fachliche Einschätzungen und Empfehlungen erarbeiten und kommunizieren können, ohne dass ihre Kommunikation gegenüber dem Parlament von vorgängigen administrativen Zustimmungen abhängig gemacht wird.
2.2 Schwächung demokratischer Institutionen
APK sind ein wichtiges Element der partizipativen und wissensbasierten Politikgestaltung in der Schweiz. Sie ermöglichen es, Expertise und gesellschaftliche Perspektiven strukturiert in staatliche Prozesse einzubringen. Einschränkungen ihrer Kommunikationsmöglichkeiten können dazu führen, dass ihre Rolle im öffentlichen Diskurs geschwächt wird. Damit besteht das Risiko, dass ein etabliertes Instrument der demokratischen Institutionen indirekt geschwächt wird.
2.3 Ungleichheit in der Umsetzung
Die vorgeschlagene Regelung lässt unterschiedliche Umsetzungspraktiken zwischen den Departementen zu. Wenn Departemente generelle Zustimmungen zur Kommunikation erteilen können – oder darauf verzichten –, kann dies zu einer uneinheitlichen Handhabung führen. Je nach Departement könnten ausserparlamentarische Kommissionen unterschiedlich weitreichende Möglichkeiten haben, ihre Arbeit gegenüber dem Parlament darzustellen. Eine solche Ungleichbehandlung erscheint aus Sicht der institutionellen Kohärenz problematisch.
2.4 Erhöhter administrativer Aufwand
Zusätzliche Zustimmungs- oder Koordinationsverfahren würden voraussichtlich den administrativen Aufwand erhöhen – sowohl für die Kommissionen selbst als auch für die zuständigen Stellen innerhalb der Verwaltung. Dies könnte die Effizienz der Kommissionsarbeit beeinträchtigen, ohne dass ein klarer Mehrwert für die Koordination oder Steuerung der Kommunikation ersichtlich ist.
2.5 Unklare und wenig ausgereifte Regelung
Darüber hinaus wirft der vorgeschlagene Artikel mehrere praktische und rechtliche Fragen auf, die im Entwurf offen bleiben.
Insbesondere bleiben unter anderem folgende Punkte unklar:
- Unklarer Kommunikationsbegriff:
Der Begriff der Kommunikation wird im Entwurf nicht näher präzisiert. Es bleibt offen, welche Formen der Kommunikation darunterfallen. Unklar ist beispielsweise, ob bereits organisatorische Tätigkeiten wie Einladungen zu Veranstaltungen, Hinweise auf Publikationen oder fachliche Informationsveranstaltungen als Kommunikation im Sinne dieser Bestimmung gelten würden.
- Verhältnis zu Einsetzungsverfügungen:
Gemäss Art. 57gbis Abs. 2 RVOG sollen gesetzliche Ausnahmen vorgesehen werden können. Es bleibt unklar, ob die Einsetzungsverfügungen als gesetzliche Grundlagen im Sinne dieses Artikels zu verstehen sind und in welchem Umfang solche Ausnahmen möglich sind. Ohne klare Leitlinien besteht die Gefahr einer uneinheitlichen Praxis zwischen verschiedenen Kommissionen und Departementen.
- Folgen einer Nichtbeachtung:
Der Entwurf äussert sich nicht dazu, welche Konsequenzen eintreten würden, wenn eine ausserparlamentarische Kommission die vorgesehenen Vorgaben nicht einhält. Es bleibt offen, ob und in welcher Form Sanktionen vorgesehen wären oder ob es sich lediglich um eine organisatorische Empfehlung handelt.
Aus den genannten Gründen fordern wir, auf die Einführung des vorgeschlagenen Art. 57g bis RVOG von den Demokratischen Jurist*innen der Schweiz klar abgelehnt.
[1] Ausserparlamentarische Kommissionen, Leitungsorgane und Bundesvertretung, online: https://www.admin.ch/de/ausserparlamentarische-kommissionen (Stand: 25. April 2026).