Entwurf der Sicherheitsdirektion betr. Anpassung des Strafvollzugsgesetzes (StVG)
PDF Anpassung Strafvollzugsgesetz BL
I. Allgemeines
Die vorliegende Stellungnahme zu den geplanten Anpassungen des kantonalen Strafvollzugsgesetzes äussert sich hauptsächlich zu den aus Sicht des V ereins problematischen Änderungs- resp. Ergänzungsvorschlägen.
II. Besonderes
- Ergänzung von §4 Abs. 1 StVG (Zuständigkeit für den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug)
- Aus Sicht der DJS Basel bestehen erhebliche Zweifel, ob die geplante Änderung resp. Erweiterung von § 4 Abs. 1 StVG bundesrechtskonform ist, da höchst umstritten ist, inwiefern die Kantone während laufenden Strafverfahren, die grundsätzlich (mit wenigen Ausnahmen2) abschliessend durch die Schweizerische Strafprozessordnung geregelt sind, überhaupt über eine Legiferierungskompetenz verfügen. Dies aus folgenden Gründen:
- Gegen Personen, die sich – auf eigenen Antrag hin – im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 StPO befinden, läuft (im Gegensatz zu rechtskräftig abgeurteilten Personen) immer ein Strafverfahren nach den Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung. Jedes Strafverfahren hat – je nach Stadium – eine Verfahrensleitung mit entsprechenden Aufgaben (vgl. Art. 61 ff. StPO). Es ist deshalb grundsätzlich problematisch, wenn der Kanton Basel-Landschaft seiner kantonalen V ollzugsbehörde während dem vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug einer beschuldigten Person eigene, konkurrierende Kompetenzen zuschreiben will. Klar ist einzig, dass die beschuldigte Person, welche sich im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug befindet, dem Vollzugsregime der entsprechenden Vollzugsanstalt untersteht. Für wichtige Vollzugsentscheide während parallel laufendem Strafverfahren muss aber die entsprechende Verfahrensleitung nach Strafprozessordnung (Staatsanwaltschaft, Strafgerichtspräsidium) zuständig bleiben. So beispielsweise für den Entscheid über allfällige Vollzugsöffnungen, Einholung von Führungsberichten, Bewilligung von Gefängnisbesuchen, Beschränkung der Gefangenenpost oder den Umfang einer allfälligen medizinische Versorgung. Zudem sind Vollzugsbehörden nicht gewohnt, den Straf- oder Massnahmenvollzug mit Personen zu planen und zu gestalten, bei welchen (noch) die Unschuldsvermutung gilt und die sich deshalb allenfalls nur beschränkt auf die Angebote und V erpflichtungen im Straf- oder Massnahmenvollzug einlassen können (Stichwort: Tataufarbeitung).
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Die vorgeschlagene Erweiterung von § 4 Abs. 1 StVG schafft deshalb mehr (Abgrenzungs- )Probleme als ohnehin bereits bestehen. Die doppelte und unklare Zuständigkeitsregelung akzentuiert sich noch, wenn die kantonale Vollzugsbehörde in gerichtlichen Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO, welche sich nach den Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung richten, über Parteirechte verfügt. In einem Strafprozess, in welchem der Grundsatz der Waffengleichheit gilt, ist es nicht denkbar, dass eine Partei resp. eine Behörde mit parteiähnlicher Stellung gleichzeitig über Vollzugskompetenzen verfügt. Aus Sicht des Vereins ist die vorgesehene Erweiterung in § 4 Abs. 1 StVG deshalb ersatzlos zu streichen.
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Einführung von § 6a StVG (Verkürzung der Verfahrensdauer in Fällen von verweigerter Haftentlassungen aus dem Straf- und Massnahmenvollzug) "Habeas corpus-Garantie" (richterliche Überprüfung)