Die Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Basel-Stadt enthält einige Bestimmungen, die aufgrund ihrer Grundrechtsrelevanz in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt werden müssten. Es ist nicht zulässig, in einer Verordnung in einem weiteren Masse in Grundrecht der Inhaftierte einzugreifen, als dies in den entsprechenden Bundesgesetzen sowie im Justizvollzugsgesetz vorgegeben ist. In der Verordnung dürfen Eingriffe in Rechte von Inhaftierten höchstens im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden. In der Verordnung dürfen aber nicht weitergehende Einschränkungen statuiert werden, wenn diese von grundrechtlicher Bedeutung sind. Dies gilt etwa für Leibesvisitationen, Kontakte zur Aussenwelt oder die fehlende Differenzierung der Untersuchungshaft nach den besonderen Haftgründen (Art. 221 StGB) bzw. nach der Dauer der Untersuchungshaft. Wir empfehlen daher, den gesamten Entwurf in dem Sinn zu überarbeiten, dass im Vergleich zum Justizvollzugsgesetz keine zusätzlichen grundrechtseinschränkenden Massnahmen mehr enthalten sind.

Vernehmlassungsantwort_DJS_Basel_Justizvollzugsverordnung.pdf