Die DJS wird sodann an der Vernehmlassung zur Härtefallpraxis nach Art. 50 AIG bei Häuslicher Gewalt auf Bundesebene teilnehmen. Es hat sich bereits eine Arbeitsgruppe gebildet - wer auch noch mitarbeiten möchten, melde sich gerne: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Alle Infos zur Vorlage findet Ihr hier.
 
Infoanlass - Besuch in den Nothilfe-Camps des Solinetz Luzern
Es wird über die Situation in der Nothilfe und die Besuche in den Camps gesprochen. Menschen ohne Bleiberecht berichten von ihrem Alltag.
Wann: Samstag, 28. Januar 2023, 14 Uhr
Wo: Bundeshaus, HelloWelcome, Bundesstrasse 13, 6003 Luzern
Weiter Infos findet Ihr hier
 
Konferenz: In-Corpore: Was das Recht mit unseren Körpern macht
Vom 9. - 10. Februar 2023 findet in Fribourg wieder die FRI-Konferenz für Gender Law statt. Alle Infos und Anmeldung hier 
 
Vernissage UNO-Behindertenrechtskonvention
Kommentar & Handbuch 15. Februar 2023; 16:00 Uhr, Paulusakademie, Pfingstweidstrasse 28, Zürich. Alle Infos hier.   

Missbräuchliche Klagen gegen Journalist*innen und NGOs im Aufwind 
Beitrag zu SLAPPS auf humanrights.ch: Die EU-Kommission hat im April 2022 einen Richtlinienvorschlag gegen SLAPPs veröffentlicht. In der Schweiz fehlt ein entsprechender Schutz von kritischen medialen und zivilgesellschaftlichen Stimmen. Hier findet Ihr weitere Infos. 
 
Pushback Litigation Support Fonds
Die DJS haben beschlossen, einen Fonds einzurichten, um Verfahren gegen Pushbacks an den Europäischen Aussengrenzen finanziell zu unterstützen. Alle Infos und unsere Fondsreglement findet ihr hier

Beitrag zum Strafbefehlsverfahren im SRF 
Hinweis auf einen kritischen Beitrag des SRF zum Strafbefehlsverfahren. 

Informationsveranstaltung zur NMRI 
Unser Vorstandsmitglied Gabriel Schürch hat die Veranstaltung "Die Schweizer Menschenrechtsinstitution wird konkret!" vom 1. Dezember 2022 in Bern besucht.   
Auf Druck von NGO's und der Zivilgesellschaft wird nun auch in der Schweiz eine unabhängige Menschenrechtsinstitution kreiert - als öffentlich rechtliche Anstalt. Gesetzliche Grundlage ist das BG über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. An der Veranstaltung berichteten verschiedene Player von den Plänen in der Schweiz. Im Anhang gibt es eine Übersicht zur geplanten Schweizer Menschenrechtsinstitution. 
 
Aus der Luzerner Rechtsprechung: 
  • 7H 21 29: Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe: Rückerstattung einer Schenkung (Kaufpreis für einen Personenwagen; E. 3 und 4). Die Verpflichtung zum Verkauf des Personenwagens ist ein Eingriff in die Eigentumsgarantie. Die Weisung ist gesetzmässig, wenn von vornherein von einer zweckwidrigen Verwendung der staatlich geleisteten Mittel ausgegangen werden kann (E. 7 und 8). In casu verneint.
  • LGVE 2022 VI Nr. 4: Die Anrechnung von Geldzuflüssen im Unterstützungsbudget ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ein relativ geringes Vermögenssurrogat für persönliche Effekten ist im Sozialhilfebudget einnahmeseitig nicht anzurechnen. Auch Einnahmen von bescheidenem Umfang sind im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen, wenn eine Anrechnung dem Ziel der eigenverantwortlichen Selbsthilfe und damit verbundenen Anreizüberlegungen zuwiderläuft.
  • LGVE 2022 II Nr. 4: Nach Beendigung der ambulanten Massnahme gilt es zu vermeiden, eingetretene Therapieerfolge durch einen allenfalls kontraproduktiven Vollzug der Strafe zunichte zu machen. Der mit einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren belegte Straftäter ist im Nachverfahren nicht schlechter zu stellen als im ursprünglichen Strafprozess. Demnach ist festzuhalten, dass Art. 63b Abs. 4 Satz 2 StGB bei gegebenen Voraussetzungen sowohl den bedingten Vollzug nach Art. 42 StGB als auch den teilbedingten Vollzug nach Art. 43 StGB zulässt.

Schliesslich weisen wir auf das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichtes 1C_39/2021 vom 29.11.2022 hin: Das Bundesgericht hat die Beschwerde zur Änderung des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 6. Mai 2020 des Kantons Solothurn teilweise gutgeheissen. Angefochten wurde die Observation, die verdeckte Fahndung, die verdeckte Vorermittlung, die automatisierte Fahrzeugfahndung sowie das Flugverbot für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht. Das Bundesgericht hat zumindest die Artikel betreffend automatisierte Fahrzeugfahndung aufgehoben und hat festgehalten, dass automatisierte Fahrzeugfahndung gemäss § 36octies KapoG/SO erst angeordnet werden dürfe, wenn die (im Sinne der Erwägungen) nötigen Schutz- und Kontrollbestimmungen in Kraft seien.