Die DJS Basel machen geltend, dass die Bestimmung von § 23 Abs. 4 der
Jugendstrafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, wonach Jugendliche
in Ausnahmefällen zusammen mit Erwachsenen in derselben Abteilung eines
Untersuchungsgefängnisses untergebracht werden sollen, dem Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht widerspricht und damit verfassungswidrig ist.
Das neue Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 sieht
ausnahmslos die Trennung der Minderjährigen von Erwachsenen vor, und
zwar sowohl für die Untersuchungshaft als auch für den Freiheitsentzug
zum Zweck des Straf- oder Massnahmenvollzugs.
Anlässlich des Beitritts zum internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte (UNO-Pakt II) hatte die Schweiz einen Vorbehalt zu
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b formuliert, gemäss welchem die
vorgeschriebene Trennung der jugendlichen von den erwachsenen
Angeschuldigten nicht ohne Ausnahme garantiert werden könne, da nicht
alle kantonalen Strafprozessordnungen diese Trennung vorsehen würden.
Die Schweiz hat ausserdem einen Vorbehalt zu Art. 37 Buchstabe c des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention)
angebracht, wonach die "Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen im
Freiheitsentzug nicht uneingeschränkt gewährleistet werden kann". Der
Bund hat nun mit dem Jugendstrafgesetz eine abschliessende Regelung
getroffen in Bezug auf die Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen
während der Untersuchungshaft. Dieser Trennungsgrundsatz gilt ab dem
Tag des Inkrafttretens des JStG, somit ab dem 1. Januar 2007. Ein
Rückzug des Vorbehaltes könnte daher demnächst ins Auge gefasst werden.
Die DJS Basel vertreten die Ansicht, dass die Schweiz in Bezug auf die
Einhaltung von völkerrechtlichen Verpflichtungen nach wie vor einen
Nachholbedarf hat. Es kann nicht sein, dass die Schweiz zu so wichtigen
Verträgen wie dem UNO-Pakt II und der Kinderrechtskonvention Vorbehalte
anbringen muss, weil sie die Bedingungen nicht erfüllen kann. Im
vorliegenden Fall besteht nun die Möglichkeit, zumindest einen Teil der
Vorbehalte zurückzuziehen. Dieses Vorhaben darf unter keinen Umständen
daran scheitern, dass der Kanton Basel-Stadt sich weigert, diese
Verpflichtungen umzusetzen. Die DJS Basel sind zudem der Meinung, dass
die Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen während der
Untersuchungshaft nicht nur eine völkerrechtliche Verpflichtung ist,
sondern ein Anliegen, welches für jugendliche Angeschuldigte von
grosser Bedeutung ist. Bei der Untersuchungshaft muss erstens vom
Grundsatz der Unschuld der Inhaftierten ausgegangen werden. Ausserdem
muss angesichts der besonderen Entwicklungsphase der Jugendlichen
zwischen 10 und 18 Jahren sichergestellt werden, dass die Jugendlichen
in geeigneter Weise betreut und vor jeglichen negativen Einflüssen
geschützt werden.
Die DJS Basel sind zudem dezidiert der Meinung, dass es in einem
Rechtsstaat unabdingbar ist, dem übergeordneten Recht vorbehaltlos zu
folgen. Insbesondere wenn es sich dabei um völkerrechtliche Verträge
handelt, welche Standards für die Menschenrechte der BürgerInnen
festlegen.